Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1921,
Entschl. d. BPräs.
Paragraph 0
12.01.1921
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch Paragraph 2, R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.
Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.
StF: BGBl. Nr. 49/1921
Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:
e-rk3
20.10.2021
10000047
NOR11000047
N1192110742Q