Kurztitel

römisch II. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Langtitel

Übereinkommen vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. (römisch II. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz.)

StF: RGBl. Nr. 174/1913

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die es unterzeichnet haben, ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Korea, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, die Schweiz, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den immer steigenden Forderungen der Zivilisation zu dienen,

Sub-Litera, i, n der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

beseelt von diesen Absichten, welche heute wie vor 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz vom Jahre 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt werden;

haben in diesem Geiste eine große Anzahl von Bestimmungen angenommen, welche zum Zwecke haben, die Gebräuche des Landkrieges zu bestimmen und zu regeln.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern; soweit es die militärischen Anforderungen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Wirklichkeit vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermanglung einer schriftlichen Abmachung der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht inbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechtes bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein Übereinkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten die in guter und gehöriger Form befunden wurden über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: