Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.12.1963

Unterzeichnungsdatum

24.06.1960

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Langtitel

KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

StF: BGBl. Nr. 19/1964 (NR: GP X RV 49 AB 65 S. 12. BR: S. 202.)

Änderung

BGBl. Nr. 416/1980 idF BGBl. Nr. 577/1982 (DFB) (NR: GP XV RV 212 AB 362 S. 41. BR: S. 400.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 24. Juni 1960 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland samt Unterzeichnungsprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Konsularvertrag samt Unterzeichnungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1963

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Konsularvertrag sind am 26. November 1963 ausgetauscht worden; der Konsularvertrag ist somit gemäß seinem Artikel 47 Absatz 1 am 26. Dezember 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zu regeln und den Schutz der Staatsangehörigen und Einrichtungen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Gebieten der anderen Partei zu erleichtern,

HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Siehe dazu auch:

das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;

das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1966;

K, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1975,.

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

Schlagworte

e-rk3

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR11000402

alte Dokumentnummer

N1196413700R