Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
08.07.1926
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen.
StF: BGBl. Nr. 177/1926 (NR: GP II 440 AB 474 S. 129.)
Nachdem das am 24. Juni 1925 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1926.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1926 in Rom ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 8. Juli 1926 in Wirksamkeit getreten.
Die Republik Österreich und das Königreich Italien
haben in der Absicht, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu ordnen,
wobei von jeder grundsätzlichen Erörterung oder rechtlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain abgesehen wird,
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, übereingekommen sind, wie folgt: