Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1921,
Entschl. d. BPräs.
Paragraph 0
12.01.1921
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, noch Paragraph 2, R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, eine ausreichende Grundlage bieten.
Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.
StF: BGBl. Nr. 49/1921
Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:
e-rk3
20.10.2021
10000047
NOR11000047
N1192110742Q