Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
25.01.1990
20.11.2013
19/05 Menschenrechte
SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG
StF: BGBl. Nr. 133/1990 (NR: GP XVII RV 1057 AB 1135 S. 124. BR: AB 3798 S. 524)
Englisch, Französisch, Spanisch
*Australien 133 aus 1990, *Bolivien 133 aus 1990, *Dänemark 133 aus 1990, *Deutschland/BRD 133 aus 1990, *El Salvador 133 aus 1990, *Griechenland 133 aus 1990, *Guatemala 133 aus 1990, *Honduras 133 aus 1990, *Israel 133 aus 1990, *Kenia 133 aus 1990, *Kolumbien 133 aus 1990, *Korea/R 133 aus 1990, *Luxemburg 133 aus 1990, *Nicaragua 133 aus 1990, *Niederlande 133 aus 1990, *Norwegen 133 aus 1990, *Peru 133 aus 1990, *Philippinen 133 aus 1990, *Portugal 133 aus 1990, *Schweiz 133 aus 1990, *Thailand 133 aus 1990, *Uruguay 133 aus 1990, *USA 133 aus 1990, *Venezuela 133 aus 1990, *Zypern 133/1990
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen:
Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala, Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK
der am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommenen Entschließung,
IN DER ERKENNTNIS,
daß für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Einwanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung von Ein- und Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,
daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste auch für die zeitlich begrenzte Auswanderung, die Rückwanderung und die Wanderung innerhalb einer Region erforderlich sein können,
daß zur internationalen Wanderung auch diejenige von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigen,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit ihr Auskommen finden und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,
daß die Wanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und daß zwischen der Wanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,
daß bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Wanderungsfragen nicht nur in bezug auf den Vorgang der Wanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Ein- und Auswanderers als menschliches Wesen zu fördern,
daß die Beförderung der Auswanderer soweit wie möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, daß jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,
daß zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Wanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,
daß die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung erforderlich ist -
ERRICHTEN HIERMIT
die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR WANDERUNG, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.
Die Satzung wurde in der Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,, in der Anlage kundgemacht.
e-rk,
Einwanderungsdienst, Einwanderer
10.02.2020
10001056
NOR11001059
N1199011149A