UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,
Vertrag - UNO, IAEO
Paragraph 0
01.01.1981
31.12.2001
19.01.1981
19/20 Amtssitzabkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DEN VEREINTEN NATIONEN
UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION ÜBER DIE ERRICHTUNG
UND VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN FONDS ZUR FINANZIERUNG GRÖSSERER
REPARATUREN UND ERNEUERUNGEN IN DEREN AMTSSITZEN IM INTERNATIONALEN
ZENTRUM WIEN
StF: BGBl. Nr. 364/1981
BGBl. Nr. 420/1986
BGBl. III Nr. 74/1998 (NR: GP XX RV 589 AB 791 S. 83.
BR: AB 5526 S. 629.)
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 9, des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
In Anbetracht des Umstandes, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), die Vereinten Nationen (im folgenden „VN“ genannt) und die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „IAEO“ genannt) den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum Wien zu errichten;
Sind die Republik Österreich, die VN und die IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1988
09.02.2021
10000724
NOR11000726
N1198119141S