Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
15.11.1974
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER TECHNISCHE HILFE
StF: BGBl. Nr. 638/1974 (NR: GP XIII RV 1070 AB 1121 S. 107. BR: S. 332.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 9, Absatz eins, vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, am 15. November 1974 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien sind,
im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern bestehenden traditionellen Bande als Grundlage einer vertieften und wirksamen Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern entspringen würde,
vom Wunsche getragen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,
wie folgt übereingekommen: