Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Langtitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren.

StF: BGBl. Nr. 201/1931 (NR: GP IV 36 AB 61 S. 12.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Oktober 1930 in Oslo unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1931.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 15. Juni 1931 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 37 am 15. Juni 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Mäjestät der König von Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

und bestrebt, in ihrem gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen, von denen sich der Völkerbund leiten läßt, weitgehende Anwendung zu gewähren,

haben beschlossen, ihre gemeinsame Absicht in einem Übereinkommen zu verwirklichen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),

welche nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: