Statut des Internationalen Gerichtshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
14.12.1955
UNO-Charta
17.02.1956
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
(Übersetzung)
Statut des Internationalen Gerichtshofes
StF: BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 70/1960 (DFB) (NR: GP VI RV 602 AB 614 S. 94. BR: S. 76.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Satzung der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zu den Vereinten Nationen erteilt und die Satzung der Vereinten Nationen sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofes verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung und diesem Statut namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung und in dem Statut enthaltenen Bestimmungen.
Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes lauten: (...)
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Feber 1956.
Der Beitritt Österreichs ist am 14. Dezember 1955 wirksam geworden.
Bis zum 1. Mai 1956 haben folgende Staaten die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 110, der Satzung ratifiziert oder wurden gemäß Artikel 4, der Satzung zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen zugelassen:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Ich erkläre hiemit, daß die Republik Österreich ipso facto und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche Verpflichtung übernimmt oder übernommen hat, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes genannten Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennt.
Diese Erklärung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, für die die Streitteile zur endgültigen und bindenden Entscheidung andere Mittel der friedlichen Regelung vereinbart haben oder vereinbaren werden.
Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum kann sie durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1960, betrifft nur den französischen Text.
e-rk3
08.07.2022
10000273
NOR11000274
N1195610448P