Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
17.07.1969
21.03.1969
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
StF: BGBl. Nr. 256/1969 (NR: GP XI RV 977 AB 1126 S. 129. BR: S. 273.)
BGBl. Nr. 85/1974 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 281/1976 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 227/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 182/2000 (NR: GP XXI RV 171 AB 208 S. 34. BR: AB 6214 S. 667.) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 157/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 134/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 222/2016 (K – Geltungsbereich)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Österreich römisch drei 182 aus 2000, *Afghanistan 256 aus 1969, *Ägypten 227 aus 1986, *Albanien 256 aus 1969, *Algerien römisch drei 157 aus 2008, *Angola römisch drei 66 aus 1998, *Antigua/Barbuda römisch drei 66 aus 1998, *Argentinien 256 aus 1969, *Armenien römisch drei 157 aus 2008, *Äthiopien 85 aus 1974, *Australien 281 aus 1976, *Bahamas 227 aus 1986, *Bangladesch römisch drei 157 aus 2008, *Barbados 85 aus 1974, *Belarus 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Belgien 256 aus 1969,, 227 aus 1986,, römisch drei 157 aus 2008, *Bolivien 85 aus 1974, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 66 aus 1998, *Brasilien 256 aus 1969, *Bulgarien 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Burkina Faso römisch drei 157 aus 2008, *Burundi römisch drei 66 aus 1998, *Chile 256 aus 1969, *China 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Costa Rica 256 aus 1969, *Côte d’Ivoire römisch drei 66 aus 1998, *Dänemark 256 aus 1969, *Deutschland/BRD 85 aus 1974, *Deutschland/DDR 85 aus 1974, *Dominikanische R 256 aus 1969, *Ecuador 256 aus 1969,, römisch drei 134 aus 2015, *El Salvador römisch drei 157 aus 2008, *Eswatini 85 aus 1974, *Fidschi 85 aus 1974, *Finnland 256 aus 1969, *Frankreich 256 aus 1969, *Gabun 256 aus 1969, *Georgien römisch drei 157 aus 2008, *Ghana 256 aus 1969, *Griechenland 256 aus 1969, *Guatemala 256 aus 1969,, römisch drei 157 aus 2008, *Guinea 227 aus 1986, *Haiti 256 aus 1969, *Indien 256 aus 1969, *Indonesien 256 aus 1969, *Irland 256 aus 1969, *Island 256 aus 1969, *Israel 256 aus 1969, *Italien 256 aus 1969, *Jamaika 256 aus 1969, *Japan 256 aus 1969, *Jemen römisch drei 66 aus 1998, *Jordanien römisch drei 66 aus 1998, *Jugoslawien 256 aus 1969, *Kanada 256 aus 1969, *Kasachstan römisch drei 157 aus 2008, *Kirgisistan römisch drei 66 aus 1998, *Kolumbien römisch drei 66 aus 1998, *Kongo 256 aus 1969, *Kongo/DR 227 aus 1986, *Korea/R 256 aus 1969, *Kroatien römisch drei 66 aus 1998, *Kuba 256 aus 1969, *Laos 256 aus 1969, *Lesotho 281 aus 1976, *Lettland römisch drei 66 aus 1998, *Libanon 256 aus 1969, *Libyen römisch drei 66 aus 1998, *Luxemburg 227 aus 1986, *Madagaskar 256 aus 1969, *Malawi 256 aus 1969, *Mali 281 aus 1976, *Malta 256 aus 1969, *Marokko 227 aus 1986, *Mauretanien 281 aus 1976, *Mauritius 85 aus 1974, *Mexiko 227 aus 1986, *Moldau römisch drei 66 aus 1998, *Mongolei 256 aus 1969, *Montenegro römisch drei 157 aus 2008, *Nepal 256 aus 1969, *Neuseeland 256 aus 1969, *Nicaragua 256 aus 1969, *Niederlande 85 aus 1974,, 227 aus 1986, *Niger 256 aus 1969, *Nigeria 227 aus 1986, *Nordmazedonien römisch drei 66 aus 1998, *Norwegen 256 aus 1969, *Pakistan 256 aus 1969, *Palästina römisch drei 222 aus 2016, *Papua-Neuguinea 227 aus 1986, *Paraguay römisch drei 66 aus 1998, *Peru 281 aus 1976, *Philippinen 256 aus 1969, *Polen 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Ruanda römisch drei 157 aus 2008, *Rumänien 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Salomonen 227 aus 1986, *Sambia 85 aus 1974, *Schweden 256 aus 1969, *Senegal 256 aus 1969, *Serbien römisch drei 157 aus 2008, *Sierra Leone 256 aus 1969, *Simbabwe römisch drei 66 aus 1998, *Slowakei römisch drei 66 aus 1998, *Slowenien römisch drei 66 aus 1998, *Spanien 281 aus 1976, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 157 aus 2008, *Tadschikistan römisch drei 157 aus 2008, *Tansania 281 aus 1976, *Thailand 256 aus 1969, *Trinidad/Tobago 256 aus 1969, *Tschechische R römisch drei 66 aus 1998, *Tschechoslowakei 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Tunesien 256 aus 1969, *Türkei 256 aus 1969, *UdSSR 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Uganda römisch drei 66 aus 1998, *Ukraine 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Ungarn 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *USA 281 aus 1976, *Usbekistan römisch drei 66 aus 1998, *Venezuela 227 aus 1986, *Vereinigtes Königreich 256 aus 1969,, 281 aus 1976,, römisch drei 66 aus 1998, *Zentralafrikanische R 256 aus 1969, *Zypern 256/1969
Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1969
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch sechs Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch drei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2000,)
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun nicht gebunden.
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel römisch neun festgelegten Verfahren zu unterwerfen.
Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel römisch drei des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.
Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Artikel römisch drei, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Artikel 28, Absatz 4,, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Artikel 29, Absatz 3, Litera c,, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Artikel 65, Absatz 3,, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch drei erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel römisch drei des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“
Zu Artikel VII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels römisch sieben der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch eins zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2015,)
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:
,Soweit Artikel römisch drei sich auf
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“
Finnland hat sich zu Artikel römisch drei vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Indien hat sich vorbehalten, Artikel römisch drei auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel römisch sieben letzter Satz Artikel römisch neun in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.
Irland hat zu Artikel römisch drei einen Vorbehalt bezüglich
Italien hat sich vorbehalten, Artikel römisch drei, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.
Erklärt, daß es den letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Artikel römisch neun, nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.
Artikel römisch drei wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel römisch vier Absatz 1 und Artikel römisch fünf Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.
Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun nicht gebunden.
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel römisch neun nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch drei erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986,)
Pakistan hat erklärt, Artikel römisch drei auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.
Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Die Artikel römisch eins und römisch drei des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Artikel römisch zwei und römisch drei werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.
Artikel römisch drei wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel römisch drei dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.
„(a) Artikel römisch drei des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;
(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten nicht angewendet, die gemäß Abschnitt 62 (2) der Verfassung des Königreiches Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch geregelt werden.“
Erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel römisch neun nicht gebunden zu betrachten.
Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch neun, des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel römisch drei erklärt, soweit dieser
Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Rechtsgleichheit für Mann und Frau, der in der Satzung der Vereinten Nationen enthalten ist, zu verwirklichen,
In Anerkennung der Tatsache, daß jeder Mensch das Recht hat, an der Staatsführung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen und das gleiche Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern seines Landes hat und von
Dem Wunsche geleitet, die Stellung von Mann und Frau hinsichtlich des Genusses und der Ausübung politischer Rechte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzugleichen,
Haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke abzuschließen, und
Sind hiemit wie folgt übereingekommen:
Siehe dazu auch:
1. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,;
2. Artikel eins, Ziffer 3, der Satzung der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,;
3. Artikel 2 und 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;
4. Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,;
5. Artikel 14, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
6. Artikel 8, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,;
7. Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,.
8. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 2.10.2015 eingearbeitet.
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20.02.2024
10000466
NOR11000468
N1196917544S