Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
01.11.1993
31.12.2007
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN
FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GEMEINSAME STAATSGRENZE
StF: BGBl. Nr. 229/1966
BGBl. Nr. 585/1976
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
BGBl. III Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 86 AB 230 S. 34. BR: AB 5271 S. 616.)
BGBl. III Nr. 116/1997 (DFB)
Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart: