Entscheidende Behörde

Bundeskommunikationssenat

Entscheidungsdatum

19.04.2010

Geschäftszahl

611.985/0005-BKS/2010

Text

GZ 611.985/0005-BKS/2010

B e s c h e i d

Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL sowie die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Beschwerde der B.Z. vom 12.03.2010 gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden:

Spruch:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

römisch eins. Parteienvorbringen

Mit Schreiben vom 12.03.2010, beim Bundeskommunikationssenat eingelangt am 16.3.2010, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G beim Bundeskommunikationssenat ein. Sie wendet sich darin gegen die Berichterstattung in Nachrichten des ORF in der im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 1 vom 31.01.2010 sowie auf ORF Online zu einem „Run auf die AMS-Schulungen“ (Schulungen des Arbeitsmarktservices für Arbeitssuchende). Für jene Arbeitssuchenden, die nicht das Glück hätten, einen für sie passenden AMS-Kurs absolvieren zu können, stelle der Bericht eine Verhöhnung dar. Es werde mit diesem Bericht „eine ‚Schweigespirale’ praktiziert“, die für die Betroffenen von „AMS-Zwangsmaßnahmen mitunter eine große psychische Belastung“ darstellten. Da die Nachricht des großen Andrangs auf die AMS-Schulungen vom ORF auf mehreren Wegen im Fernsehen und Online verbreitet wurden, sieht die Beschwerdeführerin eine „konzertierte Aktion der Beschönigung“, „die vermutlich (regierungs-)politisch und nicht journalistisch motiviert“ sei. Die Beschwerdeführerin geht von einer „bewussten Desinformation“ aus, da der Bericht nicht darauf hinweise, dass die steigende Zahl von Schulungen durch den Anstieg der Zahl von Arbeitssuchenden bedingt sei. Als „erläuterndes Material […] zur Veranschaulichung der Realität“ fügt die Beschwerdeführerin neben einem Transkript des Berichts in der Sendung ZIB 1 einen Artikel aus der Zeitschrift Format bei („Im Kurs geparkt: Weiterbildungen für AMS-Kunden machen oft nur begrenzt Sinn“). Dieser beschreibt Fälle von Arbeitssuchenden, die AMS-Kurse zu ihnen fernliegenden Themen- und Anwendungsbereichen belegen mussten und unterstellt, die AMS-Angebote dienten der „Verschönerung der Statistik“. Ebenso sind die Rechtsnormen Paragraphen 9 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung vom 01.01.2008, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, der Beschwerde beigefügt.

Der Österreichische Rundfunk ist in seiner Stellungnahme vom 30.03.2010 der Beschwerde entgegen getreten. Zur Beschwerdelegitimation weist der ORF auf die Erfordernisse des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G hin und begehrt die Überprüfung der Unterstützungserklärungen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, in eigenen Rechten unmittelbar verletzt zu sein. In der Sache führt der ORF aus, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen sei, welche Bestimmung des ORF-G die Beschwerdeführerin verletzt sehe. Der Beitrag in der Sendung ZIB 1 zum Thema „Rekordbudget bei AMS-Schulungen“ vom 31.01.2010 beruhe auf Meldungen der APA (APA 0050, APA 0051, APA 0205) des betreffenden Tages sowie einer Pressemitteilung des AMS vom selben Tag (OTS 0016). Der ORF habe lediglich darüber berichtet, dass für das Jahr 2010 das Budget für AMS-Schulungen von rund 1 Milliarde Euro auf rund 1,2 Milliarden Euro erhöht worden sei, da erwartet werde, dass die Arbeitslosenzahl um etwa 20.000 pro Monat steige. Weiters seien starke Zuwächse bei Schulungen registriert worden. Es habe sich um ausschließlich auf Fakten basierende Nachrichten gehandelt, die nicht weiter kommentiert oder analysiert wurden. Insbesondere die Sinnhaftigkeit der AMS-Schulungen sei nicht weiter thematisiert worden. Eine Unrichtigkeit der Fakten behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Hinsichtlich der Nichterwähnung des Aspektes, dass die gestiegene Anzahl von Schulungen mit der gestiegenen Anzahl von Arbeitssuchenden zusammenhänge, sieht der ORF das Objektivitätsgebot nicht verletzt. Die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung sei Sache des ORF. Zusätzliche Berichterstattung mit Hintergrundinformationen, Analysen und kritischen Kommentaren könne die Beschwerdeführerin daher nicht fordern. In einem kurzen Beitrag sei keine Zeit für weitergehende Analyse, diese erfolge in anderen Sendungen des ORF.

Mit Schreiben vom 14.4.2010 übermittelte der ORF eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der von der Gebühren Info Service GmbH (GIS) überprüften Unterstützungserklärungen. Der ORF bringt darin vor, eine Beschwerde betreffend eine Fernsehsendung müsse von 120 Unterstützern, die die Rundfunkgebühr für Fernsehgeräte entrichten, bzw mit diesen gleichzuhaltenden Personen (befreite Rundfunkteilnehmer und Haushaltsangehörige) unterstützt werden. Die Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen sei nicht ausreichend, weil das Gesetz auf die Entrichtung (bzw Befreiung von) der sendungsspezifischen Rundfunkgebühr im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, abstelle. Die Zahl der Unterstützer und gleichzuhaltenden Personen, die die Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen entrichten, betrage lediglich 110. Die Beschwerde sei deshalb unzulässig.

römisch zwei. Sachverhalt

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der ORF strahlte am 31.1.2010 im Rahmen der Sendung ZIB 1 im Programm ORF 2 ab 19.30 Uhr einen Kurzbeitrag über das AMS aus. Die entscheidungsrelevanten Passagen dieses Beitrags stellen sich wie folgt dar:

Noch nie haben in Österreich so viele Arbeitslose Schulungen des AMS besucht. Vor allem Jugendliche hoffen, durch Weiterbildung einen neuen Job zu bekommen. Durch den Run auf Schulungen hat das AMS für heuer ein Rekordbudget vorgesehen. Rund 1,2 Milliarden Euro stehen zur Verfügung. Der negative Trend am Arbeitsmarkt dürfte sich 2010 fortsetzen. Im Durchschnitt werden heuer pro Monat um 20.000 Arbeitslose mehr erwartet als im Vorjahr. Das AMS hat deswegen seine Mittel aufgestockt. Schon 2009 gab es knapp über eine Milliarde Euro für Schulungen und Beschäftigungsprogramme. Dieses Budget wurde voll ausgeschöpft. Vor allem Arbeitslose, die länger als sechs Monate keinen Job finden, nutzen die Angebote des AMS. … In allen Bundesländern außer Niederösterreich wurden starke Zuwächse bei den Schulungen registriert. Meist sind es die Jugendlichen, die die Zeit nützen wollen und versuchen, mit Hilfe des AMS neue Perspektiven zu finden. Der Beitrag basiert u.a. auf nachstehender Presseaussendung des AMS sowie APA-Meldungen vom 31.1.2010 (APA 0050, APA 0051, APA 0205):

AMS hat mit Rekordbudget 2010 ausreichend Budgetmittel für aktive

Arbeitsmarktpolitik

Utl.: AMS-Budget für Schulungen und Beschäftigungsprogramme wurde von 1,005 Millionen Euro im Jahr 2009 auf ein Rekordbudget von insgesamt 1,22 Millionen Euro im Jahr 2010 erhöht.

Wien (OTS) - Aufgrund der Wirtschaftskrise hat die Regierung das Budget für aktive Arbeitsmarktpolitik des Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich von 1,005 Millionen Euro im Vorjahr auf insgesamt 1,22 Millionen Euro im Jahr 2010 weiter erhöht. Damit verfügt das Arbeitsmarktservice Österreich über ein Rekordbudget für aktive Arbeitsmarktpolitik und hat 2010 ausreichend viel Budgetmittel zur Verfügung, um arbeitsuchenden Personen so viele Schulungen und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten zu können wie noch nie. Den Einrichtungen des AMS geht also 2010 keinesfalls das Geld aus, stellt das Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich heute, Sonntag, die Aussage einer Meldung der Austria Presseagentur (APA0050) richtig. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise ist es besonders notwendig, das Angebot an Schulungen und Beschäftigungsprogrammen für Jobsuchende weiter aufzustocken. So hat das AMS die Zahl der Schulungsteilnehmer bereits von 2008 auf 2009 um fast 27 Prozent auf durchschnittlich rund 64.100 Personen pro Monat erhöht. Da die Arbeitslosigkeit weiter steigt, wird die Zahl der Personen, die von Schulungsmaßnahmen des AMS auch 2010 profitieren werden, weiter steigen.

Die Schulungen erhöhen die Jobchancen der Arbeitsuchenden deutlich: So finden zwei von drei Jobsuchenden bereits im Zeitraum innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Schulung wieder eine Beschäftigung. Feststellungen zu Wortlaut und Dauer der behaupteten ähnlichen Einschaltung auf ORF-Online können mangels eines detaillierten Vorbringens dazu nicht getroffen werden.

Der Bundeskommunikationssenat hat die Gebühren Info Service GmbH (GIS) um Überprüfung der Unterstützungserklärungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ersucht. Die GIS hat mit Schreiben vom 29.3.2010 mitgeteilt, dass die Antragstellerin Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G entrichtet. Weiters hält die GIS fest, dass 204 Unterschriften insgesamt vorlagen, von denen 76 nicht zuordenbar waren, womit 128 weitere zu prüfen waren. Hiervon entrichten nach Überprüfung der GIS 74 die Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen; 13 sind von der Gebührenpflicht für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit; in 6 Fällen unterstützte neben dem aktiven Teilnehmer ein weiteres Haushaltsmitglied die Beschwerde; in 17 Fällen ist es nach Ansicht der GIS wahrscheinlich, dass die Personen zwar nicht selbst Rundfunkgebühren entrichten, aber mit einem Gebührenzahler in gemeinsamem Haushalt leben; 16 Personen entrichten die Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen; 1 weitere Person ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen befreit.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich hinsichtlich der Gestaltung der beschwerdegegenständlichen Sendung auf das Beschwerdevorbringen, dem der ORF nicht entgegen getreten ist, ferner auf die Einsicht des Bundeskommunikationssenates in die Presseaussendung des AMS unter der noch abrufbaren URL http://www.ots.at/presseaussendung/ OTS_20100131_OTS0016/ams-hat-mit-rekordbudget-2010-ausreichendbudgetmittel-fuer-aktive-arbeitsmarktpolitik sowie der Stellungnahme der Gebühren Info Service GmbH (GIS) vom 29.3.2010.

römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G lautet auszugsweise:

Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in Paragraph 11 a, KOG genannten Fällen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, [ORF-G] - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

…

b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird; …

Die inkriminierte Sendung wurde am 31. Januar 2010 ausgestrahlt. Die Beschwerde wurde am 12. März 2010 durch Postaufgabe eingebracht und damit innerhalb der Beschwerdefrist erhoben. Der ORF verkennt mit seinem Vorbringen, die Beschwerde sei nicht zulässig, die Rechtslage. Die vom ORF angeführte Rechtsansicht, die u.a. in der Entscheidung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vom 24.4.1992, 527/8-RFK/92 vertreten wird, beruhte auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, RFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, bis einschließlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, RFG lautete in diesem Zeitraum wie folgt:

Paragraph 27, (1) Die Kommission entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

…

b) eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird; …

Mit der Erlassung des Rundfunkgebührengesetzes 1999 (RGG) durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, wurde die angeführte Formulierung aufgegeben und durch eine im Wesentlichen der geltenden Rechtslage entsprechende Formulierung ersetzt. Hauptgesichtspunkt der Neuerlassung des RGG war die Einführung einer Meldepflicht anstatt der damals bestehende Bewilligungspflicht für den Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten (Bericht des Verfassungsausschusses 2039 BlgNR römisch zwanzig GP).

Aufgrund der geltenden Fassung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G sieht der Bundeskommunikationssenat keine Veranlassung, der vom ORF vorgeschlagenen Auslegung beizutreten. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G in der gültigen Fassung differenziert nicht zwischen Rundfunk und Fernsehrundfunk oder einer sendungsspezifischen Rundfunkgebühr. Schon aufgrund des Wortlauts des geltenden Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ist auf die Entrichtung der Rundfunkgebühr schlechthin abzustellen. Nun sieht Paragraph 2, RGG vor, dass jeder, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach Paragraph 3, RGG zu entrichten hat. Paragraph 3, Absatz eins, RGG sieht für Radio-Empfangseinrichtungen eine Gebühr von 0,36 Euro und für Fernseh-Empfangseinrichtungen eine Gebühr von 1,16 Euro pro Monat vor.

Aus der gesetzlichen Festlegung unterschiedlicher Ansätze für die Höhe der Gebühr folgt nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates nicht, dass damit Rechtswirkungen im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation verbunden wären. Paragraph 3, Absatz eins, RGG sieht grundsätzlich vor, dass Gebühren für jeden Standort im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, RGG zu entrichten sind. Standort ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RGG die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist sohin – grundsätzlich technologieneutral formuliert – der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung. Sofern Rundfunkgebühren aufgrund des Betriebs einer Rundfunkempfangseinrichtung entrichtet werden, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G wirksam zu unterstützen. Weitergehenden Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Tatsache des unterschiedlichen Gebührenansatzes in Paragraph 3, Absatz eins, RGG steht mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G in keinem ersichtlichen Zusammenhang.

Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates ist zudem die Absicht des Gesetzgebers festzustellen, den Zugang Einzelner zur Rechtsaufsicht zu erleichtern. Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Anzahl von notwendigen Unterstützungserklärungen (von einst 500) schrittweise auf derzeit 120 herabgesetzt wurde. Eine einschränkende Auslegung von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G auf das Erfordernis hin, Unterstützer müssten die Rundfunkgebühr für die in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen konkret betroffene technische Übertragungsform von Rundfunk vorgesehenen Höhe entrichten, wäre daher nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin selbst entrichtet unstrittig die Rundfunkgebühr, die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G erweisen sich daher als erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Beschwerdeführerin benennt zwar keine Bestimmung des ORF-Gesetzes, die sie durch die inkriminierte Berichterstattung über den „Run auf AMS-Schulungen“ verletzt sieht, bezieht sich aber offenkundig auf das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ORF-G sowie Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G hat der ORF bei Gestaltung seiner Sendungen für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; weiters für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sowie für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. Nach Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G hat die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

Nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates (zuletzt ausgesprochen u.a. in den Entscheidungen vom 19.01.2009, GZ 611.970/0001- BKS/2009, und 15.12.2008, GZ 611.972/0010-BKS/2008) bedeutet Objektivität Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist der Eindruck, den ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Betrachter auf der Basis eines durchschnittlichen Wissens- und Bildungsstandes aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung gewinnt vergleiche VfSlg. 16468 aus 2002,). Die Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF erfordert jedenfalls die objektive Vermittlung der Informationen einschließlich der sorgfältigen Prüfung der Berichte, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G; vergleiche VwGH 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194; 22.4.2009, Zl. 2007/04/0158). Verkürzte Darstellungen eines Sachverhaltes sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nur soweit vorgenommen werden, als beim durchschnittlichen Zuseher kein verzerrter Eindruck hinsichtlich des Sachverhaltes entsteht. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst eine Verhöhnung von Arbeitssuchenden darin, dass die gegenständliche Nachricht des ORF das Thema Schulungen für Arbeitssuchende überhaupt thematisiert habe, obwohl nach ihrer Ansicht nicht alle „das Glück haben, einen für sie passenden AMS-Kurs machen zu können“. Dieses Vorbringen überzeugt angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht. So geht der inkriminierte Beitrag hauptsächlich auf die finanzielle Ausstattung des AMS ein. Vorbringen über die Unrichtigkeit der Angaben über die finanziellen Mittel wurde nicht erstattet. Das Nutzungsverhalten von Personen ohne Beschäftigung ist nur insoweit angesprochen, als der inkriminierte Beitrag darauf Bezug nimmt, dass bereits länger Beschäftigungslose eher Kurse in Anspruch nehmen. Auch im Kontext der Wahrnehmung durch den durchschnittlichen Zuseher kann der Bundeskommunikationssenat keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot, insbesondere keine „Schweigespirale“, erkennen. Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates ist notorisch, dass bei Schulungsmaßnahmen des AMS Verbesserungsbedarf besteht und insbesondere in Ballungszentren nicht in jedem Fall geeignete Kurse vermittelt bzw mitunter auch vorgeschrieben werden. Ein verzerrter Eindruck des durchschnittlichen Zusehers aufgrund der Berichterstattung ist bereits deshalb nicht zu befürchten. Eine kritische Auseinandersetzung mit einem Thema in einer Informationssendung ist zudem nicht zwingend erforderlich (so schon RFK 15.6.1981, 220/10-RFK/81, RfR 1982, 15). Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wäre es dem ORF wohl schlechthin unmöglich, über wesentliche Aspekte politischen und gesellschaftlichen Lebens in geraffter Form von Nachrichten zu berichten. Bei Berichterstattung mit Tagesaktualität ist eine wirklichkeitsgetreue Wiedergabe des Ereignisses, aber keine Nachrecherche im Sinn der Ausschöpfung und Berücksichtigung aller möglichen Informationsquellen geboten (dazu RFK 12.11.1996, 652/2- RFK/96). Der ORF hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine faktenbasierte, im Rahmen des Informationsauftrags des ORF relevante und sachlich dargestellte Nachricht gehandelt hat. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Unterlassung einer eingehenderen Auseinandersetzung der Schwierigkeiten von Betroffenen mit dem Kursprogramm liegt nicht vor.

Genauso wenig kann der Bundeskommunikationssenat eine „bewusste Desinformation“, die dem Gebot einer ausgewogenen Berichterstattung widersprechen könnte, darin erkennen, dass der beschwerdegegenständliche Bericht einen möglichen Grund für die höhere Nachfrage nach Schulungen die steigende Arbeitslosigkeit unerwähnt gelassen hat. Der inkriminierte Beitrag beruht auf Meldungen einer anerkannten Presseagentur (APA 0050, APA 0051, APA 0205) des betreffenden Tages sowie einer Pressemitteilung des AMS vom selben Tag (OTS 0016), worin das AMS ausdrücklich auf die Aussendung APA 0050 Bezug nimmt und Korrekturen zu einer kolportierten finanziellen Unterdeckung anmerkt. Der ORF hat die insoweit korrigierten Zahlen seinem Beitrag zu Grunde gelegt. Eine „Beschönigung“ des Sachverhalts kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen. Die Nachricht wurde insbesondere nicht weiter kommentiert oder analysiert. Den Vorwurf der politischen Beeinflussung der Berichterstattung führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bzw. iS des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten.

19. April 2010