römisch VII. Übereinkommen der römisch II. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 183/1913
26.01.1910
Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe. (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 183/1913
(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.
Wien, am 3. September 1913.
Türkei:
Vorbehaltlich der in der 8. Plenarsitzung der Konferenz vom 9. Oktober 1907 abgegebenen Erklärung.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es hinsichtlich der Einreihung von Schiffen der Handelsmarine in die Kriegsflotten zur Zeit eines Krieges wünschenswert ist, die Bedingungen festzustellen, unter denen eine solche Maßregel vorgenommen werden kann,
daß jedoch in Ermanglung einer Einigung der Vertragsmächte darüber, ob die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe auf hoher See stattfinden darf, die Frage über den Ort der Umwandlung, bestehendem Einverständisse zufolge, außer Betracht bleiben und durch die nachstehenden Regeln in keiner Weise berührt werden soll,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)
welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: