Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Vertrag - Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
14.03.1979
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik`` bzw. ,,slowakisch`` treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik``, ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik``, ,,CSSR``, ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik`` oder ,,CSFR`` bzw. ,,tschechoslowakisch``.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein ,,Beachte`` befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
StF: BGBl. Nr. 526/1980 (NR: GP XV RV 285 AB 363 S. 41. BR: AB 2197 S. 400.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
Sub-Litera, i, m Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *) ratifiziert haben,
vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels 73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen und zu vervollständigen und somit auch zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen,
unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein wird, haben beschlossen, dieses Abkommen nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
____________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
e-rk,
Konsulat, Gesandtschaft
29.06.2022
10000660
NOR11000662
N1198010028D