Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
03.01.1931
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
StF: BGBl. Nr. 20/1931 (NR: GP IV 6 AB 21 S. 6.)
Nachdem der am 26. Juni 1930 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler als dem für die sachliche Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Dezember 1930.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 3. Jänner 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel 37 am 3. Jänner 1931 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Hellenischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, den freundschaftlichen Gefühlen, die so glücklicherweise zwischen den beiden Staaten bestehen, feierlichen Ausdruck zu geben,
und bestrebt, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen, von denen sich der Völkerbund leiten läßt, weitergehende Anwendung zu gewähren,
haben beschlossen, ihre gemeinsame Absicht in einem Vertrage zu verwirklichen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: