Entscheidende Behörde

Bundeskommunikationssenat

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Geschäftszahl

611.981/0003-BKS/2013

Leitsatz

Paragraph 27, Absatz 2, ORF-G mit dem Gebot, „in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen“, verpflichtet gerade nicht dazu, ausschließlich (z.B durch Zählung oder durch Zeitmessung) quantifizierbare Kriterien bei der Auswahl anzulegen.

Keinem Unternehmen ist gedient, wenn es ausschließlich Fachexperten beschäftigen würde, die aber das personalpolitische Gesamtkonzept aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur empfindlich stören, weil die Zusammenarbeit mit anderen nicht oder nur unzulänglich funktioniert. Es kann daher nicht automatisch als parteipolitische Willkür (dis)qualifiziert werden, wenn ein Bewerber für sich in Anspruch nehmen kann, den Vorstellungen des zuständigen Direktors zu entsprechen.

Nicht ersichtlich, warum es für die abverlangte Fähigkeit, bundesweite Themen politisch zu analysieren, unabdingbar ist, über intensive aktive Erfahrung bei der bundespolitischen Berichterstattung zu verfügen. Genau sowenig verlangt die Fähigkeit europaweite Themen zu analysieren eine vorhergehende längerdauerende Beschäftigung am Dienstort Brüssel. Zwar unterscheiden sich die jeweiligen Akteure, der BKS kann aber nicht erkennen, dass sich die Mechanismen, Verhaltensweisen und Charaktere in der Landespolitik gravierend von jenen in der Bundespolitik oder auf europäischer Ebene unterscheiden würden. Es erschließt sich daher nicht, warum es geboten sein könnte, die Erfahrung bei der landespolitischen Berichterstattung als nachrangig gegenüber jener im Bereich der bundespolitischen Berichterstattung zu werten.

Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass ausschließlich diejenigen „fähig“ seien, die über eine ausreichende Erfahrung verfügen. Schon das in den Zeitungen dargestellte alltägliche Wirtschafts-, Politik- und Kulturleben zeigt, dass langjährige Tätigkeit keine Garantie für Fähigkeit ist.