Kurztitel

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

15.01.1960

Unterzeichnungsdatum

29.04.1957

Index

19/10 Friedenssicherung

Langtitel

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 36 AB 62 S. 9. BR: S. 149.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1992, (NR: GP römisch XVII RV 245 AB 619 S. 66. BR: AB 3518 S. 504.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 41/1971 *Dänemark 42/1960 *Deutschland/BRD 197/1961 *Italien 80/1961 *Liechtenstein 109/1980 *Luxemburg 138/1964 *Malta 41/1971, 563/1983 *Niederlande 42/1960 *Norwegen 42/1960 *Schweden 42/1960 *Schweiz 34/1966 *Slowakei römisch III 158/2001 *Vereinigtes Königreich 80/1961

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 41 am 15. Jänner 1960 für Österreich in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkte war das Übereinkommen für folgende Staaten in Geltung: Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden. Die Niederlande und Schweden haben die Anwendung des Kapitels römisch III (Schiedsverfahren) ausgeschlossen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Überzeugung, daß die Feststellung eines auf Gerechtigkeit beruhenden Friedens für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist,

entschlossen, alle etwa zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Siehe dazu auch: Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, RGBl. Nr. 173/1913; Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, RGBl. Nr. 177/1913; Satzung der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2023

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR11000349

alte Dokumentnummer

N1196014599P