Entscheidende Behörde

Bundeskommunikationssenat

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

611.966/0004-BKS/2012

Leitsatz

„Schauplatz Börse“ war weder als Nachrichtensendung noch als Sendung zur politischen Information im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-G zu qualifizieren und unterliegt damit auch nicht dem abstrakten Sponsoringverbot. Weder der vorgelegte Vertrag (an dessen Echtheit und Richtigkeit im Verfahren keine Zweifel geltend gemacht wurden oder sonst aufkamen) noch die glaubhaften Versicherungen des ORF über die üblichen Abläufe bei der Sendungsproduktion haben in irgendeiner Weise Anhaltspunkte ergeben, dass die Experten der Sendungssponsorin einen über die bloße Erstattung von Themenvorschlägen hinausgehenden Einfluss gehabt haben oder verbindlich geltend machen hätten können.

Es haben sich auch sonst keine wie immer gearteten Anknüpfungspunkte ergeben, dass die Sponsorin ihren finanziellen Beitrag von der Erfüllung bestimmter „Wünsche“ abhängig gemacht hätte oder dass allenfalls aufgrund sonstiger Umstände wie insbesondere der Höhe des vereinbarten Entgelts ein spezifisches „Drohpotential“ der Sponsorin bestanden hätte, um die Sendungsgestalter besonders gewogen zu stimmen - bei sonst drohendem Verlust einer nicht unerheblichen Einnahmequelle - „unverbindlich“ geäußerten „Vorstellungen“ der Sendungssponsorin nachzukommen.