Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.04.1954
19/06 Privilegien und Immunitäten
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen.
StF: BGBl. Nr. 248/1950
BGBl. Nr. 40/1955
BGBl. Nr. 98/1958
BGBl. Nr. 8/1959
BGBl. Nr. 79/1960
BGBl. Nr. 50/1962
BGBl. Nr. 301/1962
BGBl. Nr. 144/1966
BGBl. Nr. 438/1991
BGBl. III Nr. 15/2010 (NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46. BR: AB 8212 S. 779.)
Der Beitritt Österreichs zu obigem Übereinkommen wurde gemäß seinem Abschnitt 41 am 21. Juli 1950 durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen und sogleich wirksam.
Alle Spezialorganisationen der Vereinten Nationen haben gemäß Abschnitt 36 des Übereinkommens den endgültigen Text des sie betreffenden Annexes angenommen, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt sowie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche Annahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daher die Annexe römisch eins bis römisch elf den endgültigen Text der von den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen bis zum 29. Dezember 1951 angenommenen bzw. abgeänderten Annexe.
Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten ins Auge faßt, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen; und
da zwischen den Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Besprechungen betreffend die Durchführung der vorerwähnten Resolution stattgefunden haben,
hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (römisch zwei) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.
1. Das Übereinkommen (Anlage) wurde aus dokumentalistischen Gründen als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.
2. Die Verordnung wurde mit Ausnahme der Anlage (Übereinkommen) durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955, aufgehoben.
3. Im Übereinkommen fehlen die Annexe römisch zwölf, römisch sechzehn und römisch siebzehn.
4. Erfassungsstichtag 1.1.1987
e-rk3
23.01.2025
10000234
NOR11000235
N1195016080S