Abkommen über Internationale Ausstellungen
Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
09.02.1957
22.11.1928
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
(Übersetzung)
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
StF: BGBl. Nr. 65/1957
BGBl. Nr. 66/1957 (P1)
BGBl. Nr. 131/1968 (P2)
*Israel 65 aus 1957,, 66 aus 1957, P1 *Neuseeland 65 aus 1957,, 66 aus 1957, P1 *Nigeria 131 aus 1968, P2
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.
Für Schweden:
Unter Vorbehalt der Ratifikation durch S. M. den König mit Zustimmung des Riksdag:
Bis zum 31. Dezember 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner des Abkommens geworden: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris zu einer Tagung versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen vereinbart:
Erfassungsstichtag: 1.1.1990
e-rk,
Messe, Kongreß
01.10.2025
10000297
NOR11000298
N1195714862R