Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
01.01.1993
31.12.2007
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt römisch drei Nr.
123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages
erstellt.
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 344/1975
BGBl. III Nr. 123/1997
BGBl. III Nr. 112/2004 (NR: GP XXII RV 91 AB 359 S. 45. BR: AB 6974 S. 705.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
römisch eins. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 bis 6 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
römisch zwei. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Ziffer eins bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz 2, am 24. Juni 1975 in Kraft.
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: