Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.05.1966
18.04.1961
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGEN. FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. Nr. 66/1966 (NR: GP X RV 738 AB 793 S. 84. BR: S. 230.)
BGBl. Nr. 212/1967 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 237/1970 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 390/1971 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 129/1973 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 460/1982 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 386/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 159/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 576/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 413/1989 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 214/1993 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 75/1997 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 89/2006 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 106/2007 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 61/2010 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 2/2013 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 150/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 212/2014 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 35/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 41/2018 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 178/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 180/2018 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 90/2021 (K – Geltungsbereich Ü)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Afghanistan 66/1966 Ü *Ägypten 66/1966 Ü *Albanien 413/1989 Ü *Algerien 66/1966 Ü *Andorra römisch III 75/1997 Ü *Angola 214/1993 Ü *Antigua/Barbuda römisch III 35/2017 Ü *Äquatorialguinea 460/1982 Ü, römisch III 212/2014 F *Argentinien 66/1966 Ü *Armenien römisch III 75/1997 Ü *Aserbaidschan 214/1993 Ü *Äthiopien 460/1982 Ü *Australien 237/1970 Ü, F *Bahamas 460/1982 Ü, F *Bahrain 129/1973 Ü *Bangladesch 460/1982 Ü *Barbados 237/1970 Ü *Belarus 66/1966 Ü *Belgien 237/1970 Ü, F *Belize römisch III 89/2006 Ü *Benin 212/1967 Ü *Bhutan 129/1973 Ü *Bolivien 460/1982 Ü *Bosnien-Herzegowina römisch III 75/1997 Ü, F *Botsuana 237/1970 Ü, F *Brasilien 66/1966 Ü *Brunei römisch III 150/2013 Ü *Bulgarien 237/1970 in der Fassung 460/1982 Ü, 214/1993 F *Burkina Faso 413/1989 Ü *Burundi 237/1970 Ü *Cabo Verde 460/1982 Ü *Chile 237/1970 in der Fassung 460/1982 Ü *China 237/1970 Ü, 460/1982 Ü *Costa Rica 66/1966 Ü, F *Côte d’Ivoire 66/1966 Ü *Dänemark 237/1970 Ü, F *Deutschland/BRD 66/1966 Ü, F *Deutschland/DDR 460/1982 Ü *Dominica 413/1989 Ü, römisch III 89/2006 F *Dominikanische R 66/1966 Ü, F *Dschibuti 460/1982 Ü *Ecuador 66/1966 Ü, F *El Salvador 66/1966 Ü *Eritrea römisch III 75/1997 Ü *Estland 214/1993 Ü, F *Eswatini 237/1970 Ü *Fidschi 129/1973 Ü, F *Finnland 237/1970 Ü, F *Frankreich 390/1971 Ü, F *Gabun 66/1966 Ü, F *Gambia römisch III 150/2013 Ü *Georgien römisch III 75/1997 Ü *Ghana 66/1966 Ü *Grenada 214/1993 Ü *Griechenland 390/1971 Ü *Guatemala 66/1966 Ü *Guinea 390/1971 Ü, F *Guinea-Bissau römisch III 75/1997 Ü *Guyana 129/1973 Ü *Haiti 460/1982 Ü *Heiliger Stuhl 66/1966 Ü *Honduras 237/1970 Ü *Indien 66/1966 Ü, F *Indonesien 460/1982 Ü *Irak 66/1966 Ü, F *Iran 66/1966 Ü, F *Irland 212/1967 Ü *Island 390/1971 Ü, F *Israel 390/1971 Ü *Italien 237/1970 Ü, F *Jamaika 66/1966 Ü *Japan 66/1966 Ü, F *Jemen/AR 576/1986 Ü *Jemen/DVR 460/1982 Ü *Jordanien 129/1973 Ü *Jugoslawien 66/1966 Ü, F *Kambodscha 66/1966 Ü, F *Kamerun 460/1982 Ü *Kanada 212/1967 Ü *Kasachstan römisch III 75/1997 Ü *Katar 576/1986 Ü *Kenia 66/1966 Ü, F *Kirgisistan römisch III 75/1997 Ü *Kiribati 460/1982 Ü *Kolumbien 460/1982 Ü *Komoren römisch III 106/2007 Ü *Kongo 66/1966 Ü *Kongo/DR 66/1996 Ü, F *Korea/DVR 460/1982 Ü *Korea/R 390/1971 Ü, 460/1982 F *Kroatien römisch III 75/1997 Ü *Kuba 66/1966 Ü *Kuwait 237/1970 Ü, 214/1993 F *Laos 66/1966 Ü, F *Lesotho 237/1970 Ü *Lettland 214/1993 Ü *Libanon 390/1971 Ü *Liberia 66/1966 Ü, römisch III 89/2006 F *Libyen 460/1982 Ü *Liechtenstein 66/1966 Ü, F *Litauen 214/1993 Ü, römisch III 2/2013 F *Luxemburg 212/1967 Ü, F *Madagaskar 66/1966 Ü, F *Malawi 66/1966 Ü, 460/1982 F *Malaysia 66/1966 Ü, F *Malediven römisch III 61/2010 Ü *Mali 237/1970 Ü *Malta 212/1967 Ü, F *Marokko 237/1970 Ü *Marshallinseln 214/1993 Ü *Mauretanien 66/1966 Ü *Mauritius 237/1970 Ü, F *Mexiko 66/1966 Ü *Mikronesien 214/1993 Ü *Moldau 214/1993 Ü *Monaco römisch III 89/2006 Ü *Mongolei 212/1967 Ü, 214/1993 Ü *Montenegro römisch III 106/2007 Ü, F *Mosambik 460/1982 Ü *Myanmar 460/1982 Ü *Namibia 214/1993 Ü *Nauru 460/1982 Ü, römisch III 2/2013 F *Nepal 66/1966 Ü, F *Neuseeland 390/1971 Ü, F *Nicaragua 460/1982 Ü, 214/1993 F *Niederlande 386/1985 Ü, 214/1993 F *Niger 66/1966 Ü, 212/1967 F *Nigeria 237/1970 Ü *Nordmazedonien römisch III 75/1997 Ü, F *Norwegen 237/1970 Ü, F *Oman 460/1982 Ü, F *Pakistan 66/1966 Ü, 460/1982 F *Palästina römisch III 35/2017 Ü, römisch III 41/2018 F *Panama 66/1966 Ü, F *Papua-Neuguinea 460/1982 Ü *Paraguay 237/1970 Ü, F *Peru 237/1970 Ü *Philippinen 66/1966 Ü, F *Polen 66/1966 Ü *Portugal 237/1970 Ü, 129/1973 Ü *Ruanda 66/1966 Ü *Rumänien 237/1970 Ü, römisch III 61/2010 F *Salomonen römisch III 90/2021 Ü *Sambia 159/1986 Ü *Samoa 413/1989 Ü *San Marino 66/1966 Ü *São Tomé/Príncipe 386/1985 Ü *Saudi-Arabien 460/1982 Ü *Schweden 212/1967 Ü, F *Schweiz 66/1966 Ü, F *Senegal 129/1973 Ü *Serbien-Montenegro römisch III 89/2006 Ü, F *Seychellen 460/1982 Ü, F *Sierra Leone 66/1966 Ü *Simbabwe 214/1993 Ü *Singapur römisch III 89/2006 Ü *Slowakei römisch III 75/1997 Ü, römisch III 89/2006 F *Slowenien 214/1993 in der Fassung römisch III 75/1997 Ü, römisch III 89/2006 F *Somalia 237/1970 Ü *Spanien 237/1970 Ü, römisch III 2/2013 F *Sri Lanka 460/1982 Ü, F *St. Kitts/Nevis römisch III 61/2010 Ü *St. Lucia 413/1989 Ü *St. Vincent/Grenadinen römisch III 89/2006 Ü, F *Südafrika 214/1993 Ü *Sudan 460/1982 Ü *Suriname 214/1993 Ü, F *Syrien 460/1982 Ü *Tadschikistan römisch III 75/1997 Ü *Tansania 66/1966 Ü, F *Thailand 576/1986 Ü *Timor-Leste römisch III 89/2006 Ü *Togo 390/1971 Ü *Tonga 460/1982 Ü *Trinidad/Tobago 66/1966 Ü *Tschad 460/1982 Ü *Tschechische R 214/1993 Ü *Tschechoslowakei 66/1966 Ü *Tunesien 237/1970 Ü *Türkei 386/1985 Ü *Turkmenistan römisch III 75/1997 Ü *Tuvalu 386/1985 Ü *UdSSR 66/1966 Ü *Uganda 66/1966 Ü *Ukraine 66/1966 Ü *Ungarn 66/1966 Ü, 214/1993 F *Uruguay 237/1970 Ü *USA 129/1973 Ü, F; römisch III 180/2018 F K *Usbekistan 214/1993 Ü *Vanuatu römisch III 178/2018 Ü *Venezuela 66/1966 Ü *Vereinigte Arabische Emirate 460/1982 Ü *Vereinigtes Königreich 66/1966 Ü, F *Vietnam 460/1982 Ü *Zentralafrikanische R 460/1982 Ü, F *Zypern 237/1970 Ü
Nachdem das am 18. April 1961 in Wien unterzeichnete Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Fakultativprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 2 des Übereinkommens und Artikel römisch VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 28. Mai 1966 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Algerien, Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Gabon, Ghana, Guatemala, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuba, Laos, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Niger, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Rwanda, San Marino, Schweiz, Sierra Leone, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Indien, Irak, Iran, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Leopoldville), Laos, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Nepal, Panama, Philippinen, Schweiz, Tansania, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen gemacht, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut haben:
Vorbehalte der Vereinigten Arabischen Republik
Ziffer eins Artikel 37 Absatz 2 wird nicht angewendet.
Ziffer 2 Es versteht sich, daß der Beitritt zu diesem Übereinkommen keineswegs eine Anerkennung Israels durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik bedeutet. Weiters entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und Israel.“
Hinsichtlich Artikel 27, Absatz 2,, betreffend „diplomatisches Kuriergepäck“, behält sich die Regierung des Staates von Bahrain das Recht vor, diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwendbar sein soll.
Die Regierung der Volksrepublik China erklärt einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16 enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls.
Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.
„Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet wird.“
Ziffer eins Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Artikel 36, des Übereinkommens vorgelegt wurde.
Ziffer 2 Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Artikel 27, Absatz 4, des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.
Ziffer 3 Vorbehalt betreffend die in Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission:
die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen dieses Absatzes nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.
„Die in Artikel 37 Absatz 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Königlich Kambodschanischen Regierung anderen Kategorien des Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, nicht gewährt werden.“
Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei Fällen zu öffnen:
Ziffer eins bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Absatz 4, des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht.
In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium als auch die betreffende Mission benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums. Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.
Ziffer 2 Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht, daß die genannten Verletzungen verübt worden sind.
In einem solchen Fall wird das Gepäckstück nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums und in Beisein eines Mitglieds der betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an den Herkunftsort zurückgeschickt.
Der Staat Katar erachtet sich nicht an Artikel 37, Absatz 2, gebunden.
Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen weder eine Anerkennung „Israels“ noch die Aufnahme durch das Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm bedeutet.
Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37 Absatz 2 keine Anwendung findet.
Zu Art. römisch IV des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet werden sollen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1993,)
Unter Bezugnahme auf die Artikel 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Artikel 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte.
„Unter dem Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 8 Absatz 3 des Übereinkommens, daß die vorherige Zustimmung der Königlich Nepalesischen Regierung für die Ernennung eines Angehörigen eines dritten Staates, der nicht gleichzeitig Angehöriger des Entsendestaates ist, zum Mitglied des diplomatischen Personals einer Mission in Nepal erforderlich ist.“
Anläßlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erklärt das Königreich der Niederlande, daß es die Worte, nicht, ausschließlich durch Wirkung des Rechts des Empfangsstaates' in Artikel römisch II des Fakultativprotokolls betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft in dem Sinne auslegt, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nicht als Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschließlich durch Wirkung des Rechts angesehen wird.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1973,)
(Die Regierung von Sambia) wünscht nicht, daß die Vorbehalte und Erklärungen, die vom Vereinigten Königreich in bezug auf gewisse Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 27 (3), 37 (2) und 11 (1) des genannten Übereinkommens abgefaßt wurden, beibehalten werden.
Nach eingeführter Praxis wird Sambia ab dem Datum als Mitglied des Übereinkommens betrachtet, ab dem es die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernahm.
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 4 wie Libyen.
Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens:
„Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalbestand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Die Vorbehalte der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entsprechen inhaltlich diesem Vorbehalt.
Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus 1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, ausgenommen im Falle von Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals nicht gewährt werden. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht gewährt wird.
Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung wird dem Verwaltungs- und technischen Personal einer Mission nur während der ersten sechs Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt.
Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken):
Der Vorbehalt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
„Gemäß der Verfassung von Venezuela sind alle venezolanischen Staatsangehörigen vor dem Gesetze gleich und keiner darf besondere Vorrechte genießen; aus diesem Grund wird ein formeller Vorbehalt zu Artikel 38 des Übereinkommens gemacht.“
Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)
Der Vorbehalt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das Verwaltungs- und technische Personal und deren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten vereinbart werden.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
EINGEDENK DESSEN, daß die Völker aller Staaten von alters her die besondere Stellung des Diplomaten anerkannt haben,
IN ANBETRACHT der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,
ÜBERZEUGT, daß ein internationales Übereinkommen über den diplomatischen Verkehr, diplomatische Vorrechte und Immunitäten geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretung von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
UNTER BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrecht auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,
HABEN folgendes VEREINBART:
1. Siehe in diesem Zusammenhang das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.5.1997 eingearbeitet.
e-rk3,
Botschaft, Gesandtschaft
21.02.2024
10000418
NOR11000420
N1196613415R