Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 40 Abs. 2“ durch die Bezeichnung „§ 40 Abs. 3“ ersetzt.
2. § 12a Abs. 1 lautet:
„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,
welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten
Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung
im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen.“
3. § 12a Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Abs. 3 wird die
Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge
„des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt.
5. § 21a Abs. 1 wird geändert und lautet:
„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der
Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt
sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der
Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben,
Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung
aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken
oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“
6. In § 21a Abs. 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
7. In § 21a entfällt Abs. 3 lit. d, nach lit. c wird ein Punkt gesetzt.
8. Die Überschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt:
„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung
der Gewässer“
9. § 30 samt Überschrift werden geändert und lauten wie folgt:
„Ziele
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Bezeichnung „§ 40 Absatz 2 “, durch die Bezeichnung „§ 40 Absatz 3 “, ersetzt.
2. Paragraph 12 a, Absatz eins, lautet:
„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,
welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten
Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung
im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen.“
3. Paragraph 12 a, Absatz 2, entfällt, die Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Absatz 3, wird die
Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt.
4. In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge
„des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt.
5. Paragraph 21 a, Absatz eins, wird geändert und lautet:
„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der
Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt
sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der
Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben,
Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung
aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken
oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“
6. In Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
7. In Paragraph 21 a, entfällt Absatz 3, Litera d,, nach Litera c, wird ein Punkt gesetzt.
8. Die Überschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt:
„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung
der Gewässer“
9. Paragraph 30, samt Überschrift werden geändert und lauten wie folgt:
„Ziele
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1.Ziffer eins dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden
werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der
direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt
geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen
Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen
Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen
gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet
werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung
des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer
sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken
benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2) Abs. 1 soll beitragen
1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der
Freihaltung von Überflutungsräumen;
2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie
es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte),
unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des
Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit
von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften
und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers
verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung
von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen
Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder
eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der
Umwelt mit sich bringen“
10. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis g samt Überschriften angefügt:
„Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer
(§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen
Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der
Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der
Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand
befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht,
wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem
guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot
maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften
sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände
auf der Grundlage des Anhangs D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens
festzulegen;
dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden
werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der
direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt
geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen
Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen
Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen
gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet
werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung
des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer
sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken
benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2) Absatz eins, soll beitragen
1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der
Freihaltung von Überflutungsräumen;
2. zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie
es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte),
unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des
Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit
von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften
und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers
verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung
von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen
Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder
eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der
Umwelt mit sich bringen“
10. Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a bis g samt Überschriften angefügt:
„Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer
(Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen
Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der
Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der
Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand
befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht,
wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem
guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot
maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften
sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände
auf der Grundlage des Anhangs D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens
festzulegen;
2.Ziffer 2 den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen
Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen
auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung
und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise
Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern
vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete
im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben
für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen
an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines
Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen
und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in
Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen
Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung
(Abs. 2 Z 1).
5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen
Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung
entspricht.
6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere
Stoffe des Anhangs F Abschnitt I.
7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar
sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis
geben.
8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt II.
9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt III.
Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen
(§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn
1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen
Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten
auf
a) die Umwelt im weiteren Sinne oder
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung,
Stromerzeugung oder Bewässerung oder
d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen,
nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel
müssen
a) technisch durchführbar sein und
b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.
Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige
den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen
Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen
auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung
und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise
Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern
vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete
im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben
für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen
an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines
Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen
und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in
Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen
Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung
(Absatz 2, Ziffer eins,).
5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen
Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung
entspricht.
6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere
Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch eins.
7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar
sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis
geben.
8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch II.
9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt römisch III.
Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen
(Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn
1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen
Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten
auf
a) die Umwelt im weiteren Sinne oder
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung,
Stromerzeugung oder Bewässerung oder
d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen,
nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel
müssen
a) technisch durchführbar sein und
b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) im Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.
Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (Paragraph 55 c,) erfolgt eine endgültige
Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von
potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im
Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).
(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.
2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch
physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde
und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.
Umweltziele für Grundwasser
§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung
des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens
22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht,
wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen
Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot
maßgeblichen Kriterien
1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu
werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung
geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen
längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;
2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine
stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern
und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete
vorzugeben;
3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der
Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;
4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen,
dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot
(die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten,
dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen
der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer
signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten
Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper
abhängen.
(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter.
2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere
geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein
nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich
ist.
Ziele für Schutzgebiete
§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele,
vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f
und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:
1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowie
2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG)
Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991,
S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen
wurden;
3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I
Nr. 98/2001 als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie
Einstufung gemäß Absatz eins, nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von
potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im
Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 h, Absatz eins,).
(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.
2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch
physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde
und gemäß Absatz 2, entsprechend eingestuft wurde.
Umweltziele für Grundwasser
§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung
des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis spätestens
22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht,
wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen
Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot
maßgeblichen Kriterien
1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu
werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung
geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen
längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. Paragraph 33 b, Absatz 5, gilt sinngemäß;
2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine
stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern
und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete
vorzugeben;
3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der
Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;
4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen,
dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot
(die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten,
dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen
der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer
signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten
Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper
abhängen.
(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter.
2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere
geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein
nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich
ist.
Ziele für Schutzgebiete
§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele,
vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f
und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:
1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß Paragraph 55 l, in Umsetzung der Richtlinie (EWG)
Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991,
S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen
wurden;
3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
4. in Gebieten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 98 aus 2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie
5.Ziffer 5 in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie
(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden,
sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen
Schutz ist.
(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines
der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere
Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.
Stufenweise Zielerreichung
§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können
die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember
2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden,
wenn
1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter
verschlechtert wird und
2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit
nur in Schritten erreicht werden kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde,
oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf
Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen
Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele,
als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und
sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere
Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbundene Umweltoption darstellen.
(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe
erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und
zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den
Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.
(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
1. in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen
werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten
Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den
voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);
2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen
werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der
Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung
nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen
und chemischen Zustand zu gewährleisten,
b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen
werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen,
die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem
Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen
des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie
(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden,
sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen
Schutz ist.
(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines
der gemäß den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere
Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.
Stufenweise Zielerreichung
§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können
die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember
2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden,
wenn
1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter
verschlechtert wird und
2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit
nur in Schritten erreicht werden kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde,
oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf
Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen
Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele,
als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und
sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere
Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbundene Umweltoption darstellen.
(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe
erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und
zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz eins und 2 in den
Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.
(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
1. in den Fällen des Absatz eins, (Fristverlängerung)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen
werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten
Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den
voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,);
2. in den Fällen des Absatz 2, (Ausnahme vom Umweltziel)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen
werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der
Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung
nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen
und chemischen Zustand zu gewährleisten,
b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen
werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen,
die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem
Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen
des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der
Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu
enthalten.
(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen
§ 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie
a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die
außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere
starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder
b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist
und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des
Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen
nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.
2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen
solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können
und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im
Maßnahmenprogramm (§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen
Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers gefährden.
(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung
nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich
einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2 angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu
ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von
solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.
(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende
Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend
Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.
Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
§ 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind
1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der
Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,
2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis
einschließen.
Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis
ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme
(§ 55d) erfordern.
(2) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen
erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der
Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.
(3) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen
zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen – soweit
nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt
werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b
Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.“
11. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „§ 30 Abs. 2“ durch den Klammerausdruck
„§ 30 Abs. 3“ ersetzt.
Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der
Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu
enthalten.
(5) Die Vorgehensweise nach Absatz eins bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen
§ 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele, wenn sie
a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die
außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere
starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder
b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist
und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des
Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen
nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.
2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen
solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können
und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im
Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen
Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers gefährden.
(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung
nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich
einer Abwägung der in Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu
ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von
solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.
(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende
Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend
Abs. 1 Litera a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.
Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
§ 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind
1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der
Grundlage des Standes der Technik (Paragraph 12 a,) zu begrenzen,
2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis
einschließen.
Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis
ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme
(Paragraph 55 d,) erfordern.
(2) Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen
erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der
Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.
(3) Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen
zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, dürfen – soweit
nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt
werden. Für Abwassereinleitungen (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 33 b,
Abs. 10 bzw. 33c Absatz 8 Punkt “,
11. In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „§ 30 Absatz 2 “, durch den Klammerausdruck
„§ 30 Absatz 3 “, ersetzt.
12.Ziffer 12 In § 32a Abs. 1 wird der erste Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der
Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit
Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen
als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen
Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen
verbieten.“
13. § 32a Abs. 1 lit. b wird geändert und lautet wie folgt:
„b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede
gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist,
insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke
zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper.
Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt
bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.“
14. § 33 Abs. 2 entfällt.
15. § 33a samt Überschrift entfällt ersatzlos.
16. Die Überschrift zu § 33b wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe“
17. An § 33b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).
2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3
Z 7).
3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen
Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.
4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen
Werten.
5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw.
Wasser.
6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im
Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.
7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“
18. § 33c Abs. 1 entfällt, die Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 1 bis 7.
19. In § 33c Abs. 1 wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „gemäß § 55g Abs. 1 Z 2“ eingefügt.
20. § 33c Abs. 7 (in der geltenden Fassung) wird geändert und lautet:
„(7) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht
ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß
§ 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die
integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen
oder
2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,
unterliegen oder
3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.“
21. § 33d Abs. 1 und 4 entfallen; die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen 1 und 2 und
lauten:
„(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a
Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche
Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm
(Abs. 2) zu erstellen.
In Paragraph 32 a, Absatz eins, wird der erste Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der
Gewässer (Paragraph 30,), insbesondere zur Erreichung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele mit
Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen
als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen
Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen
verbieten.“
13. Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera b, wird geändert und lautet wie folgt:
„b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede
gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist,
insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke
zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper.
Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt
bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.“
14. Paragraph 33, Absatz 2, entfällt.
15. Paragraph 33 a, samt Überschrift entfällt ersatzlos.
16. Die Überschrift zu Paragraph 33 b, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe“
17. An Paragraph 33 b, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6,).
2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3,
Z 7).
3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen
Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.
4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen
Werten.
5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw.
Wasser.
6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im
Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.
7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“
18. Paragraph 33 c, Absatz eins, entfällt, die Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 1 bis 7.
19. In Paragraph 33 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2 “, eingefügt.
20. Paragraph 33 c, Absatz 7, (in der geltenden Fassung) wird geändert und lautet:
„(7) Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die nach Absatz eins, bereits eine generelle Anpassungspflicht
ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß
§ 33b Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang römisch eins gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die
integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen
oder
2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,,
unterliegen oder
3. Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.“
21. Paragraph 33 d, Absatz eins und 4 entfallen; die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen 1 und 2 und
lauten:
„(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a,
Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche
Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm
(Absatz 2,) zu erstellen.
(2)Absatz 2Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von
Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der
zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen,
dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine
wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und
durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 angegebene
Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beachten.“
22. § 33e entfällt.
23. In § 33f Abs. 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. sowie die Ziffernbezeichnung „3.“.
24. In § 33f Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 30c Abs. 2 Z 1
und 2“ sowie die Worte „Grundwassergebiete“ und „Grundwasserteilgebiete“ durch die Worte „Grundwasserkörper“
und „Teile von Grundwasserkörpern“ ersetzt.
25. In § 33f Abs. 4 entfällt die Bezeichnung „Z 3“.
26. Nach § 33f Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen
gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2.“
26a. § 33g Abs. 1 erster Satz lautet:
„Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer
oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden
sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage
am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird
und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW
60
belastet wird oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW
60
bis nicht größer als
50 EW
60
belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der
Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu
erwarten ist.“
26b. § 33g Abs. 2 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt und lauten:
„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen
gemäß Abs. 1
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen
Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW
60
anfallen und nach verlässlichen konkreten
Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der
Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme
(§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird.“
26c. In § 33g Abs. 3 wird der Klammerausdruck „§ 32 Abs. 4“ durch „§ 32b“ ersetzt.
27. Die Überschrift zu § 34 wird geändert und lautet wie folgt:
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)“
28. In § 40 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3:
„(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem
Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale
hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung
des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare
Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen
Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.“
29. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach
den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung.
Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“
Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von
Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der
zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen,
dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verringerung und eine
wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und
durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, angegebene
Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beachten.“
22. Paragraph 33 e, entfällt.
23. In Paragraph 33 f, Absatz eins, entfallen die Ziffern 1. und 2. sowie die Ziffernbezeichnung „3.“.
24. In Paragraph 33 f, Absatz 2, werden jeweils die Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 30c Absatz 2, Ziffer eins,
und 2“ sowie die Worte „Grundwassergebiete“ und „Grundwasserteilgebiete“ durch die Worte „Grundwasserkörper“
und „Teile von Grundwasserkörpern“ ersetzt.
25. In Paragraph 33 f, Absatz 4, entfällt die Bezeichnung „Z 3“.
26. Nach Paragraph 33 f, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Verordnungen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002, gelten als Verordnungen
gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2.“
26a. Paragraph 33 g, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer
oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden
sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage
am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird
und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW
60
belastet wird oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW
60
bis nicht größer als
50 EW
60
belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der
Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu
erwarten ist.“
26b. Paragraph 33 g, Absatz 2, erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt und lauten:
„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen
gemäß Absatz eins,
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen
Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW
60
anfallen und nach verlässlichen konkreten
Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der
Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme
(Paragraph 55 d,) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraph 30 a,, c und d nicht gefährdet wird.“
26c. In Paragraph 33 g, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „§ 32 Absatz 4 “, durch „§ 32b“ ersetzt.
27. Die Überschrift zu Paragraph 34, wird geändert und lautet wie folgt:
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)“
28. In Paragraph 40, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Bezeichnung
Abs. 3:
„(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem
Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale
hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung
des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare
Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen
Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.“
29. Nach Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach
den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung.
Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“
30.Ziffer 30 In § 52 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten
auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.“
31. § 53 Abs. 1 entfällt, die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen (1) bis (3).
32. § 53 Abs. 1 erster Satz wird geändert und lautet:
„Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten
konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.“
33. In § 53 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ordnung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.
34. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“ und wird nach dem Wort „Grundzüge“ die
Wortfolge „im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan“
eingefügt.
35. § 54 entfällt.
36. Vor § 55 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen
Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer“
37. § 55 Abs. 1 lit. e wird geändert und lautet:
„e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35,
37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs-
und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,“
38. In § 55 Abs. 2 entfällt in lit. b das Wort „und“, in lit. c wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
und folgende lit. d angefügt:
„d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche
Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der
nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der
Entwicklung anzupassen.“
39. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt und wird
folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts
ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a
bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren
nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen
mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.“
40. § 55a entfällt.
41. § 55b erhält die Bezeichnung § 55l.
42. § 55a bis k samt Überschriften lauten:
„Planungsgrundsätze
§ 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche
Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit
sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern
Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das
gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf
geeignete Weise erfolgen soll.
(2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften,
anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.
(3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen
Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und
In Paragraph 52, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, den zur Wasserbenutzung Berechtigten
auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Absatz eins, hinzuweisen.“
31. Paragraph 53, Absatz eins, entfällt, die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen (1) bis (3).
32. Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz wird geändert und lautet:
„Wer an der Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten
konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.“
33. In Paragraph 53, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ordnung“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, eingefügt.
34. In Paragraph 53, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“ und wird nach dem Wort „Grundzüge“ die
Wortfolge „im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan“
eingefügt.
35. Paragraph 54, entfällt.
36. Vor Paragraph 55, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen
Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer“
37. Paragraph 55, Absatz eins, Litera e, wird geändert und lautet:
„e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35,
37), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs-
und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f,, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
gemäß Paragraph 54, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,“
38. In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt in Litera b, das Wort „und“, in Litera c, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
und folgende Litera d, angefügt:
„d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche
Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der
nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der
Entwicklung anzupassen.“
39. In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt und wird
folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts
ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz eins, Litera a,
bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren
nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen
mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.“
40. Paragraph 55 a, entfällt.
41. Paragraph 55 b, erhält die Bezeichnung Paragraph 55 l,
42. Paragraph 55 a bis k samt Überschriften lauten:
„Planungsgrundsätze
§ 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche
Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit
sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern
Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das
gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf
geeignete Weise erfolgen soll.
(2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften,
anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.
(3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen
Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und
Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und
Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich
beeinflusst werden.
Flusseinzugsgebiete
§ 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei
1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer
abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der
Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;
2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee
abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des
Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit
Rhein;
3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden,
nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe
gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.
(2) Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert.
Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen
Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.
(3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie
die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der
gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer
gelangt;
2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder
Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten
Grund- und Küstengewässern besteht;
3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet
von mehr als einem Staat liegt.
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)
§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung
der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe
(§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen
Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen
Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere
zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – mit Verordnung
für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale
Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt
sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder,
die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu
umfassen, insbesondere
1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung
der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand
(Bestandsaufnahme § 55d);
2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);
3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen
für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f
Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;
Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und
Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich
beeinflusst werden.
Flusseinzugsgebiete
§ 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei
1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer
abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der
Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;
2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee
abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des
Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit
Rhein;
3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden,
nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe
gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung
im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.
(2) Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert.
Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen
Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.
(3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie
die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der
gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer
gelangt;
2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder
Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten
Grund- und Küstengewässern besteht;
3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet
von mehr als einem Staat liegt.
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)
§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung
der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe
(Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen
Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen
Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere
zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – mit Verordnung
für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale
Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt
sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder,
die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu
umfassen, insbesondere
1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung
der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand
(Bestandsaufnahme Paragraph 55 d,);
2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (Paragraphen 59 e,, f);
3. die zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen
für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,
Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e, ;,
4.Ziffer 4 die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme
gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);
5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in
Anspruch genommen wurde, samt Begründung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige
Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen
zu erfolgen.
(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu
erfolgen:
1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich
der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004;
2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen
Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten
Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006;
3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit
sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume),
spätestens bis zum 22. Dezember 2008;
4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum
22. Dezember 2009.
(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach
alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.
Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)
§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die
überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen
Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür
bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der
Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu
erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten.
Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und
sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand
zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung
der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme
(§ 55f).
(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem
Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen
Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.
Maßnahmen
§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm
zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,
1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter
Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse
der Wassernutzungen
a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der
Ressource Wasser bieten,
b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur
Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;
dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso
wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen
werden;
2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt
werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserquali-
die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme
gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,);
5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in
Anspruch genommen wurde, samt Begründung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige
Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen
zu erfolgen.
(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu
erfolgen:
1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich
der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004;
2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen
Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten
Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006;
3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit
sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume),
spätestens bis zum 22. Dezember 2008;
4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum
22. Dezember 2009.
(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach
alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Absatz 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.
Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)
§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die
überregionale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz 2,) und der Landeshauptmann entsprechend seinen
Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz eins,) die jeweils hiefür
bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der
Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a) und bisherigen Entwicklung zu
erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten.
Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Ziffer eins bis 6 genannten Informationen zu umfassen und
sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand
zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach Paragraph 55 h, Absatz eins,
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung
der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme
(Paragraph 55 f,).
(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem
Austria (Paragraph 59,), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen
Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.
Maßnahmen
§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm
zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,
1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter
Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse
der Wassernutzungen
a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der
Ressource Wasser bieten,
b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur
Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;
dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso
wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen
werden;
2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt
werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserquali-
tät, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;
3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der
Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand
haben;
4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern.
Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen,
sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet,
die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten
oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;
5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis
einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach
dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen
zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die
schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung
von Schadstoffen in das Wasser;
6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur
Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;
7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so
beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential
bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht
werden kann;
8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;
9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen
Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),
a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu
verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,
b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen
und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung
derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,
c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die
Folgen zu vermindern;
10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie
(EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom
30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember
1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem
kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden
Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung
1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze,
Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze,
Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben
erlassen wurden.
(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm
zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen
werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich
gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes
für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen
Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente
(insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen
umgesetzt werden.
(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2
genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste
verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen
einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft
ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
tät, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;
3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der
Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand
haben;
4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern.
Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen,
sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d gefährdet,
die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten
oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;
5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis
einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach
dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen
zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die
schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung
von Schadstoffen in das Wasser;
6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur
Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;
7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so
beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential
bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht
werden kann;
8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;
9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen
Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),
a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu
verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,
b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen
und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung
derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,
c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die
Folgen zu vermindern;
10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie
(EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom
30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember
1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem
kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden
Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung
1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze,
Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze,
Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben
erlassen wurden.
(2) Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm
zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, vorgesehen
werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich
gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes
für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen
Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente
(insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen
umgesetzt werden.
(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (Paragraph 30 f, Absatz eins,) kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Absatz eins und 2
genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste
verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen
einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft
ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(4)Absatz 4Die von den Vorgaben
1. gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen
Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig
zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;
2. gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen
Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und
gegebenenfalls aktualisiert.
Maßnahmenprogramme
§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit
Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben
auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung
des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.
(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen
gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen
Kosten zu enthalten, indem sie
1. jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie
2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.
(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere
Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es
sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.
(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines
Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen.
Sie haben
1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz
und deren Verordnungen zu stützen;
2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu
stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder
3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden,
insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG
1997, Naturschutzgesetze).
(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens
bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.
(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten
Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken
würde.
(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die
ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß
für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im
Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren,
nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten
Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür
zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind
1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung
vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);
2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm
festzulegen.
Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich
sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen
oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bun-
Die von den Vorgaben
1. gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen
Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4,, wobei die Begrenzungen regelmäßig
zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;
2. gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen
Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4, Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und
gegebenenfalls aktualisiert.
Maßnahmenprogramme
§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des Paragraph 55 e, mit
Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben
auf Grundlage der Kataloge gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3,, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung
des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.
(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen
gemäß Paragraph 55 e, auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen
Kosten zu enthalten, indem sie
1. jedenfalls die in Paragraph 55 e, Absatz eins, angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie
2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (Paragraph 55 e, Absatz 2,) umfassen.
(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere
Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es
sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.
(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines
Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen.
Sie haben
1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz
und deren Verordnungen zu stützen;
2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu
stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder
3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden,
insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG
1997, Naturschutzgesetze).
(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens
bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.
(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten
Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,) führen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken
würde.
(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die
ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß
für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im
Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren,
nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
(8) Geht aus den Überwachungsdaten (Paragraphen 59 e,, f) hervor, dass die in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten
Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Paragraph 59 g, Litera b,) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür
zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind
1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung
vorliegt (Paragraph 138,) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (Paragraph 21 a,);
2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm
festzulegen.
Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich
sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen
oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bun-
desministerdesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des
§ 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden
Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten
im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.
Umsetzung der Maßnahmenprogramme
§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele
in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.
Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten
Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht
überschreiten;
3. Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;
4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;
5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden
und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3
sowie Anpassungsfristen festzulegen.
(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche
Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme
vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige
Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm)
sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit
dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt
hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht
nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm
festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben
hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen
seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten
in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann
einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1
übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität
zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten
zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.
Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen
a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den
§§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des
§ 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden
Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten
im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.
Umsetzung der Maßnahmenprogramme
§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele
in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.
Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 33 b, festgelegten
Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht
überschreiten;
3. Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
4. Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden
und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3,
sowie Anpassungsfristen festzulegen.
(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche
Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme
vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige
Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm)
sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit
dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt
hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht
nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm
festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben
hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen
seiner Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 2, auf Basis der gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vorliegenden Umweltdaten
in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 k, Absatz 3, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann
einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, den ihm gemäß Ziffer eins,
übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität
zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten
zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.
Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen
a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den
§§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
b)Litera b die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a
getroffenen Maßnahmen.
Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den
Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu
machen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung
die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten
des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.
(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter
Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).
Dabei ist insbesondere festzulegen
a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind
(§ 30b),
b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten
Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,
c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss,
einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen
die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,
d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum
22. Dezember 2006,
e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a
getroffenen Maßnahmen.
(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis
spätestens 22. Dezember 2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen
§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung,
Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen
Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen
spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen,
das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln
und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes,
das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise
im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet
mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen
Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.
(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung
und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden
Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind
bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.
(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu
gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes
herangezogen wurden.
(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten
Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich
einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;
2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes
(22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) bezieht;
die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a,
getroffenen Maßnahmen.
Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) aufzunehmen und den
Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,) zugänglich zu
machen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung
die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten
des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.
(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, unter
Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).
Dabei ist insbesondere festzulegen
a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind
(Paragraph 30 b,),
b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den Paragraphen 30 a,, c und d angeführten
Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,
c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (Paragraph 30 e,) in Anspruch genommen werden muss,
einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen
die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,
d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (Litera a bis c) bis zum
22. Dezember 2006,
e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a,
getroffenen Maßnahmen.
(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) sind entsprechend dem Verfahren des Absatz eins bis
spätestens 22. Dezember 2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen
§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung,
Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen
Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Unterlagen
spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen,
das sind insbesondere die in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln
und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes,
das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise
im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet
mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen
Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.
(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung
und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden
Konsultationen (Absatz 6,) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind
bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.
(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu
gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes
herangezogen wurden.
(4) Entsprechend Absatz eins, sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(Paragraph 55 c,) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten
Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht, einschließlich
einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;
2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes
(22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
(Paragraph 55 c,) bezieht;
3.Ziffer 3 Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit
beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember
2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) bezieht.
(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese
Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung
grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige
Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen
und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess
und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen
insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen;
2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Planes;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete
gemäß § 59b;
5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie
deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;
6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105
genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;
7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen
zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften
Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener
Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;
9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.
(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c),
soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben
können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes
einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich
erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen
eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt
der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes
(weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich
grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.
(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen
durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine
angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie
angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der
Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen
in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses
Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen
des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan
erstellenden Staat zu übermitteln.
(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG
sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.
Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne
§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und
Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige
Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird
oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6
Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für die Flussgebietseinheit
beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember
2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
(Paragraph 55 c,) bezieht.
(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) ist, soweit der Plan diese
Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung
grenzüberschreitender Konsultationen (Absatz 6,) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige
Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen
und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess
und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen
insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen;
2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Planes;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete
gemäß Paragraph 59 b, ;,
5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie
deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;
6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in Paragraph 105,
genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;
7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen
zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften
Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener
Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;
9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.
(6) Entsprechend Paragraph 55 c, Absatz 3, sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (Paragraph 55 c,),
soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben
können, mit diesem Staat zu koordinieren (Absatz 4, Ziffer 3,). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes
einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich
erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen
eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt
der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes
(weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich
grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.
(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen
durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine
angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie
angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der
Planerstellung in einem Staat gemäß Absatz 6, letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen
in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses
Staates entsprechend Absatz eins, zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen
des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan
erstellenden Staat zu übermitteln.
(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG
sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.
Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne
§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und
Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige
Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird
oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6
undund 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des
§ 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades
des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.
(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten
betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und
2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen
den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung
der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der
Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die
Planauswahlgründe anzuschließen.
(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der Erstellung des
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug
auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen
einen Rahmen setzt;
2. der kumulative Charakter der Auswirkungen;
3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;
4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl
der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
und Umkehrbarkeit;
6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender
Faktoren:
a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,
c) intensive Bodennutzung;
7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder
international geschützt anerkannt ist;
8. Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick
auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die
Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Abs. 1 durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) anzuschließen.
(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend
den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind
die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Nationale, supra- und internationale Berichte
§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der
Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse
der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte
oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden,
Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, …) bis zum 22. Juni 2004
und im Weiteren alle sechs Jahre;
2. die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis
zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren
alle sechs Jahre;
7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des
§ 55i Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades
des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.
(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in Paragraph 108, genannten
betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend Paragraph 55 i, (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und
2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen
den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung
der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der
Berücksichtigung der gemäß Paragraph 55 i, Absatz 2, abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die
Planauswahlgründe anzuschließen.
(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß Paragraph 55 g, sind bereits im Rahmen der Erstellung des
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug
auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen
einen Rahmen setzt;
2. der kumulative Charakter der Auswirkungen;
3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;
4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl
der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
und Umkehrbarkeit;
6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender
Faktoren:
a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,
c) intensive Bodennutzung;
7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder
international geschützt anerkannt ist;
8. Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick
auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die
Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Absatz eins, durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(Paragraph 55 c,) anzuschließen.
(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend
den Anforderungen des Absatz 4, durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind
die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Nationale, supra- und internationale Berichte
§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der
Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse
der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte
oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden,
Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, …) bis zum 22. Juni 2004
und im Weiteren alle sechs Jahre;
2. die gemäß Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis
zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren
alle sechs Jahre;
3.Ziffer 3 die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren
alle sechs Jahre;
4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie
der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens
bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung
zu übermitteln oder zugänglich zu machen.“
43. § 59 samt Überschrift wird geändert und lautet wie folgt:
„Wasserinformationssystem Austria (WISA)
§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen
ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten,
Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu
führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten
sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet,
insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme
sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.
Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.
(2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende
Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht
kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit
der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen, insbesondere Wasserentnahmen,
die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche
Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand
der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.
(3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten,
insbesondere für folgende Zwecke:
1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;
2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;
3. Überblick über signifikante Belastungen (§ 59a);
4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer
und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener
Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen
Maßnahmen;
5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;
6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage
für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.
Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu strukturieren. Eine
weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhangs II der RL 2000/60/EG zu erfolgen.
Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und
Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.
(4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe
des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die
Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch
Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen
Betroffener nicht verletzt werden.
(5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim
Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen
bedienen.
die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren
alle sechs Jahre;
4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie
der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens
bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung
zu übermitteln oder zugänglich zu machen.“
43. Paragraph 59, samt Überschrift wird geändert und lautet wie folgt:
„Wasserinformationssystem Austria (WISA)
§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen
ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten,
Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu
führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten
sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet,
insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme
sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.
Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.
(2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende
Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht
kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit
der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen, insbesondere Wasserentnahmen,
die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche
Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand
der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.
(3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten,
insbesondere für folgende Zwecke:
1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;
2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;
3. Überblick über signifikante Belastungen (Paragraph 59 a,);
4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer
und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener
Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen
Maßnahmen;
5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;
6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (Paragraph 55 e, Absatz 3,) als Grundlage
für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.
Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Ziffer eins bis 6 zu strukturieren. Eine
weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhangs römisch II der RL 2000/60/EG zu erfolgen.
Für die Zwecke des Absatz eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und
Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.
(4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe
des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die
Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch
Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen
Betroffener nicht verletzt werden.
(5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim
Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen
bedienen.
(6)Absatz 6Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke,
Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das
elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann,
insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen
Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu
verwerten.
(7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen
in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar
anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen
von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien
und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung
der Landeshauptmänner bis zum 22. Dezember 2004 im Wasserinformationssystem Austria einen
Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach
diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/
betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen
einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten
sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für
die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.
(9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen
Registers (§ 59a), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt.
Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen
nachzuführen.“
44. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b samt Überschriften eingefügt:
„Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen
§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien
2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem
Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und
Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register
ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten
anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische
Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten
Stelle bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich
1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;
2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen
an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken,
Wehren und dergleichen;
3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende
Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab-)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten,
Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken,
Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;
4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers
oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitspa-
Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke,
Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das
elektronische Register gemäß Paragraph 59 a,, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann,
insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen
Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu
verwerten.
(7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen
in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar
anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen
von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien
und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung
der Landeshauptmänner bis zum 22. Dezember 2004 im Wasserinformationssystem Austria einen
Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach
diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/
betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen
einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten
sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für
die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.
(9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen
Registers (Paragraph 59 a,), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt.
Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen
nachzuführen.“
44. Nach Paragraph 59, werden folgende Paragraphen 59 a und 59b samt Überschriften eingefügt:
„Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen
§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien
2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem
Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und
Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register
ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten
anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische
Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten
Stelle bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich
1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;
2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen
an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken,
Wehren und dergleichen;
3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende
Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab-)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten,
Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken,
Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;
4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers
oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitspa-
rameterrameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher
Abwasserinhaltsstoffe;
5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer
mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.
Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe
und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
herzustellen.
(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden
vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich
haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über
vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie
und Immissionen gemäß Abs. 2 zu erteilen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von
vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder
Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und
allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über
1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie
und Immissionen bereitzustellen sind;
2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten
gemäß Z 1;
3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Z 1;
4. Wasserentnahmen;
5. Datenformate;
6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.
Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen
sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Wege oder in
anderer geeigneter Weise einzuspeisen.
(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4 besteht,
seine Daten an das Register zu übermitteln, hat
1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu
übertragen;
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten
durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.
Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht
über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm
übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die
jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.
Verzeichnis der Schutzgebiete
§ 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens
22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach
Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren
(§ 59 Abs. 9).
Dieses Verzeichnis enthält
1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen
Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m
3
täglich liefern oder
mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß
§§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;
2. Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender
aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
3. Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie
(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die
gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher
Abwasserinhaltsstoffe;
5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer
mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.
Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe
und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
herzustellen.
(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden
vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich
haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über
vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie
und Immissionen gemäß Absatz 2, zu erteilen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von
vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder
Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und
allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über
1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie
und Immissionen bereitzustellen sind;
2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten
gemäß Ziffer eins ;,
3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Ziffer eins ;,
4. Wasserentnahmen;
5. Datenformate;
6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.
Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen
sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Wege oder in
anderer geeigneter Weise einzuspeisen.
(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Absatz 4, besteht,
seine Daten an das Register zu übermitteln, hat
1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Paragraph 124, in das Register zu
übertragen;
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten
durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.
Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht
über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm
übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die
jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.
Verzeichnis der Schutzgebiete
§ 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens
22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (Paragraph 59,), gegliedert nach
Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren
(Paragraph 59, Absatz 9,).
Dieses Verzeichnis enthält
1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen
Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m
3
täglich liefern oder
mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß
Paragraphen 34,, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;
2. Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender
aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
3. Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie
(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen
wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für
diesen Schutz darstellt.
4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete
bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als
gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;
5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen
wurden.“
45. Nach § 59b werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende §§ 59c bis 59i eingefügt; die nachfolgenden
Abschnitte erhalten die Bezeichnungen achter bis vierzehnter Abschnitt:
„SIEBENTER ABSCHNITT
Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)
Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus
ein kohärenter und umfassender Überblick über
1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die
Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;
2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt
werden können.
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser
und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich
Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern
und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten
Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3
getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu
bestimmen;
2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte
oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen
und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion
berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit
dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.
Überwachungsprogramme
§ 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen
wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a)
ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f)
zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken
erstellt werden.
(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung
jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von
Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die
biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das
Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskom-
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen
wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für
diesen Schutz darstellt.
4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete
bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als
gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;
5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen
wurden.“
45. Nach Paragraph 59 b, werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende Paragraphen 59 c bis 59i eingefügt; die nachfolgenden
Abschnitte erhalten die Bezeichnungen achter bis vierzehnter Abschnitt:
„SIEBENTER ABSCHNITT
Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)
Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus
ein kohärenter und umfassender Überblick über
1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die
Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;
2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt
werden können.
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser
und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich
Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern
und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten
Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3
getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu
bestimmen;
2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte
oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen
und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion
berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit
dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.
Überwachungsprogramme
§ 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen
wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59,) und der Belastungsregister (Paragraphen 59,, 59a)
ein Programm für die überblicksweise Überwachung (Paragraph 59 e,) und für die operative Überwachung (Paragraph 59 f,)
zu erstellen. In den in Paragraph 59 g, genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken
erstellt werden.
(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung
jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von
Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die
biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das
Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskom-
ponentenponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen
Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.
(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine
Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen
von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen
festgestellt werden kann.
Überblicksweise Überwachung
§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten
anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);
2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten
Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen
Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern
einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer
in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der
betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt
wird,
1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise
die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das
Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2500 km
2
ist,
2. an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers
für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken,
kennzeichnend ist,
3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates
hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen
Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch
ausgewiesen werden;
b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten,
die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der
Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere
zu beachten, dass
1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für
die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
erfasst werden;
c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle
für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter
festzulegen. Das sind insbesondere
1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten
kennzeichnend sind,
2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten
kennzeichnend sind,
3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-
chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen
Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.
(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine
Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen
von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen
festgestellt werden kann.
Überblicksweise Überwachung
§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten
anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a);
2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten
Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen
Belastungen (Ziffer eins,), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern
einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer
in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der
betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt
wird,
1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise
die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das
Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2500 km
2
ist,
2. an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers
für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken,
kennzeichnend ist,
3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates
hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen
Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch
ausgewiesen werden;
b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten,
die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der
Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere
zu beachten, dass
1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) ein Risiko für
die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
erfasst werden;
c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) an jeder Überwachungsstelle
für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter
festzulegen. Das sind insbesondere
1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten
kennzeichnend sind,
2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten
kennzeichnend sind,
3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-
chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
4.Ziffer 4 für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die
eingeleitet werden, und
5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen
eingeleitet werden.
Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene
überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen
guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten
(§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen
worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen,
der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen
Einrichtungen.
Operative Überwachung
§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist
1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt
wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden
Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger
Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger
Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen),
wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems
Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die
relevante Belastung aufgehört hat.
(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
1. wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der
Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen
Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d
geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet
sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen
auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen
bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen
aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das
Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden
können.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet
sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende
Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der
Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die
eingeleitet werden, und
5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen
eingeleitet werden.
Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene
überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen
guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten
(Paragraphen 59,, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen
worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(Paragraph 55 c,) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen,
der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
(3) Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen
Einrichtungen.
Operative Überwachung
§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist
1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt
wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden
Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger
Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger
Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(Paragraph 55 c,) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen),
wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems
Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die
relevante Belastung aufgehört hat.
(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
1. wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der
Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen
Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Paragraphen 30 a und d
geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet
sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen
auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen
bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen
aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das
Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden
können.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet
sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende
Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der
Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so
auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für
die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ
sind.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung
gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende
Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper
muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle
betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
– Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten
sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
– bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen
Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht
werden,
– die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität
des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern
gewährleisten;
c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
kennzeichnend sind, insbesondere
1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten
sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente
sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle
anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige
Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft
werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit
und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern,
die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu
tragen ist.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen
jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert
wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge
anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen
Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu
erreichen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen
Einrichtungen.
Überwachung zu Ermittlungszwecken
§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht
– durchzuführen,
a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für
einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich
nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel
verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für
die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ
sind.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung
gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende
Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper
muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle
betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
– Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten
sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
– bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen
Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß Paragraphen 30 c und d nicht erreicht
werden,
– die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität
des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern
gewährleisten;
c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
kennzeichnend sind, insbesondere
1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten
sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente
sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle
anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige
Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft
werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit
und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern,
die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu
tragen ist.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen
jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert
wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge
anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen
Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu
erreichen.
(3) Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen
Einrichtungen.
Überwachung zu Ermittlungszwecken
§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht
– durchzuführen,
a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für
einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich
nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel
verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
d)Litera d zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.
Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den
in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem
in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.
Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e
und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche
Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können,
und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln,
b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten
insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung
internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum
notwendig wird.
(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen
Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen
des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials
oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der
Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende
Berichte zu erstellen;
c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang,
Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung
und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen
zu erstellen.
(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die
von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter
Weise bekannt zu geben.
(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung
und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen
und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
46. In § 72 Abs. 1 wird in lit. f das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g
eingefügt; die bestehende lit. g erhält die Bezeichnung „h)“:
„g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen
sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie“
47. In § 72 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Proben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich
der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung“
eingefügt.
zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.
Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59h. Die Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den
in den Paragraphen 59 c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem
in Paragraph 59 i, festgelegten Verfahren durchzuführen.
Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
a) soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (Paragraph 59 c,, e
und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche
Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können,
und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln,
b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten
insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung
internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum
notwendig wird.
(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen
Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen
des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials
oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der
Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend Paragraph 55 k, zusammenfassende
Berichte zu erstellen;
c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang,
Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung
und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen
zu erstellen.
(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins,), haben die
von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter
Weise bekannt zu geben.
(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung
und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen
und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
46. In Paragraph 72, Absatz eins, wird in Litera f, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Litera g,
eingefügt; die bestehende Litera g, erhält die Bezeichnung „h)“:
„g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen
sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie“
47. In Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Proben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich
der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung“
eingefügt.
48.Ziffer 48 In § 72 Abs. 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu
Zwecken der Überwachung zu dulden.“
49. In § 104 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt
ist von der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die Behörde hat bei Vorliegen eines den
Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a,“ ersetzt.
50. Nach § 104 werden folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:
„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers
oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes
oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand
eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit
zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104
Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in
Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung
öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand
des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass
der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und
die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit,
die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird
und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger
Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen,
erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen
ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten
negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid
Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen
ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133
Abs. 6, 135).“
51. In § 105 Abs. 1 wird in lit. m die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge
„des ökologischen Zustandes“ ersetzt.
51a. Nach § 105 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
resultierenden Zielsetzungen ergibt.“
In Paragraph 72, Absatz eins, wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu
Zwecken der Überwachung zu dulden.“
49. In Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Ein gemäß Paragraph 103, ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt
ist von der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die Behörde hat bei Vorliegen eines den
Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,,“ ersetzt.
50. Nach Paragraph 104, werden folgender Paragraph 104 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers
oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes
oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand
eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit
zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104,
Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in
Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung
öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand
des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass
der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und
die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit,
die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird
und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger
Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen,
erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen
ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten
negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid
Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen
ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133,
Abs. 6, 135).“
51. In Paragraph 105, Absatz eins, wird in Litera m, die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge
„des ökologischen Zustandes“ ersetzt.
51a. Nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt:
„n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
resultierenden Zielsetzungen ergibt.“
52.Ziffer 52 § 124 wird geändert und lautet wie folgt:
§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches
Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher
Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu
machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als
Wasserbuchbehörde für dieses Recht.
(2) Das Wasserbuch besteht aus:
1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung
von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002)
verliehenen Rechte;
2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;
3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur
Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;
5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4),
Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und
Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen
(§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).
(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen
1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich
bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge
der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete
allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
6. die Dauer der Bewilligung;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach
Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.
(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten
Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach
§§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.
(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund
oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger,
der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung
hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer
oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“
53. In § 126 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen“
ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/
1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I
Nr. 165/1999“ eingefügt.
54. § 130 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen
(§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
Paragraph 124, wird geändert und lautet wie folgt:
§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches
Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher
Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu
machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als
Wasserbuchbehörde für dieses Recht.
(2) Das Wasserbuch besteht aus:
1. der Evidenz der nach den Paragraphen 9,, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung
von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002)
verliehenen Rechte;
2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;
3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur
Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;
5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Absatz 4,),
Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33 d und f, Wasserschutz- und
Schongebiete (Paragraphen 34,, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,), Wirtschaftsbeschränkungen
(Paragraph 48, Absatz 2,), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,), wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,).
(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen
1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b,) auch die betroffene Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,);
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich
bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge
der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete
allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
6. die Dauer der Bewilligung;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach
Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.
(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten
Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach
§§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.
(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund
oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger,
der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung
hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer
oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“
53. In Paragraph 126, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen“
ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/
1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins
Nr. 165/1999“ eingefügt.
54. Paragraph 130, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen
(Paragraphen 9,, 10), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
2.Ziffer 2 den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete,
einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der
zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen
und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen,
Sand- und Schottergruben;
5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung
findet § 76 AVG Anwendung.
6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen
(§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte
bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung.
In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.“
55. § 133 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts-
und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die
Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“
56. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt:
„Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren
§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem
AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden,
so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem
Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der
Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen
Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb,
Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz
bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und
Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen
betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.“
57. In § 135 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:
„Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen
sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
58. In § 136 wird Abs. 2 geändert und lautet wie folgt:
„(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände,
insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten
Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in
Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz
von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen.
Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen
erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden
der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen
Maßnahmen.“
59. In § 137 wird die Bezeichnung „§ 55a“ durch „§ 59a“ sowie die Bezeichnung „§ 55b“ durch „§ 55l“
ersetzt.
60. Nach § 143a wird folgender § 143b samt Überschrift eingefügt:
„Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung
der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:
1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen
erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und
Messgeräte zur Gänze;
den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete,
einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der
zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen
und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen,
Sand- und Schottergruben;
5. Tätigkeiten gemäß Paragraph 59 g, Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung
findet Paragraph 76, AVG Anwendung.
6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen
(Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte
bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung.
In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.“
55. Paragraph 133, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts-
und Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 130, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die
Behörde entsprechend den Zielen der Paragraphen 30 a,, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“
56. Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 134 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren
§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem
AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden,
so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem
Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der
Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen
Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb,
Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz
bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und
Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen
betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.“
57. In Paragraph 135, Absatz eins, wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:
„Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen
sind einer Beschau zu unterziehen; Paragraph 133, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
58. In Paragraph 136, wird Absatz 2, geändert und lautet wie folgt:
„(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände,
insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten
Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in
Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz
von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen.
Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen
erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden
der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen
Maßnahmen.“
59. In Paragraph 137, wird die Bezeichnung „§ 55a“ durch „§ 59a“ sowie die Bezeichnung „§ 55b“ durch „§ 55l“
ersetzt.
60. Nach Paragraph 143 a, wird folgender Paragraph 143 b, samt Überschrift eingefügt:
„Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung
der Paragraphen 59 c bis f sowie Paragraphen 59 h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:
1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen
erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und
Messgeräte zur Gänze;
2.Ziffer 2 der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei
Dritteln;
3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den
Grenzgewässern zur Gänze.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand
im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des
Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte
hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den
Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.“
61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002, wird die
Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
62. In den §§ 12 Abs. 3, 16 und 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechsten Abschnitt“ durch die Wortfolge
„achten Abschnitt“ ersetzt.
63. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit
22. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die
§ 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.
(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(6) § 55j tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist
§ 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
(§ 55j Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.“
64. Nach § 145a wird folgender § 145b samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem
Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember
1991, S 1);
3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers
gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980,
S 43);
4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das
Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222
vom 14. August 1978, S 1);
5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der
Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129
vom 18. Mai 1976, S 23)
a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom
27. März 1982, S 29),
b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),
der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei
Dritteln;
3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den
Grenzgewässern zur Gänze.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand
im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des
Aufwandes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte
hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den
Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.“
61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird die
Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
62. In den Paragraphen 12, Absatz 3,, 16 und 57 Absatz 2, wird die Wortfolge „sechsten Abschnitt“ durch die Wortfolge
„achten Abschnitt“ ersetzt.
63. Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145 a, samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
§ 145a. (1) Artikel römisch eins tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit
22. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Ziffer 7, (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Ziffer 14, (Paragraph 33, Absatz 2,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(4) Ziffer 18 und 19 (Paragraph 33 c,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die
§ 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet Paragraph 33 c, weiterhin Anwendung.
(5) Ziffer 35, (Paragraph 54,) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(6) Paragraph 55 j, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß Paragraphen 33 d und f beziehungsweise 54 ist
§ 55j Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
(Paragraph 55 j, Absatz 4,) sind die in Paragraph 108, genannten Amtsstellen zu konsultieren.“
64. Nach Paragraph 145 a, wird folgender Paragraph 145 b, samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem
Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember
1991, S 1);
3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers
gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980,
S 43);
4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das
Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222
vom 14. August 1978, S 1);
5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der
Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129
vom 18. Mai 1976, S 23)
a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom
27. März 1982, S 29),
b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),
c)Litera c Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse
(ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49),
d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984,
S 11),
e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT
und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16);
6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1).“
65. Nach Anhang B werden folgende Anhänge C bis H eingefügt:
„Anhang C
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand
von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden
Darstellung der Landnutzung;
Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;
4. Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich
eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben
dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle,
für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung
der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse
(ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49),
d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984,
S 11),
e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT
und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16);
6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1).“
65. Nach Anhang B werden folgende Anhänge C bis H eingefügt:
„Anhang C
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 c, Absatz 2, WRG
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand
von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden
Darstellung der Landnutzung;
Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Paragraphen 30 d,, 59b;
4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Paragraphen 59 e,, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich
eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs Paragraph 55 d, ;,
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Paragraph 55 f,, Angaben
dazu, wie die Ziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle,
für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß Paragraph 30 e, in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung
der Kosten der Wassernutzung gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins ;,
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich
Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht
worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit
Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e
Abs. 1 Z 5;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden
sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe
ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter
Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder
Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele
zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten,
in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden,
sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j),
deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen,
insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133
Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen
Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung
der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;
2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der
Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung
für das Nichterreichen eines Umweltziels;
3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen
Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet
wurden.
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich
Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht
worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit
Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß Paragraph 55 e,
Abs. 1 Ziffer 5 ;,
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, genehmigt worden
sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf prioritäre Stoffe
ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter
Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß Paragraphen 30 e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder
Grundwasserkörper, die die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele
zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten,
in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden,
sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Paragraphen 55 i,, j),
deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen,
insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 133,
Abs. 6, die gemäß Paragraphen 59 e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(Paragraph 55 c,) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen
Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) einschließlich einer Zusammenfassung
der Überprüfungen gemäß Paragraphen 30 e,, f, 104a;
2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der
Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung
für das Nichterreichen eines Umweltziels;
3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen
Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, verabschiedet
wurden.
Anhang E
Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind
folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):
Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp
von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute
als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
– Algen und/oder Makrophyten,
– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
– Fische.
Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration
nach folgendem Verfahren festzulegen:
i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität
der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu
der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten
Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen
ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.
ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen
Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen
werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit
ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung
unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
Anhang E
Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind
folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang römisch fünf, 1.2.6):
Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp
von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute
als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
– Algen und/oder Makrophyten,
– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
– Fische.
Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration
nach folgendem Verfahren festzulegen:
i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität
der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil römisch II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu
der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten
Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen
ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.
ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen
Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen
werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit
ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung
unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
Anhang F
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a
Abs. 3
Abschnitt I
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie
2000/60/EG
Abschnitt II
Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom
15. Dezember 2001, S 1)
Anhang F
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Paragraph 30 a,
Abs. 3
Abschnitt römisch eins
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang römisch VIII der Richtlinie
2000/60/EG
Abschnitt römisch II
Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang römisch zehn der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom
15. Dezember 2001, S 1)
Abschnitt III
Liste der [möglichen *)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie
60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
Abschnitt römisch III
Liste der [möglichen *)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang römisch zehn der Richtlinie
60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
Anhang G
Einzugsgebiete
Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie
die zugeordneten Planungsräume:
Anhang H
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme
ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen
wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und
verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich
Wasser) und Energieeffizienz;
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit
wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informationen.“
Artikel II
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/
2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des
ökologischen Zustandes“ ersetzt.
2. § 2 Z 17 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„17. Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.“
3. In § 26 Abs. 8 wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des
ökologischen Zustandes“ ersetzt.
4. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft.
Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D
zum WRG 1959 Anwendung.“
Artikel III
Das Hydrografiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 156/1999, tritt mit 22. Dezember 2006 außer Kraft.
Artikel römisch II
Das Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 108/
2001, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des
ökologischen Zustandes“ ersetzt.
2. Paragraph 2, Ziffer 17, wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„17. Als ökologischer Zustand gilt der in Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 definierte Zustand.“
3. In Paragraph 26, Absatz 8, wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des
ökologischen Zustandes“ ersetzt.
4. In Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Artikel römisch II der WRG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft.
Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D
zum WRG 1959 Anwendung.“
Artikel römisch III
Das Hydrografiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 156 aus 1999,, tritt mit 22. Dezember 2006 außer Kraft.
Klestil
Schüssel