Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
07.10.1963
07.09.1956
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
ZUSATZÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER SKLAVEREI, DES SKLAVENHANDELS UND SKLAVEREIÄHNLICHER EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
StF: BGBl. Nr. 66/1964
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956, welches also lautet: ...
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzübereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. September 1963
Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzübereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 für Österreich am 7. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Bisher gehören dem Zusatzübereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Algerien, Australien, Belgien, Bulgarien, Ceylon, Republik China, Cypern, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kuba, Kuwait, Laos, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tanganjika, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Australien hat anläßlich der Ratifikation am 6. Jänner 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, Anwendung findet.
Die französische Ratifikationsurkunde enthält die Erklärung, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle Territorien der Republik (ihre europäischen Gebiete sowie die Überseedepartements und -gebiete) Anwendung findet.
Italien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Feber 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auch auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland anwendbar ist.
Neuseeland hat anläßlich des Beitritts am 26. April 1962 gemäß Artikel 12 Absatz 1 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-Inseln Anwendung findet.
Die Niederlande haben anläßlich der Ratifikation am 3. Dezember 1957 erklärt, daß das Königreich der Niederlande das Zusatzübereinkommen für das Hoheitsgebiet in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea ratifiziert.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. April 1957 erklärt, daß die Ratifikation hinsichtlich des Mutterlandes sowie der Kanalinseln und der Insel Man erfolgt und sich nicht auf irgendein anderes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat am 6. September 1957 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens notifiziert, daß die Zustimmung der nachstehenden Gebiete außerhalb des Mutterlandes zur Anwendung des Zusatzübereinkommens auf dieses Gebiete vorliege:
Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Brunei, Cypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenia, Antigua, Montserrat, St. Kitts-Nevis, Jungfern-Inseln, Malta, Mauritius, Nord-Borneo, St. Helena, Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Tanganjika, Gilbert- und Ellice-Inseln, Protektorat Salomon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Sansibar, Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Bahrain, Katar, arabische „Trucial States“ (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Ummal Qaiwain).
Weitere Notifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der nachstehenden Gebiete:
Dominica und Tonga am 18. Oktober 1957, Kuwait am 21. Oktober 1957, Uganda am 30. Oktober 1957, Trinidad und Tobago am 14. November 1957, Föderation von Nigeria am 1. Juli 1958.
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist,
eingedenk der Tatsache, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, daß niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf, und daß Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten werden sollen,
Sub-Litera, i, n Anerkennung der Tatsache, daß seit dem Abschluß des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind,
Sub-Litera, i, n Anbetracht des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener Schritte,
jedoch in dem Bewußtsein, daß Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind,
haben daher beschlossen, das Übereinkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluß eines Zusatzübereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.1.1967 eingearbeitet.
Siehe in diesem Zusammenhang auch:
Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- und Pflichtarbeit, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,
Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1958,
Paragraph 104, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Zypern, Tansania, UdSSR, Botswana, Belize
30.05.2025
10000402
NOR11000403
N1196415664S