Kurztitel

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1924,

Inkrafttretensdatum

07.11.1924

Langtitel

Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages.

StF: BGBl. Nr. 391/1924 (NR: GP II 105 AB 131 S. 45.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Juli 1924.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Oktober 1924 in Angora ausgetauscht.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich einerseits und die Türkei anderseits, gleicherweise vom aufrichtigen Wunsche erfüllt, die Bande aufrichtiger Freundschaft zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zu begründen und zu befestigen,

und von der gleichen Überzeugung durchdrungen, daß die Beziehungen zwischen den beiden Staaten, sobald sie einmal hergestellt sind, dem Gedeihen und der Wohlfahrt der beiderseitigen Völker dienen werden,

haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: