Entscheidende Behörde

Bundeskommunikationssenat

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

611.809/0002-BKS/2013

Text

GZ 611.809/0002-BKS/2013

B E S C H E römisch eins D

Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL und die weiteren Mitglieder Dr.in PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. KARASEK und Dr.in LEITL-STAUDINGER über die Berufung des H.E. gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30. April 2013, KOA 11.210/13-005, wie folgt entschieden:

Spruch:

Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

1. Zum Gang des Verfahrens, zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und zur Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.

2. Mit Schreiben vom 28.02.2013 erhob der Berufungswerber bei der KommAustria Beschwerde gegen den ORF sowie den Publikumsrat des ORF. Hierzu brachte er im Wesentlichen vor, dass die kroatische Minderheit im ORF-Hörfunkprogramm „Radio Burgenland“ (Ö2 Burgenland) nicht ausreichend berücksichtigt werde bzw. drastisch unterversorgt sei, was gegen Paragraph 4, Absatz 5 a, ORF-G verstoße. Ferner liege durch die Absetzung der Mundartsendung „Hianzen“ auf Radio Burgenland eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G vor. Zudem sei eine Verbesserung der frequenztechnischen Versorgung der kroatischen Minderheit durch Ausstattung mit einer eigenen Sendefrequenz erforderlich. Die behaupteten Rechtsverletzungen hatte der Berufungswerber dem Publikumsrat zuvor mitgeteilt, woraufhin sich letzterer dazu entschloss, eine Entscheidung der Regulierungsbehörde abzuwarten. Zu seiner Beschwerdelegitimation führte der Berufungswerber aus, dass durch die geschilderte Situation auf Radio Burgenland eine Schädigung aller Teilnehmer im Burgenland bewirkt werde und diese ein Anrecht hätten, für ihre Gebühr eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Der dargestellte Zustand berechtige jeden Burgenländer zur Beschwerde wegen erwiesener Rechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 12.03.2013 erging seitens der KommAustria ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Berufungswerber, da der Beschwerde insbesondere konkrete Angaben zur Beschwerdelegitimation sowie konkrete Angaben zur Verletzung des ORF-Gesetzes durch den Publikumsrat fehlten.

Mit Schreiben an die KommAustria vom 25.03.2013 brachte der Berufungswerber zur Konkretisierung seiner Beschwerdeberechtigung kurzgefasst vor, dass ihm ein Mitsprache- und Beschwerderecht hinsichtlich des Programminhalts der regionalen Nachrichten von Radio Burgenland gerade im Hinblick auf die von ihm behauptete nicht ausreichende Berücksichtigung der kroatischen Minderheit im Burgenland zustehe. Zum Beschwerdevorbringen gegen den Publikumsrat führte er aus, dass dieser trotz einer an ihn gerichteten Beschwerde in diesem Fall bisher untätig geblieben sei.

3. Die KommAustria hat die Beschwerde mit dem oben näher bezeichneten Bescheid zurückgewiesen. Kurzgefasst gelangte sie darin zu der Auffassung, dass der Berufungswerber weder mit seiner Beschwerde noch mit seinem Ergänzungsschreiben konkrete Ausführungen zu seiner Beschwerdelegitimation dargelegt habe. Ausführungen zu einer allfälligen unmittelbaren Schädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G wären daraus weder im Hinblick auf eine rechtswidrige Programmgestaltung des ORF noch im Hinblick auf eine darauf bezogene Untätigkeit des Publikumsrats hervorgegange. Die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel habe der Berufungswerber daher ungenutzt verstreichen lassen, sodass die Beschwerde, auch weil nicht angegeben worden wäre, auf welchen Zeitraum sich die Beschwerde überhaupt bezöge, mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen gewesen wäre.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingereichte Berufung des Berufungswerbers vom 16.05.2013, mit der er schriftsatzgemäß begehrt, aufgrund seiner "jetzt mehr detailierten Ausführungen" den Publikumsrat an den "Dienst am Publikum zu binden". Zur Begründung führt der Berufungswerber aus, dass er dem Verbesserungsauftrag der KommAustria vollumfänglich nachgekommen sei. Zudem rügt er, dass der Bescheid der KommAustria dem Publikumsrat des ORF nicht zugestellt worden ist.

5. Die Berufung wurde dem ORF zur Kenntnis gebracht. Die Berufung ist nicht berechtigt.

6. Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Berufungswerbers durch die erstinstanzliche Behörde (VwGH 11.07.1996, Zl. 95/18/0889, 24.02.2006, Zl. 2005/12/0111). Hat nämlich die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche oder verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten würde.

7. Die KommAustria hat ihre zurückweisende Entscheidung nachvollziehbar begründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid kann verwiesen werden. Danach hat es der Berufungswerber verabsäumt vergleiche Seite 5 des Bescheids im zweiten und dritten Absatz) darzutun, von welcher Gesetzesverletzung durch den Publikumsrat er ausgeht, auf welchen Zeitraum er sich konkret beziehen wollte und warum er von einer unmittelbaren Schädigung ausgeht. In der Berufung wird ohne weitere Angaben behauptet, dass der Mängelbehebungsauftrag erfüllt worden wäre. In der Berufung hält der Berufungswerber nunmehr fest, dass eine „Schädigung als Grundlage der Beschwerde in der seit 2004 geübten Kritik an der Unterbrechung der 12:30 Nachrichten im Radio B durch die Kroatischen Nachrichten“ läge. „Um die fehlenden Wetter- und Verkehrsmeldungen zu hören“, sei der Berufungswerber „gezwungen, vorher die Kr. Nr. zu hören. Durch diesen Zwang ist mir als Hörer der Kr.NR auch dazu das Beschwerderecht einzuräumen.“ Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Der Bundeskommunikationssenat sieht daher keine Veranlassung, von der Rechtsansicht der KommAustria abzuweichen, dass auch nach der Erteilung des Mängelbehebungsauftrages keine zur Prüfung der Beschwerdelegitimation erforderlichen Angaben über die konkret behauptete Rechtsverletzung und insbesondere den Zeitpunkt der angeblichen Verletzung sowie die angebliche unmittelbare Schädigung vorgelegt wurden.

8. Soweit der Berufungswerber in seiner Berufung noch eine nicht erfolgte Zustellung des Beschwerdebescheids durch die KommAustria an den Publikumsrat rügt, kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen, inwieweit dies für die Beurteilung über die Erfüllung des von der KommAustria erteilten Verbesserungsauftrages von Relevanz sein könnte. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bzw. iS des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VerfGG von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin eingebracht werden. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 240,- zu entrichten.

23. Juli 2013