Antikriegspakt, Beitritt Österreichs
Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1929,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
24.07.1929
27.08.1928
19/10 Friedenssicherung
(Übersetzung)
Antikriegspakt
StF: BGBl. Nr. 268/1929
BGBl. Nr. 289/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 291/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 299/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 310/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 354/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 369/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 420/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 14/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 177/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 138/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 140/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 218/1934 (K - Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Afghanistan 268 aus 1929, *Ägypten 268 aus 1929, *Albanien 268 aus 1929, *Äthiopien 268 aus 1929, *Australien 268 aus 1929, *Belgien 268 aus 1929, *Brasilien römisch zwei 218 aus 1934, *Bulgarien 268 aus 1929, *Chile 310 aus 1929, *China 268 aus 1929, *Costa Rica 354 aus 1929, *Dänemark 268 aus 1929, *Deutschland/BRD 268 aus 1929, *Dominikanische R 268 aus 1929, *Ecuador 138 aus 1932, *Finnland 268 aus 1929, *Frankreich 268 aus 1929, *Griechenland 291 aus 1929, *Guatemala 268 aus 1929, *Haiti 100 aus 1930, *Honduras 291 aus 1929, *Indien 268 aus 1929, *Irak 140 aus 1932, *Iran 289 aus 1929, *Irland 268 aus 1929, *Island 268 aus 1929, *Italien 268 aus 1929, *Japan 268 aus 1929, *Jugoslawien 268 aus 1929, *Kanada 268 aus 1929, *Kolumbien 177 aus 1931, *Kuba 268 aus 1929, *Liberia 268 aus 1929, *Luxemburg 299 aus 1929, *Mexiko 420 aus 1929, *Neuseeland 268 aus 1929, *Nicaragua 268 aus 1929, *Niederlande 268 aus 1929, *Norwegen 268 aus 1929, *Panama 268 aus 1929, *Paraguay 14 aus 1930, *Peru 268 aus 1929, *Polen 268 aus 1929, *Portugal 268 aus 1929, *Rumänien 268 aus 1929, *Schweden 268 aus 1929, *Schweiz 420 aus 1929, *Spanien 268 aus 1929, *Südafrika 268 aus 1929, *Thailand 268 aus 1929, *Tschechoslowakei 268 aus 1929, *Türkei 268 aus 1929, *UdSSR 268 aus 1929, *Ungarn 268 aus 1929, *USA 268 aus 1929, *Venezuela 369 aus 1929, *Vereinigtes Königreich 268/1929
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. November 1928.
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz 1, zwischen den Signatarstaaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.
Österreich, |
Abessynien, |
Afghanistan, |
Ägypten, |
Albanien, |
Bulgarien, |
China, |
Cuba, |
Dänemark, |
die Dominikanische Republik, |
Estland, |
Finnland, |
Guatemala, |
Island, |
Lettland, |
Liberia, |
Litauen, |
die Niederlande, |
Nikaragua, |
Norwegen, |
Panama, |
Peru, |
Portugal, |
Rumänien, |
das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, |
Siam, |
Spanien, |
Schweden, |
die Türkei, |
Ungarn und |
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. |
Der Antikriegspakt ist somit gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz 2, im Verhältnis zwischen den Signatarstaaten und den eben erwähnten Staaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 27. August 1928 in Paris von Bevollmächtigten des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, Belgiens, der Französischen Republik, des Britischen Reiches, Italiens, Japans, Polens und der Tschechoslowakischen Republik unterzeichneten Antikriegspakt, welcher also lautet: ...
nach verfassungsgemäß erfolgter Genehmigung des Nationalrates namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in ihrem Namen dessen gewissenhafte Erfüllung.
Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den Britischen Gebieten jenseits der Meere, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern;
in der Gewißheit, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug der staatlichen Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrechtzuerhalten;
in der Überzeugung, daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden und nur das Ergebnis eines friedlichen und geordneten Verfahrens sein soll und daß jede Signatarmacht, die in Zukunft danach streben sollte, ihre nationalen Interessen dadurch zu fördern, daß sie zum Krieg schreitet, dadurch der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig werden soll;
in der Hoffnung, daß durch ihr Beispiel ermutigt, alle anderen Nationen der Welt sich diesen der Wohlfahrt der Menschheit gewidmeten Bemühungen anschließen und es ihren Völkern ermöglichen werden, der wohltätigen Wirkungen des vorliegenden Vertrages teilhaftig zu werden, indem sie diesem beitreten, sobald er in Kraft getreten sein wird, wodurch sich die zivilisierten Völker der Welt in einem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer staatlichen Politik vereinigen würden;
haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:
Siehe in diesem Zusammenhang auch:
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,;
sowie jeweils römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. und römisch zwei. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 173 aus 1913, bzw. RGBl. Nr. 177 aus 1913,.
e-rk3
25.09.2025
10000125
NOR11000125
N1192915742S