Entscheidende Behörde

Bundeskommunikationssenat

Entscheidungsdatum

11.09.2013

Geschäftszahl

611.177/0002-BKS/2013

Leitsatz

Der Berufungswerber ignoriert, dass im Wortanteil keine wie immer gearteten Überschneidungen mit anderen in Wien empfangbaren Programmen bestehen. Diese Einzigartigkeit in der inhaltlichen Ausrichtung lässt sich beim Berufungsgegner nicht feststellen. (…) Die KommAustria hat sich zu Recht auf die bisherige Spruchpraxis gestützt, dass gerade beim Wortprogramm im Zuge der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist, dass einer Bewerbung umso mehr Chancen zukommen, je konkreter die Darstellung der geplanten Inhalte erfolgt. Die Prognose der KommAustria, dass das Konzept der M.K. Limited – weil es sich vom derzeit herrschenden Angebot bei weitem klarer als jenes der Berufungsgegnerin unterscheidet – zu bevorzugen ist, ist nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Behörde sah sich bei beiden Finanzkonzepten zur Feststellung veranlasst, dass die „Anforderungen an die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen.“ Keines der Konzepte kann daher in jedem Detail überzeugen, genauso wenig sind sie beide aber derart unrealistisch, dass es gerechtfertigt wäre, mangels schlüssiger Ausführungen den Zugang zum Auswahlverfahren auszuschließen.

Ein auf die Erforderlichkeit der Mitwirkung österreichischer Printmedien im Radiosektor abstellender Auswahlaspekt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es mag ein Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, qualitätsvolle private Programme zu ermöglichen. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass es - abgesehen von der Frage, was ein Qualitätsmedium ist - Qualitätsmedien automatisch bevorzugen würde.