römisch VI. Übereinkommen der römisch II. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 182/1913
26.01.1910
Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten. (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 182/1913
(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreich-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von Belgien, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland (mit Vorbehalt), Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.
Wien, am 3. September 1913.
Deutschland:
Mit Vorbehalt zu dem Artikel 3 und dem Artikel 4, Absatz 2.
Rußland:
Mit den Vorbehalten, die zu dem Artikel 3 und dem Artikel 4, Absatz 2, des gegenwärtigen Übereinkommens formuliert und im Protokolle der 7. Plenarsitzung vom 27. September 1907 verzeichnet wurden.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;
Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
von dem Wunsche erfüllt, den internationalen Handel gegen die Überraschungen des Krieges zu sichern, und gewillt, der neueren Übung gemäß soweit wie möglich Handelsunternehmungen zu schützen, die vor dem Ausbruche der Feindseligkeiten in gutem Glauben eingegangen und in der Ausführung begriffen sind,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu ihrem Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)
welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: