Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich
Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1988,
01.01.1988
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts teilweise überholt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG SOWIE DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER DELEGATION DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
StF: BGBl. Nr. 37/1988 (NR: GP XVII RV 306 AB 339 S. 34. BR: AB 3352 S. 492.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurden am 16. Dezember 1987 bzw. am 17. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden ”Regierung” genannt) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden ”Kommission” genannt),
von dem Wunsch geleitet, die zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und zu festigen,
von dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen über die Errichtung einer Delegation der Kommission in der Republik Österreich und deren Privilegien und Immunitäten festzulegen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: