Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
13.02.1983
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
StF: BGBl. Nr. 527/1982 (NR: GP XV RV 897 AB 1167 S. 123. BR: S. 426.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
Absatz 2, des Protokolls römisch eins wird mit der Maßgabe angewendet, daß für alle Entscheidungen militärischer Kommandanten der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.
In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls römisch eins enthaltenen Ausdruckes „soweit dies praktisch irgend möglich ist“ werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden Landesverteidigung angewendet.
Der Artikel 75 des Protokolls römisch eins wird mit der Maßgabe angewendet, daß
Die Artikel 85 und 86 des Protokolls römisch eins werden mit der Maßgabe angewendet, daß für die Beurteilung aller Entscheidungen militärischer Kommandanten die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind.
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls römisch eins erklärt die Republik Österreich, daß sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.
Der Artikel 6 Absatz 2 Litera e, des Protokolls römisch II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; die Protokolle römisch eins und römisch II treten gemäß ihrer Artikel 95, Absatz 2, bzw. Artikel 23, Absatz 2, für Österreich am 13. Feber 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw. sind beigetreten: dem
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vietnam, Zaire und Zypern;
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz und Tunesien.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Dänemark
Die Ratifikationsurkunde der Protokolle römisch eins und römisch II enthält folgenden Vorbehalt:
Dänemark äußert einen Vorbehalt zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 4 Litera b, (Protokoll römisch eins) dahingehend, daß die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in den Fällen nicht verhindert, in denen die Regeln der dänischen Straf- und Zivilprozeßordnung ausnahmsweise eine derartige Maßnahme zulassen.
Der Ratifikationsurkunde liegt entsprechend Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls römisch eins zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 eine Regierungserklärung vom 8. Juni 1982 bei, der gemäß:
„Die Regierung von Dänemark gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 genannten Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, anerkennt.“
Finnland
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält folgenden Vorbehalt:
„Im Hinblick auf Artikel 75 Absatz 4 Litera i, äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte.“
In der Note vom 6. August 1980 hat die Botschaft von Finnland in Bern dem Schweizerischen Bundesrat die folgende Erklärung der Finnischen Regierung übermittelt:
„In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung ihre Auffassung, daß gemäß Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt wird, daß er auch die Staatsbürger der Vertragspartei umfaßt, die die Bestimmungen dieses Artikels anwendet, wie auch die Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, und daß die Bestimmungen von Artikel 85 so ausgelegt werden, daß sie auf Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, so Anwendung finden wie auf diejenigen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden.
Zu Artikel 75 Absatz 4 Litera h, des Protokolls möchte die Finnische Regierung klarstellen, daß nach finnischem Recht ein Urteil solange nicht als rechtskräftig angesehen wird, solange die Frist zur Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.
Zu Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung, daß Finnland gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt“
Jugoslawien
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält folgende Erklärung:
„Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt hiemit, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins), die die Besetzung betreffen, in Übereinstimmung mit Artikel 238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, der besagt, daß niemand das Recht hat, eine Kapitulation anzuerkennen oder zu unterzeichnen, oder auch die Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Einzelteile zu akzeptieren oder anzuerkennen.“
Republik Korea
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält folgende Erklärungen:
Norwegen
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält folgende Erklärung:
„Wir erklären gleichfalls, daß wir gegenüber jeder anderen Hohen Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 des Protokolls römisch eins genannten Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen.“
Schweden
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält folgende Erklärung des schwedischen Außenministers:
„Ich erkläre hiemit im Namen der Regierung, daß Schweden dieses Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet, alle darin enthaltenen Bestimmungen gewissenhaft durchzuführen und anzuwenden, mit dem Vorbehalt, daß Artikel 75 Absatz 4 Litera b, nur in dem Maße Anwendung findet, als ihm nicht Gesetzesbestimmungen entgegenstehen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Wiederaufnahme eines Verfahrens gestatten, das zu einem rechtskräftigen Urteil oder Freispruch geführt hat.
Ich erkläre außerdem, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, daß Schweden gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.“
Schweiz
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls römisch eins enthält nachstehende Vorbehalte und Erklärung:
Außerdem anerkennt die Schweiz, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls römisch eins, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer solchen anderen Partei.“
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
DEN ERNSTHAFTEN WUNSCH BEKUNDEND, daß unter den Völkern Friede herrschen möge,
EINGEDENK dessen, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
jedoch IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die Bestimmungen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte neu zu bestätigen und weiterzuentwickeln und die Maßnahmen zu ergänzen, die ihre Anwendung stärken sollen,
ihrer Überzeugung AUSDRUCK VERLEIHEND, daß weder dieses Protokoll noch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 *) so auszulegen sind, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt,
und ERNEUT BEKRÄFTIGEND, daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,