Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
21.06.1985
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. Nr. 380/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XIV RV 702 AB 855 S. 97. BR: AB 1867 S. 378.)
BGBl. III Nr. 268/2013 (K - Geltungsbereich F)
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel römisch VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Anmerkung, siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens über Spezialmissionen, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das am 8. Dezember 1969 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden ist,
von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk 3
20.02.2023
10000810
NOR11000812
N1198514789S