Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Vertrag - Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
26.12.1963
24.06.1960
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
StF: BGBl. Nr. 19/1964 (NR: GP X RV 49 AB 65 S. 12. BR: S. 202.)
BGBl. Nr. 416/1980 idF BGBl. Nr. 577/1982 (DFB) (NR: GP XV RV 212 AB 362 S. 41. BR: S. 400.)
Deutsch, Englisch
Nachdem der am 24. Juni 1960 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland samt Unterzeichnungsprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Konsularvertrag samt Unterzeichnungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1963
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Konsularvertrag sind am 26. November 1963 ausgetauscht worden; der Konsularvertrag ist somit gemäß seinem Artikel 47 Absatz 1 am 26. Dezember 1963 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,
VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zu regeln und den Schutz der Staatsangehörigen und Einrichtungen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Gebieten der anderen Partei zu erleichtern,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Siehe dazu auch:
das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1966;
K, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1975,.
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
e-rk3
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
21.05.2019
10000401
NOR11000402
N1196413700R