Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1979,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

20.04.1977

Index

19/02 Staatsgrenzen

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im

Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des

Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der

Grenzkommission

StF: BGBl. Nr. 388/1979

Änderung

BGBl. Nr. 633/1993 (NR: GP XVII RV 1113 AB 1187 S. 129. BR: AB 3808 S. 525.)

BGBl. III Nr. 126/2004 (NR: GP XXI RV 741 AB 875 S. 83. BR: AB 6544 S. 683.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, verfassungsändernd sind, samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
    1. Litera a
      alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
    2. Litera b
      die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach,
    3. Litera c
      die Anlage 5 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Vertrages vom 29. Feber 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *1) (im folgenden „Vertrag vom 29. Feber 1972“ genannt) neu festzulegen, den Grenzverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ klarzustellen sowie Befugnisse der nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellten Grenzkommission zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich den ao. und bev.

Botschafter

Herrn Dr. Willfried Gredler

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts

Herrn Dr. Walter Gehlhoff

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR11000651

alte Dokumentnummer

N1197912583P