Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA
Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1929,
28.02.1929
Schiedsgerichtsvertrag
StF: BGBl. Nr. 119/1929 (NR: GP III 220 AB 252 S. 73.)
Nachdem der am 16. August 1928 in Washington unterfertigte Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der daselbst an demselben Tage unterfertigte Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu den beiden vorstehenden Verträgen hat am 28. Februar 1929 stattgefunden. Es sind somit der Schiedsgerichtsvertrag gemäß seinem Artikel römisch III, Absatz 2 und der Vergleichsvertrag gemäß seinem Artikel römisch IV, Absatz 2, am 28. Februar 1929 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
entschlossen, soweit es in ihrer Macht liegt, jede Unterbrechung der jetzt glücklicherweise zwischen den beiden Völkern bestehenden friedlichen Beziehungen zu verhindern,
von dem Wunsch erfüllt, ihr Bekenntnis zu der Politik zu erneuern, alle für ein Rechtsverfahren geeigneten Meinungsverschiedenheiten, die etwa zwischen ihnen entstehen sollten, einer unparteiischen Entscheidung zu unterwerfen,
in dem Bestreben, durch ihr Beispiel nicht nur zum Ausdruck zu bringen, daß sie den Krieg als Werkzeug der nationalen Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verurteilen, sondern auch den Eintritt des Zeitpunktes zu beschleunigen, in dem der Abschluß internationaler Übereinkommen zur friedlichen Regelung internationaler Streitfragen für immer die Möglichkeit eines Krieges zwischen irgendwelchen Mächten der Welt beseitigt haben wird,
haben beschlossen, einen neuen Schiedsgerichtsvertrag abzuschließen, der den Anwendungsbereich des zu Washington am 15. Jänner 1909 unterzeichneten und derzeit nicht in Kraft stehenden Schiedsgerichtsvertrages und die aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen erweitert, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben: