Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Langtitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teils des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.

StF: BGBl. Nr. 200/1930 (NR: GP III 439 AB 444 S. 121.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 18. Jänner 1930 im Haag unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten römisch III und römisch IV des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen samt Zusatzprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. April 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 8. Mai 1930 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 14 an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier, vom Wunsche geleitet, die auf die Abschnitte römisch III und römisch IV des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain bezüglichen Fragen endgültig zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben: