Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Bezeichnung „§ 40 Absatz 2 “, durch die Bezeichnung „§ 40 Absatz 3 “, ersetzt. 2. Paragraph 12 a, Absatz eins, lautet: „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen.“ 3. Paragraph 12 a, Absatz 2, entfällt, die Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Absatz 3, wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt. 4. In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt. 5. Paragraph 21 a, Absatz eins, wird geändert und lautet: „(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“ 6. In Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. 7. In Paragraph 21 a, entfällt Absatz 3, Litera d,, nach Litera c, wird ein Punkt gesetzt. 8. Die Überschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt: „Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer“ 9. Paragraph 30, samt Überschrift werden geändert und lauten wie folgt: „Ziele § 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

Ziffer eins dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann, 2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können, 3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden, 4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird, 5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. (2) Absatz eins, soll beitragen 1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen; 2. zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; 3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung; 4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen. (3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. 2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. 3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen“ 10. Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a bis g samt Überschriften angefügt: „Umweltziele für Oberflächengewässer § 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere 1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

Ziffer 2 den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen; 3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen. (3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. 2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers. 3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand. 4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,). 5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung entspricht. 6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch eins. 7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben. 8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch II. 9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch III. Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper § 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn 1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf a) die Umwelt im weiteren Sinne oder b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und 2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen a) technisch durchführbar sein und b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. (2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (Paragraph 55 c,) erfolgt eine endgültige

Einstufung gemäß Absatz eins, nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 h, Absatz eins,). (3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper. 2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Absatz 2, entsprechend eingestuft wurde. Umweltziele für Grundwasser § 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. Paragraph 33 b, Absatz 5, gilt sinngemäß; 2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen; 4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen. (3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter. 2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist. Ziele für Schutzgebiete § 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen: 1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß Paragraph 55 l, in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen wurden; 3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden; 4. in Gebieten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie

Ziffer 5 in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist. (2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin. Stufenweise Zielerreichung § 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn 1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und 2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen. (2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen. (3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz eins und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen. (4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten: 1. in den Fällen des Absatz eins, (Fristverlängerung) a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,); 2. in den Fällen des Absatz 2, (Ausnahme vom Umweltziel) a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten, b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten. (5) Die Vorgehensweise nach Absatz eins bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen § 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele, wenn sie a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden. 2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind. 3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden. (2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen. (3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Abs. 1 Litera a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen. Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen § 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind 1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (Paragraph 12 a,) zu begrenzen, 2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen. Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) erfordern. (2) Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen. (3) Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 33 b, Abs. 10 bzw. 33c Absatz 8 Punkt “, 11. In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „§ 30 Absatz 2 “, durch den Klammerausdruck „§ 30 Absatz 3 “, ersetzt.

Ziffer 12 In Paragraph 32 a, Absatz eins, wird der erste Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (Paragraph 30,), insbesondere zur Erreichung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten.“ 13. Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera b, wird geändert und lautet wie folgt: „b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist, insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper. Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.“ 14. Paragraph 33, Absatz 2, entfällt. 15. Paragraph 33 a, samt Überschrift entfällt ersatzlos. 16. Die Überschrift zu Paragraph 33 b, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: „Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe“ 17. An Paragraph 33 b, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6,). 2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Z 7). 3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern. 4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten. 5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser. 6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes. 7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“ 18. Paragraph 33 c, Absatz eins, entfällt, die Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 1 bis 7. 19. In Paragraph 33 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2 “, eingefügt. 20. Paragraph 33 c, Absatz 7, (in der geltenden Fassung) wird geändert und lautet: „(7) Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die nach Absatz eins, bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn 1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang römisch eins gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder 2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen oder 3. Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.“ 21. Paragraph 33 d, Absatz eins und 4 entfallen; die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen 1 und 2 und lauten: „(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.

  1. Absatz 2Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.“ 22. Paragraph 33 e, entfällt. 23. In Paragraph 33 f, Absatz eins, entfallen die Ziffern 1. und 2. sowie die Ziffernbezeichnung „3.“. 24. In Paragraph 33 f, Absatz 2, werden jeweils die Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 30c Absatz 2, Ziffer eins, und 2“ sowie die Worte „Grundwassergebiete“ und „Grundwasserteilgebiete“ durch die Worte „Grundwasserkörper“ und „Teile von Grundwasserkörpern“ ersetzt. 25. In Paragraph 33 f, Absatz 4, entfällt die Bezeichnung „Z 3“. 26. Nach Paragraph 33 f, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Verordnungen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2.“ 26a. Paragraph 33 g, Absatz eins, erster Satz lautet: „Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und 1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet wird oder 2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW 60 bis nicht größer als 50 EW 60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.“ 26b. Paragraph 33 g, Absatz 2, erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt und lauten: „Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Absatz eins, 1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder 2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraph 30 a,, c und d nicht gefährdet wird.“ 26c. In Paragraph 33 g, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „§ 32 Absatz 4 “, durch „§ 32b“ ersetzt. 27. Die Überschrift zu Paragraph 34, wird geändert und lautet wie folgt: „Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)“ 28. In Paragraph 40, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Bezeichnung Abs. 3: „(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.“ 29. Nach Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“

Ziffer 30 In Paragraph 52, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Absatz eins, hinzuweisen.“ 31. Paragraph 53, Absatz eins, entfällt, die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen (1) bis (3). 32. Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz wird geändert und lautet: „Wer an der Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.“ 33. In Paragraph 53, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ordnung“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, eingefügt. 34. In Paragraph 53, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“ und wird nach dem Wort „Grundzüge“ die Wortfolge „im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan“ eingefügt. 35. Paragraph 54, entfällt. 36. Vor Paragraph 55, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: „SECHSTER ABSCHNITT Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer“ 37. Paragraph 55, Absatz eins, Litera e, wird geändert und lautet: „e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35, 37), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f,, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß Paragraph 54, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,“ 38. In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt in Litera b, das Wort „und“, in Litera c, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, angefügt: „d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.“ 39. In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt und wird folgender zweiter Satz angefügt: „Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz eins, Litera a, bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.“ 40. Paragraph 55 a, entfällt. 41. Paragraph 55 b, erhält die Bezeichnung Paragraph 55 l, 42. Paragraph 55 a bis k samt Überschriften lauten: „Planungsgrundsätze § 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll. (2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen. (3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und

Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden. Flusseinzugsgebiete § 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei 1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau; 2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein; 3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe. (2) Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert. Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden. (3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt. (4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; 2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grund- und Küstengewässern besteht; 3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat liegt. Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) § 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere 1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme Paragraph 55 d,); 2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (Paragraphen 59 e,, f); 3. die zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f, Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e, ;,

Ziffer 4 die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,); 5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen. (4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen: 1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004; 2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006; 3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens bis zum 22. Dezember 2008; 4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009. (5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Absatz 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß. Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse) § 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz 2,) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz eins,) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Ziffer eins bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach Paragraph 55 h, Absatz eins, (2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,). (3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Maßnahmen § 55e. (1) Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten, 1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten, b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten; dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden; 2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserquali-

tät, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern; 3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben; 4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden; 5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser; 6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe; 7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann; 8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser; 9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme), a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG, b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung, c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern; 10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden. (2) Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden. (3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (Paragraph 30 f, Absatz eins,) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

  1. Absatz 4Die von den Vorgaben 1. gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4,, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind; 2. gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4, Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Maßnahmenprogramme § 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des Paragraph 55 e, mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3,, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen. (2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen gemäß Paragraph 55 e, auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie 1. jedenfalls die in Paragraph 55 e, Absatz eins, angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie 2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (Paragraph 55 e, Absatz 2,) umfassen. (3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt. (4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben 1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen; 2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder 3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze). (5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen. (6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. (7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen. (8) Geht aus den Überwachungsdaten (Paragraphen 59 e,, f) hervor, dass die in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Paragraph 59 g, Litera b,) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind 1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (Paragraph 138,) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (Paragraph 21 a,); 2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen. Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bun-

desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des § 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen. Umsetzung der Maßnahmenprogramme § 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern 1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben: a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke, b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten, c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112, d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes, e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen; 2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 33 b, festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten; 3. Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen; 4. Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen; 5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen. (2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen. Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne § 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 2, auf Basis der gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 k, Absatz 3, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen; 2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, den ihm gemäß Ziffer eins, übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

Litera b die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios, c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen. Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,) zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen. (2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (Paragraph 30 b,), b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den Paragraphen 30 a,, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen, c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (Paragraph 30 e,) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen, d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (Litera a bis c) bis zum 22. Dezember 2006, e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen. (3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) sind entsprechend dem Verfahren des Absatz eins bis spätestens 22. Dezember 2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen. Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen § 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht. (2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Absatz 6,) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen. (3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden. (4) Entsprechend Absatz eins, sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen: 1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen; 2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht;

Ziffer 3 Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht. (5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Absatz 6,) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten: 1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, ;, 5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung; 6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in Paragraph 105, genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung; 7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung; 9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme; 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen. (6) Entsprechend Paragraph 55 c, Absatz 3, sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (Paragraph 55 c,), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Absatz 4, Ziffer 3,). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte. (7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Absatz 6, letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Absatz eins, zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln. (8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben. Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne § 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6

und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören. (2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend Paragraph 55 i, (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß Paragraph 55 i, Absatz 2, abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen. (4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß Paragraph 55 g, sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; 2. der kumulative Charakter der Auswirkungen; 3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen; 4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; 5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender Faktoren: a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte, c) intensive Bodennutzung; 7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist; 8. Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Absatz eins, durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) anzuschließen. (5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Absatz 4, durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nationale, supra- und internationale Berichte § 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht). (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über 1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, …) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre; 2. die gemäß Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;

Ziffer 3 die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre; 4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.“ 43. Paragraph 59, samt Überschrift wird geändert und lautet wie folgt: „Wasserinformationssystem Austria (WISA) § 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten. Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen. (2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen, insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten. (3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke: 1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände; 2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume; 3. Überblick über signifikante Belastungen (Paragraph 59 a,); 4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen; 5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen; 6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (Paragraph 55 e, Absatz 3,) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme. Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Ziffer eins bis 6 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhangs römisch II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Absatz eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen. (4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt werden. (5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

  1. Absatz 6Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß Paragraph 59 a,, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten. (7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben. (8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner bis zum 22. Dezember 2004 im Wasserinformationssystem Austria einen Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/ betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen. (9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen Registers (Paragraph 59 a,), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt. Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen nachzuführen.“ 44. Nach Paragraph 59, werden folgende Paragraphen 59 a und 59b samt Überschriften eingefügt: „Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen § 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich 1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien; 2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und dergleichen; 3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab-)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen; 4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitspa-

rameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe; 5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter. Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen. (3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Absatz 2, zu erteilen. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über 1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen bereitzustellen sind; 2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Ziffer eins ;, 3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Ziffer eins ;, 4. Wasserentnahmen; 5. Datenformate; 6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen. Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Wege oder in anderer geeigneter Weise einzuspeisen. (5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Absatz 4, besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat 1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Paragraph 124, in das Register zu übertragen; 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen. Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen. Verzeichnis der Schutzgebiete § 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (Paragraph 59,), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (Paragraph 59, Absatz 9,). Dieses Verzeichnis enthält 1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m 3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß Paragraphen 34,, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete; 2. Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden; 3. Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt. 4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden; 5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.“ 45. Nach Paragraph 59 b, werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende Paragraphen 59 c bis 59i eingefügt; die nachfolgenden Abschnitte erhalten die Bezeichnungen achter bis vierzehnter Abschnitt: „SIEBENTER ABSCHNITT Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie) Grundsätze der Überwachung und der Erhebung § 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über 1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können; 2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt. (2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass 1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und 2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können. (3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV): 1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen; 2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben. (4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie. Überwachungsprogramme § 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59,) und der Belastungsregister (Paragraphen 59,, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (Paragraph 59 e,) und für die operative Überwachung (Paragraph 59 f,) zu erstellen. In den in Paragraph 59 g, genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden. (2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskom-

ponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen. (3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann. Überblicksweise Überwachung § 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend 1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a); 2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme; 3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und 4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Ziffer eins,), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln. (2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird, 1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2500 km 2 ist, 2. an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist, 3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, 4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden; b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass 1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie 2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen, erfasst werden; c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere 1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, 2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, 3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch- chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

Ziffer 4 für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und 5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen. d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter. (3) Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten: 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse; 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen. Operative Überwachung § 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist 1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und 2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten; 3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen; 4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper; 5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen. Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat. (2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten, 1. wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Paragraphen 30 a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen; 2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden. Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen: – Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. – Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so

auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind. – Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein. – Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen; b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten – bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß Paragraphen 30 c und d nicht erreicht werden, – die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten; c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere 1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren; 2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren; 3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden; d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen. (3) Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten: 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse; 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen. Überwachung zu Ermittlungszwecken § 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht – durchzuführen, a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind; b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen; c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

Litera d zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen; e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht; f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen. Umsetzung der Überwachungsprogramme § 59h. Die Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den Paragraphen 59 c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in Paragraph 59 i, festgelegten Verfahren durchzuführen. Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme § 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann a) soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (Paragraph 59 c,, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird. (2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen; b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend Paragraph 55 k, zusammenfassende Berichte zu erstellen; c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen; d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen. (3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins,), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben. (4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“ 46. In Paragraph 72, Absatz eins, wird in Litera f, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Litera g, eingefügt; die bestehende Litera g, erhält die Bezeichnung „h)“: „g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie“ 47. In Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Proben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung“ eingefügt.

Ziffer 48 In Paragraph 72, Absatz eins, wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden.“ 49. In Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Ein gemäß Paragraph 103, ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,,“ ersetzt. 50. Nach Paragraph 104, werden folgender Paragraph 104 a, samt Überschrift eingefügt: „Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand § 104a. (1) Vorhaben, bei denen 1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, 2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Abs. 1, 106). (2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass 1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und 2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und 3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. (3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen. (4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133, Abs. 6, 135).“ 51. In Paragraph 105, Absatz eins, wird in Litera m, die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt. 51a. Nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt: „n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

Ziffer 52 Paragraph 124, wird geändert und lautet wie folgt: § 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht. (2) Das Wasserbuch besteht aus: 1. der Evidenz der nach den Paragraphen 9,, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte; 2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten; 3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln; 4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder; 5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Absatz 4,), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33 d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (Paragraphen 34,, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48, Absatz 2,), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,). (3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen 1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b,) auch die betroffene Kanalisation; 2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung); 3. der Name und die Anschrift des Berechtigten; 4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,); 5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht; 6. die Dauer der Bewilligung; 7. die Übersicht über die Urkundensammlung. Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig. (4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. (5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“ 53. In Paragraph 126, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/ 1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ eingefügt. 54. Paragraph 130, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: „§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9,, 10), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

Ziffer 2 den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht); 3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht); 4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben; 5. Tätigkeiten gemäß Paragraph 59 g, Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung. 6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.“ 55. Paragraph 133, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 130, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der Paragraphen 30 a,, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“ 56. Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 134 a, samt Überschrift eingefügt: „Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren § 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.“ 57. In Paragraph 135, Absatz eins, wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: „Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; Paragraph 133, Absatz 6, gilt sinngemäß.“ 58. In Paragraph 136, wird Absatz 2, geändert und lautet wie folgt: „(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen. Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen.“ 59. In Paragraph 137, wird die Bezeichnung „§ 55a“ durch „§ 59a“ sowie die Bezeichnung „§ 55b“ durch „§ 55l“ ersetzt. 60. Nach Paragraph 143 a, wird folgender Paragraph 143 b, samt Überschrift eingefügt: „Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte § 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der Paragraphen 59 c bis f sowie Paragraphen 59 h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt: 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;

Ziffer 2 der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln; 3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben. (3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.“ 61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 62. In den Paragraphen 12, Absatz 3,, 16 und 57 Absatz 2, wird die Wortfolge „sechsten Abschnitt“ durch die Wortfolge „achten Abschnitt“ ersetzt. 63. Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145 a, samt Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003 § 145a. (1) Artikel römisch eins tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft. (2) Ziffer 7, (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft. (3) Ziffer 14, (Paragraph 33, Absatz 2,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. (4) Ziffer 18 und 19 (Paragraph 33 c,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet Paragraph 33 c, weiterhin Anwendung. (5) Ziffer 35, (Paragraph 54,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. (6) Paragraph 55 j, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß Paragraphen 33 d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (Paragraph 55 j, Absatz 4,) sind die in Paragraph 108, genannten Amtsstellen zu konsultieren.“ 64. Nach Paragraph 145 a, wird folgender Paragraph 145 b, samt Überschrift eingefügt: „Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht § 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40); 2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1); 3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S 43); 4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S 1); 5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S 23) a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom 27. März 1982, S 29), b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),

Litera c Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49), d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984, S 11), e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16); 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1).“ 65. Nach Anhang B werden folgende Anhänge C bis H eingefügt: „Anhang C Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 c, Absatz 2, WRG A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein: 1.1. Oberflächengewässer: Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper; Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet; Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen; 1.2. Grundwasser: Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper; 2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen; Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung; Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen; Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand; 3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Paragraphen 30 d,, 59b; 4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Paragraphen 59 e,, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand; 4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch); 4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig); 4.3. der Schutzgebiete; 5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete; 6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs Paragraph 55 d, ;, 7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Paragraph 55 f,, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß Paragraph 30 e, in Anspruch genommen wurden, samt Begründung; 7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften; 7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins ;, 7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2 ;,

7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind; 7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß Paragraph 55 e, Abs. 1 Ziffer 5 ;, 7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, genehmigt worden sind; 7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind; 7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen; 7.9. Zusammenfassung der gemäß Paragraphen 30 e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften; 7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen; 7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer; 8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte; 9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Paragraphen 55 i,, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans; 10. Liste der zuständigen Behörden; 11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 133, Abs. 6, die gemäß Paragraphen 59 e und 59i erhoben worden sind. B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Paragraphen 30 e,, f, 104a; 2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels; 3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden; 4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, verabschiedet wurden.

Anhang D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang E Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang römisch fünf, 1.2.6): Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden. Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst – Algen und/oder Makrophyten, – Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind, – Fische. Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen: i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil römisch II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind. ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden. iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann. iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Anhang F Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Paragraph 30 a, Abs. 3 Abschnitt römisch eins Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang römisch VIII der Richtlinie 2000/60/EG Abschnitt römisch II Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang römisch zehn der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

Abschnitt römisch III Liste der [möglichen *)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang römisch zehn der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

 

Anhang G Einzugsgebiete Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume: Anhang H Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie; 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; 3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle; 4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; 5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen; 6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen; 7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit; 8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz; 9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern; 10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern; 11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.“

Artikel römisch II Das Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 108/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt. 2. Paragraph 2, Ziffer 17, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: „17. Als ökologischer Zustand gilt der in Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 definierte Zustand.“ 3. In Paragraph 26, Absatz 8, wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt. 4. In Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Artikel römisch II der WRG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.“ Artikel römisch III Das Hydrografiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 1999,, tritt mit 22. Dezember 2006 außer Kraft.

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