Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966
Inkrafttretensdatum
20.10.1966
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GEMEINSAME STAATSGRENZE
StF: BGBl. Nr. 229/1966 (NR: GP X RV 887 AB 929 S. 94. BR: S. 236.)
Änderung
BGBl. Nr. 585/1976 (NR: GP XIV RV 70 AB 86 S. 16. BR: AB 1461 S. 348.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart: