Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Immobilienfonds
(Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG)
Immobilienfonds
§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes
Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien, die dieses treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet.
(3) Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf
Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden.
Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte
dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen
gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten,
dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung
im Monat (§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Ebenso sind Ausgabe- und
Rücknahmepreis nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die
Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer ist zusätzlich auf die Übereinstimmung
der Fondsbestimmungen mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erstrecken. Bei Immobilienspezialfonds
ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der
Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über
die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über Immobilienfonds
(Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG)
Immobilienfonds
§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des Paragraph 21, bestehendes
Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien, die dieses treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet.
(3) Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Absatz eins,, dessen Anteilscheine auf
Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden.
Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte
dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen
gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten,
dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung
im Monat (Paragraph 8, Absatz 4,) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Ebenso sind Ausgabe- und
Rücknahmepreis nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die
Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer ist zusätzlich auf die Übereinstimmung
der Fondsbestimmungen mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erstrecken. Bei Immobilienspezialfonds
ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der
Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über
die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG), ist eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft
im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen
Bezeichnungen verwalten.
(3) Das Immobilienfondsgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien müssen auf Namen lauten. Die Übertragung
von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. ist
ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H.
ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen
und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muss mündelsicher angelegt
werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung
aller Immobilienfonds gemäß § 15 geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter
noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 35) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des
Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einen/
eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens
fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen
handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich
deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
(11) Die statistischen Berichtspflichten, welche die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten
durch die Europäische Zentralbank den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auferlegen kann,
bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu
verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat
hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter
Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung
der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder
einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem
Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der
Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht
wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds,
der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben
über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag
geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend
gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds,
der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig.
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft
im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen
Bezeichnungen verwalten.
(3) Das Immobilienfondsgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien müssen auf Namen lauten. Die Übertragung
von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. ist
ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H.
ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen
und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muss mündelsicher angelegt
werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung
aller Immobilienfonds gemäß Paragraph 15, geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter
noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (Paragraph 35,) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des
Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einen/
eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens
fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen
handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich
deren Weisungen unterworfen. Paragraph 76, Absatz 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
(11) Die statistischen Berichtspflichten, welche die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten
durch die Europäische Zentralbank den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auferlegen kann,
bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu
verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat
hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter
Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung
der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder
einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem
Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der
Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht
wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds,
der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben
über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag
geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend
gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds,
der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Immobilienfonds
Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu
überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem
Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf unbeschadet des § 24 für Rechnung eines
Immobilienfonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem
Garantievertrag eingehen.
(2) Vermögenswerte eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wie insbesondere § 5, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung
übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung eines Immobilienfonds kurzfristige
Kredite bis zur Höhe von 20 vH, bei Immobilienspezialfonds bis zur Höhe von 40 vH, des Fondsvermögens
aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 aufgenommene
Kredite sind auf diesen Hundertsatz nicht anzuwenden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf nur mit Zustimmung der Depotbank Liegenschaften,
Baurechte, Superädifikate oder Anteile an Grundstücksgesellschaften erwerben, veräußern oder
belasten, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören oder gehören sollen. Eine Verfügung
ohne Zustimmung der Depotbank ist unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Die Depotbank muss
einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen
vereinbar ist. Stimmt die Depotbank zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit
der Verfügung nicht.
(5) Die im Fondsvermögen eines Immobilienfonds befindlichen Geldbeträge/Wertpapiere sind auf
einem oder mehreren ausschließlich für Rechnung des Immobilienfonds eingerichteten Konten/Depots zu
verbuchen. Die Konten/Depots sind von der Depotbank zu führen.
(6) Aus den gemäß Abs. 5 geführten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für den Immobilienfonds,
die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung
der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Immobilienfonds
bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gemäß Abs. 5 geführten Depots stellt die Depotbank
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung
von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden
Zwecken zur Verfügung.
Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten
§ 5. (1) Die Veräußerung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist unbeschadet des § 11 nur zulässig,
wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß § 29 ermittelten
Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
(2) Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist unbeschadet des
§ 11 zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt,
weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für
marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes
der Vermögenswerte gemäß § 21, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht überschreiten.
Im Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz
anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.
(3) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Abs. 1
und 2 nicht berührt.
Anteilscheine
§ 6. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der
Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Immobilienfonds
Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu
überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien gemäß Absatz eins, zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem
Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf unbeschadet des Paragraph 24, für Rechnung eines
Immobilienfonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem
Garantievertrag eingehen.
(2) Vermögenswerte eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wie insbesondere Paragraph 5,, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung
übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung eines Immobilienfonds kurzfristige
Kredite bis zur Höhe von 20 vH, bei Immobilienspezialfonds bis zur Höhe von 40 vH, des Fondsvermögens
aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 2, aufgenommene
Kredite sind auf diesen Hundertsatz nicht anzuwenden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf nur mit Zustimmung der Depotbank Liegenschaften,
Baurechte, Superädifikate oder Anteile an Grundstücksgesellschaften erwerben, veräußern oder
belasten, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören oder gehören sollen. Eine Verfügung
ohne Zustimmung der Depotbank ist unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Die Depotbank muss
einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen
vereinbar ist. Stimmt die Depotbank zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit
der Verfügung nicht.
(5) Die im Fondsvermögen eines Immobilienfonds befindlichen Geldbeträge/Wertpapiere sind auf
einem oder mehreren ausschließlich für Rechnung des Immobilienfonds eingerichteten Konten/Depots zu
verbuchen. Die Konten/Depots sind von der Depotbank zu führen.
(6) Aus den gemäß Absatz 5, geführten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für den Immobilienfonds,
die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung
der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Immobilienfonds
bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gemäß Absatz 5, geführten Depots stellt die Depotbank
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung
von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden
Zwecken zur Verfügung.
Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten
§ 5. (1) Die Veräußerung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des Paragraph 11, nur zulässig,
wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß Paragraph 29, ermittelten
Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
(2) Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des
§ 11 zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt,
weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für
marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes
der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21,, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht überschreiten.
Im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 3, aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz
anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.
(3) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absatz eins,
und 2 nicht berührt.
Anteilscheine
§ 6. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der
Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes
undund den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine
schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf
Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. § 13
AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines
Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
(4) Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der
Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen
jederzeit kostenlos auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen,
sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen
von Anteilscheinen ausgegeben werden.
(7) Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock
eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit
sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens
die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters hat der Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter
der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die FMA kann im Interesse
einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen.
Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes
ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung
der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen
sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Jedem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte
vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss
ausdrücklich kostenlos anzubieten. Jedem Anleger sind die vorgenannten Unterlagen auf Verlangen jederzeit
kostenlos auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die
Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht zulässig.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie
nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt
worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.
(7) Abs. 1 bis 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.
Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. (1) Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Immobilienfonds
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Immobilienfonds ist nach
den Fondsbestimmungen auf Grund der nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Bewertung gemäß § 29
und der jeweiligen (Kurs-)Werte der zum Fonds gehörenden Wertpapiere, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine
schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf
Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. Paragraph 13,
AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines
Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
(4) Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der
Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen
jederzeit kostenlos auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen,
sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen
von Anteilscheinen ausgegeben werden.
(7) Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock
eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß Paragraph 230 a, ABGB geeignet.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit
sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens
die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters hat der Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter
der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die FMA kann im Interesse
einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen.
Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes
ist Paragraph 5, Absatz eins und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Absatz eins,, die geeignet sind, die Beurteilung
der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen
sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. Paragraph 12, KMG gilt sinngemäß.
(4) Jedem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte
vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss
ausdrücklich kostenlos anzubieten. Jedem Anleger sind die vorgenannten Unterlagen auf Verlangen jederzeit
kostenlos auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die
Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht zulässig.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie
nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Absatz 5, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt
worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.
(7) Absatz eins bis 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.
Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. (1) Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Immobilienfonds
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Immobilienfonds ist nach
den Fondsbestimmungen auf Grund der nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Bewertung gemäß Paragraph 29,
und der jeweiligen (Kurs-)Werte der zum Fonds gehörenden Wertpapiere, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle Bewertung gemäß
§ 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte
gemäß § 21 von der zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Ab diesem Zeitpunkt ist
die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu Grunde zu legen.
(3) Der Ausgabepreis eines Anteils hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten
Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ein in den
Fondsbestimmungen festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der
Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet,
mindestens aber zweimal im Monat.
Eintragungen im Grundbuch
§ 9. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat dafür zu sorgen, dass die Zugehörigkeit
von inländischen Liegenschaften und Baurechten für einen Immobilienfonds und die Verfügungsbeschränkung
nach § 4 Abs. 4 im Grundbuch angemerkt und bei Superädifikaten in die Urkundensammlung
eingereiht wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. In der Folge können
Eintragungen/Einreihungen im Grundbuch, die der Zustimmung der Depotbank bedürfen, nur auf Grund
einer Zustimmungserklärung der Depotbank vorgenommen werden. Die Depotbank ist von allen die
Liegenschaft, das Baurecht oder das Superädifikat betreffenden Eintragungen/Einreihungen, soweit sie
der Zustimmung der Depotbank bedürfen, vom Grundbuchsgericht zu verständigen.
(2) Ausländische Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Die Depotbank
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 4
Abs. 4 in einer dem Abs. 1 adäquaten Form sichergestellt werden kann, und sie hat die Durchführung der
Sicherstellung zu überwachen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Immobilienspezialfonds nicht anzuwenden.
Haftungsverhältnisse
§ 10. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf
deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds, Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für einen Immobilienfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds Exekution
geführt werden.
Auszahlung der Anteile
§ 11. (1) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine
und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen
der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises
kann unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde vorübergehend unterbleiben
und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses
abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter
Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige
an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.
(2) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn die
Bankguthaben und der Erlös gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur
Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf einer in den Fondsbestimmungen festgelegten Frist, die ein Jahr
nicht übersteigen darf, die Mittel nicht aus, so sind Vermögenswerte des Immobilienfonds zu veräußern.
Bis zur Veräußerung dieser Vermögenswerte zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr
nach Vorlage des Anteilscheines zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die
Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Fondsbestimmungen auf zwei Jahre verlängert
werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Vermögenswerte des
Immobilienfonds beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu
beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögenswerten des Immobilienfonds
oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.
Belastungen und ihre Ablösung sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle Bewertung gemäß
§ 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte
gemäß Paragraph 21, von der zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Ab diesem Zeitpunkt ist
die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu Grunde zu legen.
(3) Der Ausgabepreis eines Anteils hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten
Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ein in den
Fondsbestimmungen festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der
Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet,
mindestens aber zweimal im Monat.
Eintragungen im Grundbuch
§ 9. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat dafür zu sorgen, dass die Zugehörigkeit
von inländischen Liegenschaften und Baurechten für einen Immobilienfonds und die Verfügungsbeschränkung
nach Paragraph 4, Absatz 4, im Grundbuch angemerkt und bei Superädifikaten in die Urkundensammlung
eingereiht wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. In der Folge können
Eintragungen/Einreihungen im Grundbuch, die der Zustimmung der Depotbank bedürfen, nur auf Grund
einer Zustimmungserklärung der Depotbank vorgenommen werden. Die Depotbank ist von allen die
Liegenschaft, das Baurecht oder das Superädifikat betreffenden Eintragungen/Einreihungen, soweit sie
der Zustimmung der Depotbank bedürfen, vom Grundbuchsgericht zu verständigen.
(2) Ausländische Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Die Depotbank
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach Paragraph 4,
Abs. 4 in einer dem Absatz eins, adäquaten Form sichergestellt werden kann, und sie hat die Durchführung der
Sicherstellung zu überwachen.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Immobilienspezialfonds nicht anzuwenden.
Haftungsverhältnisse
§ 10. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf
deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds, Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für einen Immobilienfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds Exekution
geführt werden.
Auszahlung der Anteile
§ 11. (1) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine
und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen
der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises
kann unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde vorübergehend unterbleiben
und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses
abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter
Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige
an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.
(2) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Absatz eins, liegen insbesondere dann vor, wenn die
Bankguthaben und der Erlös gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur
Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf einer in den Fondsbestimmungen festgelegten Frist, die ein Jahr
nicht übersteigen darf, die Mittel nicht aus, so sind Vermögenswerte des Immobilienfonds zu veräußern.
Bis zur Veräußerung dieser Vermögenswerte zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr
nach Vorlage des Anteilscheines zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die
Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Fondsbestimmungen auf zwei Jahre verlängert
werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Vermögenswerte des
Immobilienfonds beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu
beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögenswerten des Immobilienfonds
oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.
Belastungen und ihre Ablösung sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Prospekt gemäß § 7 hat einen besonderen Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäß
dieser Bestimmung zu enthalten.
Rechnungsjahr der Immobilienfonds
§ 12. Das Rechnungsjahr der Immobilienfonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen
nichts anderes anordnen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 13. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Immobilienfonds
einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres
einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die
Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die
Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht
einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen
in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern
ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse
des Immobilienfonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Ziffern
1 bis 3 und 5 bis 7 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben,
wenn der Immobilienfonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde,
das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung
auszuweisen. Die Halbjahresdaten sind mit Vorschaudaten bis Ende des Rechnungsjahres
zu ergänzen. Die Vermögenswerte des Immobilienfonds sind mit den Werten gemäß § 29 anzusetzen. Der
Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten, der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten
nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu
prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die
Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht
ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres
der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde
innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(4) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien unverzüglich vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen.
(6) Mit dem Jahresabschluss der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für die Anteilinhaber verwalteten Immobilienfonds und die Höhe
ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(7) Bei Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen.
Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in
der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes
gemäß Abs. 2 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von
Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde
nur auf Anforderung einzureichen.
Gewinn und Gewinnverwendung
§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten,
in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht
ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören
auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag
gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich).
(2) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den
1. Bewirtschaftungsgewinnen
2. Aufwertungsgewinnen und
3. Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen
Der Prospekt gemäß Paragraph 7, hat einen besonderen Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäß
dieser Bestimmung zu enthalten.
Rechnungsjahr der Immobilienfonds
§ 12. Das Rechnungsjahr der Immobilienfonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen
nichts anderes anordnen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 13. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Immobilienfonds
einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres
einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die
Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die
Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht
einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen
in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern
ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse
des Immobilienfonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Ziffern
1 bis 3 und 5 bis 7 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben,
wenn der Immobilienfonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde,
das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung
auszuweisen. Die Halbjahresdaten sind mit Vorschaudaten bis Ende des Rechnungsjahres
zu ergänzen. Die Vermögenswerte des Immobilienfonds sind mit den Werten gemäß Paragraph 29, anzusetzen. Der
Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten, der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten
nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu
prüfen; für diese Prüfung gelten die Paragraphen 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die
Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht
ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres
der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde
innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(4) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien unverzüglich vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen.
(6) Mit dem Jahresabschluss der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für die Anteilinhaber verwalteten Immobilienfonds und die Höhe
ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(7) Bei Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen.
Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in
der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes
gemäß Absatz 2, kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von
Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde
nur auf Anforderung einzureichen.
Gewinn und Gewinnverwendung
§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten,
in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht
ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des
Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß Paragraph 97,
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören
auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag
gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 leisten (Ertragsausgleich).
(2) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den
1. Bewirtschaftungsgewinnen
2. Aufwertungsgewinnen und
3. Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen
zusammen.zusammen Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) unmittelbar dem Immobilienfonds
zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten
durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gewinnen gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmen.
Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.
(3) Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche
Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21) zuzüglich sonstiger Erträge aus der
laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung
gemäß § 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung
oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen,
ist eine Rücklage in Höhe von einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage).
Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.
(4) Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen
gemäß § 29 abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind
um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen
oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat.
(5) Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne aus Zinsen von Vermögen gemäß den §§ 32
und 33.
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds
nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 19) kündigen. Die Bewilligung
ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige
an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 300000 Euro unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zur Verwaltung eines Immobilienfonds
erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Immobilienfondsgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer
Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Abs. 1 durch Übertragung der zum
Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Immobilienfonds oder durch Zusammenlegung im
Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber
dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
§ 16. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu
verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
die Verwaltung des Immobilienfonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der
Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.
Abwicklung eines Immobilienfonds
§ 17. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 16 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung
ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff) unmittelbar dem Immobilienfonds
zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten
durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gewinnen gemäß Ziffer eins bis 3 vorzunehmen.
Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.
(3) Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche
Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß Paragraph 21,) zuzüglich sonstiger Erträge aus der
laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung
gemäß Paragraph 204, HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung
oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen,
ist eine Rücklage in Höhe von einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage).
Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.
(4) Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen
gemäß Paragraph 29, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind
um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen
oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat.
(5) Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne aus Zinsen von Vermögen gemäß den Paragraphen 32,
und 33.
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds
nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 19,) kündigen. Die Bewilligung
ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige
an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 300000 Euro unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zur Verwaltung eines Immobilienfonds
erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Immobilienfondsgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer
Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, durch Übertragung der zum
Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Immobilienfonds oder durch Zusammenlegung im
Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber
dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien übertragen. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
§ 16. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu
verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
die Verwaltung des Immobilienfonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der
Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.
Abwicklung eines Immobilienfonds
§ 17. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung
ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2)Absatz 2,Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber
ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen
zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank
vorzunehmen.
Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank
§ 18. Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
dürfen weder Vermögenswerte aus den Beständen von Immobilienfonds erwerben, die von dieser
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, noch Vermögenswerte an einen solchen
Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
verwalteten Fonds. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates
sowie für gemäß § 29 bestellte Sachverständige, soweit diese den zum Erwerb oder zur Veräußerung
anstehenden Vermögenswert gemäß § 29 Abs. 2 bewertet haben.
Veröffentlichungen
§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen
gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 8, falls diese Werte in der
Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.
Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“,
„Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende
Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Immobilienfonds
und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen
in Verbindung mit Immobilienfonds dürfen nur für Immobilienfonds gemäß § 6 Abs. 7 verwendet
werden.
Veranlagungsvorschriften
§ 21. (1) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen für einen Immobilienfonds nachstehende in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte erworben werden, wobei der Grundsatz der Risikostreuung
zu beachten ist:
1. bebaute Grundstücke;
2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn nach den Umständen mit einem Abschluss der
Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und die Aufwendungen für die Grundstücke zusammen
mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke im Zustand
der Bebauung gemäß dieser Ziffer insgesamt 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten;
3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds
befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds
nicht übersteigt;
4. Baurechte, Superädifikate im Sinne von § 435 ABGB, Miteigentum sowie Wohnungseigentum,
je unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 3.
(2) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten
lassen, dürfen für einen Immobilienfonds auch erworben werden
1. andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, Baurechte sowie Rechte in der Form
des Wohnungseigentums, Miteigentums und Baurechts und
2. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke der in Abs. 1 Z 1 bis
3 bezeichneten Art.
Die Grundstücke und Rechte nach Z 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke und Rechte in
der Art der Z 1 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Z 2
dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in
Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber
ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen
zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank
vorzunehmen.
Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank
§ 18. Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
dürfen weder Vermögenswerte aus den Beständen von Immobilienfonds erwerben, die von dieser
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, noch Vermögenswerte an einen solchen
Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
verwalteten Fonds. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates
sowie für gemäß Paragraph 29, bestellte Sachverständige, soweit diese den zum Erwerb oder zur Veräußerung
anstehenden Vermögenswert gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bewertet haben.
Veröffentlichungen
§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen
gilt Paragraph 10, KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß Paragraph 8,, falls diese Werte in der
Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.
Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“,
„Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende
Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Immobilienfonds
und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen
in Verbindung mit Immobilienfonds dürfen nur für Immobilienfonds gemäß Paragraph 6, Absatz 7, verwendet
werden.
Veranlagungsvorschriften
§ 21. (1) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen für einen Immobilienfonds nachstehende in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte erworben werden, wobei der Grundsatz der Risikostreuung
zu beachten ist:
1. bebaute Grundstücke;
2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn nach den Umständen mit einem Abschluss der
Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und die Aufwendungen für die Grundstücke zusammen
mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke im Zustand
der Bebauung gemäß dieser Ziffer insgesamt 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten;
3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds
befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds
nicht übersteigt;
4. Baurechte, Superädifikate im Sinne von Paragraph 435, ABGB, Miteigentum sowie Wohnungseigentum,
je unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3,
(2) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten
lassen, dürfen für einen Immobilienfonds auch erworben werden
1. andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, Baurechte sowie Rechte in der Form
des Wohnungseigentums, Miteigentums und Baurechts und
2. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke der in Absatz eins, Ziffer eins bis
3 bezeichneten "Art".
Die Grundstücke und Rechte nach Ziffer eins, dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke und Rechte in
der Art der Ziffer eins, 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Ziffer 2,
dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in
demdem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke in der Art der Z 2 20 vH des Wertes des Immobilienfonds
nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Z 2 gelten ferner die Begrenzungen nach Abs. 1 Z 2
und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes des Immobilienfonds der Wert der Grundstücke
nach Z 2 tritt.
(3) Ein Vermögensgegenstand gemäß Abs. 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von
wenigstens zwei Sachverständigen (§ 29 Abs. 1 und 2) unabhängig von einander bewertet worden ist und
die aus dem Immobilienfonds zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
übersteigt.
(4) Die Grundsätze für die Auswahl der Vermögenswerte gemäß Abs. 1 und 2 und die Veranlagungsgrenzen
sind in den Fondsbestimmungen zu regeln.
(5) Für einen Immobilienfonds dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung
der Vermögenswerte des Fonds erforderlich sind.
(6) Unbeschadet der Regelung in § 23 über Grundstücks-Gesellschaften dürfen für einen Immobilienfonds
weder Anteile an anderen Immobilienfonds noch Aktien oder sonstige Beteiligungspapiere
erworben werden.
(7) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
nicht.
Mindeststreuung
§ 22. (1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und
2 bestehen.
(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von
20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
(3) Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende
wirtschaftliche Einheit anzusehen.
(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 6 und § 32 sind für den Immobilienfonds
erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei Jahren verstrichen
ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.
Grundstücks-Gesellschaften
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen
an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur erwerben und halten,
wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und
anders als im Wege einer solchen Grundstücks-Gesellschaft der Erwerb von Immobilien in einem Staat
durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien rechtlich nicht möglich ist. Grundstücks-Gesellschaften
sind Gesellschaften,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten
beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds
ausüben darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 21 Abs. 1 erwerben dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds
erworben werden dürfen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
im Sinne der §§ 268 ff HGB zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk
eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn
dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen
Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 25 Abs. 2.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung
an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-
Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit
hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage
hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Wei-
Immobilienfonds befindlichen Grundstücke in der Art der Ziffer 2, 20 vH des Wertes des Immobilienfonds
nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Ziffer 2, gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz eins, Ziffer 2,
und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes des Immobilienfonds der Wert der Grundstücke
nach Ziffer 2, tritt.
(3) Ein Vermögensgegenstand gemäß Absatz eins und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von
wenigstens zwei Sachverständigen (Paragraph 29, Absatz eins und 2) unabhängig von einander bewertet worden ist und
die aus dem Immobilienfonds zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
übersteigt.
(4) Die Grundsätze für die Auswahl der Vermögenswerte gemäß Absatz eins und 2 und die Veranlagungsgrenzen
sind in den Fondsbestimmungen zu regeln.
(5) Für einen Immobilienfonds dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung
der Vermögenswerte des Fonds erforderlich sind.
(6) Unbeschadet der Regelung in Paragraph 23, über Grundstücks-Gesellschaften dürfen für einen Immobilienfonds
weder Anteile an anderen Immobilienfonds noch Aktien oder sonstige Beteiligungspapiere
erworben werden.
(7) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
nicht.
Mindeststreuung
§ 22. (1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und
2 bestehen.
(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von
20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
(3) Als Vermögenswert im Sinne des Absatz eins, ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende
wirtschaftliche Einheit anzusehen.
(4) Die Begrenzungen von Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 32, sind für den Immobilienfonds
erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei Jahren verstrichen
ist. Eine Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht als Bildung.
Grundstücks-Gesellschaften
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen
an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nur erwerben und halten,
wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und
anders als im Wege einer solchen Grundstücks-Gesellschaft der Erwerb von Immobilien in einem Staat
durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien rechtlich nicht möglich ist. Grundstücks-Gesellschaften
sind Gesellschaften,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten
beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds
ausüben darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 21 Absatz eins, erwerben dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds
erworben werden dürfen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
im Sinne der Paragraphen 268, ff HGB zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk
eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn
dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen
Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt Paragraph 25, Absatz 2,
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung
an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-
Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit
hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage
hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Wei-
teretere Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, dass
die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bei einem Ausscheiden von Mitgesellschaftern deren Anteile
für Rechnung des Immobilienfonds zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen erwerben kann.
(5) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögenswerte im Sinne des § 21 gehalten
werden dürfen,
2. diese Vermögenswerte im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen
und
3. die Grundstücks-Gesellschaft einen Vermögenswert nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen
mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte
20 vH des Wertes des Immobilienfonds, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-
Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.
Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Vermögenswert anzusehen.
Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht diesen
Bestimmungen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Beteiligung an der Grundstücks-
Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
(6) Der Wert aller Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an Grundstücks-
Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds
beteiligt ist, darf 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen.
§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für
Rechnung des Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft
für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen
ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-
Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft
gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen,
dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt
gewährten Darlehen 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Abs. 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung
des Immobilienfonds gewährt.
§ 25. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien muss die Grundstücks-Gesellschaft, an der
sie für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen
bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank einzureichen und diese
einmal jährlich an Hand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen
Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung
zu Grunde zu legen.
(2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen
Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von mindestens zwei Sachverständigen gemäß
§ 29 Abs. 1 festgestellt wurde. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Sachverständigen haben die
Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal
jährlich zu bewerten sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände
der Grundstücks-Gesellschaft sind ebenso wie die sonstigen Vermögensgegenstände des
Immobilienfonds zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind von
diesen Werten abzuziehen.
(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung
unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in den Immobilienfonds einzustellen.
§ 26. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren,
dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds zustehenden
Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für
Rechnung des Immobilienfonds zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto des Immobilienfonds bei
Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, dass
die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bei einem Ausscheiden von Mitgesellschaftern deren Anteile
für Rechnung des Immobilienfonds zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen erwerben kann.
(5) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögenswerte im Sinne des Paragraph 21, gehalten
werden dürfen,
2. diese Vermögenswerte im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen
und
3. die Grundstücks-Gesellschaft einen Vermögenswert nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen
mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte
20 vH des Wertes des Immobilienfonds, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-
Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.
Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Vermögenswert anzusehen.
Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht diesen
Bestimmungen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Beteiligung an der Grundstücks-
Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
(6) Der Wert aller Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an Grundstücks-
Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds
beteiligt ist, darf 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen.
§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für
Rechnung des Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft
für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen
ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-
Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft
gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen,
dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt
gewährten Darlehen 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz eins, steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung
des Immobilienfonds gewährt.
§ 25. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien muss die Grundstücks-Gesellschaft, an der
sie für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen
bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank einzureichen und diese
einmal jährlich an Hand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen
Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung
zu Grunde zu legen.
(2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen
Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von mindestens zwei Sachverständigen gemäß
§ 29 Absatz eins, festgestellt wurde. Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Die Sachverständigen haben die
Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal
jährlich zu bewerten sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände
der Grundstücks-Gesellschaft sind ebenso wie die sonstigen Vermögensgegenstände des
Immobilienfonds zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind von
diesen Werten abzuziehen.
(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung
unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in den Immobilienfonds einzustellen.
§ 26. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren,
dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds zustehenden
Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für
Rechnung des Immobilienfonds zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto des Immobilienfonds bei
derder Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, dass diese Vereinbarung getroffen
wird.
§ 27. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der
§§ 23 bis 26 nicht berührt.
§ 28. (1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend
zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, dass beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des
§ 23 beachtet werden.
(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften
gehörende Gegenstände im Sinne des § 21 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1
sicherzustellen. Die Depotbank muss einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies
mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Fondsbestimmungen vereinbar ist und die Interessen der
Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen,
so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht.
Bewertung der Vermögenswerte
§ 29. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat in den Fondsbestimmungen die Bewertung
der Vermögenswerte gemäß § 21 zu regeln. Für die Bewertung sind von der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien mindestens zwei von ihr und der Depotbank unabhängige, fachlich geeignete Sachverständige
für das Fachgebiet der Immobilienschätzung und -bewertung beizuziehen. Die Bestellung der
Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im
Einvernehmen mit der Depotbank und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien. Für die unabhängigen Sachverständigen gelten die Ausschließungsgründe des § 62
BWG, mit Ausnahme von § 62 Z 6a BWG, sinngemäß. Für Fehlverhalten der Sachverständigen haften
neben den Sachverständigen auch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank zur
ungeteilten Hand und zwar wie für einen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.
(2) Die Bewertung der Vermögenswerte gemäß § 21 hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen
und mindestens einmal jährlich zu erfolgen, jedenfalls aber bei Erwerb, Veräußerung
oder Belastung derartiger Vermögenswerte, bei Anordnung einer Bewertung durch die Depotbank aus
besonderem Anlass sowie in sonstigen, in den Fondsbestimmungen vorgesehenen Fällen. Den jeweiligen
Berechnungen für die Wertermittlung des Immobilienfonds und seiner Anteile ist der arithmetische Mittelwert
der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der zwei oder mehreren Sachverständigen gemäß
Abs. 1 zu Grunde zu legen.
(3) Bei einer Beteiligung nach § 23 hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in den Vermögensaufstellungen
(Rechenschaftsberichten/Halbjahresberichten) die Angaben für die einzelnen Grundstücke
und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen, als ob es sich
um eine Direktveranlagung des Fonds handeln würde, und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind
anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und
4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder Dritte nach § 24
gewährten Darlehen.
(4) Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der
Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen
gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3
vorliegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, hat der Bankprüfer diesen Umstand der
Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde
trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen.
Risikomischung
§ 30. Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden
Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes
im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.
Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, dass diese Vereinbarung getroffen
wird.
§ 27. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der
§§ 23 bis 26 nicht berührt.
§ 28. (1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend
zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, dass beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des
§ 23 beachtet werden.
(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften
gehörende Gegenstände im Sinne des Paragraph 21, sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1
sicherzustellen. Die Depotbank muss einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies
mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Fondsbestimmungen vereinbar ist und die Interessen der
Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen,
so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht.
Bewertung der Vermögenswerte
§ 29. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat in den Fondsbestimmungen die Bewertung
der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, zu regeln. Für die Bewertung sind von der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien mindestens zwei von ihr und der Depotbank unabhängige, fachlich geeignete Sachverständige
für das Fachgebiet der Immobilienschätzung und -bewertung beizuziehen. Die Bestellung der
Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im
Einvernehmen mit der Depotbank und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien. Für die unabhängigen Sachverständigen gelten die Ausschließungsgründe des Paragraph 62,
BWG, mit Ausnahme von Paragraph 62, Ziffer 6 a, BWG, sinngemäß. Für Fehlverhalten der Sachverständigen haften
neben den Sachverständigen auch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank zur
ungeteilten Hand und zwar wie für einen Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
(2) Die Bewertung der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen
und mindestens einmal jährlich zu erfolgen, jedenfalls aber bei Erwerb, Veräußerung
oder Belastung derartiger Vermögenswerte, bei Anordnung einer Bewertung durch die Depotbank aus
besonderem Anlass sowie in sonstigen, in den Fondsbestimmungen vorgesehenen Fällen. Den jeweiligen
Berechnungen für die Wertermittlung des Immobilienfonds und seiner Anteile ist der arithmetische Mittelwert
der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der zwei oder mehreren Sachverständigen gemäß
Absatz eins, zu Grunde zu legen.
(3) Bei einer Beteiligung nach Paragraph 23, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in den Vermögensaufstellungen
(Rechenschaftsberichten/Halbjahresberichten) die Angaben für die einzelnen Grundstücke
und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen, als ob es sich
um eine Direktveranlagung des Fonds handeln würde, und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind
anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien und
4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder Dritte nach Paragraph 24,
gewährten Darlehen.
(4) Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der
Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen
gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Absatz eins bis 3
vorliegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, hat der Bankprüfer diesen Umstand der
Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde
trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen.
Risikomischung
§ 30. Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden
Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes
im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.
Anlaufzeit
§ 31. Die Fondsbestimmungen müssen den Zeitraum bestimmen, der für die Erreichung der Mindestanzahl
gemäß § 30 zur Verfügung steht.
Liquiditätsvorschriften
§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds
einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Bankguthaben
mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr oder in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und
Bundesschatzscheinen mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren zu unterhalten.
(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und Bundesschatzscheine bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens und
bis zu einer Höhe von 15 vH des Fondsvermögens bei der selben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) als
Schuldner gehalten werden.
(3) Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Abs. 1 und
2 gleichzuhalten.
(4) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben
wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Derivative Produkte
§ 33. Für einen Immobilienfonds dürfen und zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte,
Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche
Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen
getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich
vorgesehen sind:
1. Devisenkurssicherungsgeschäfte:
a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds Devisen auf Termin
verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im
gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes
Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;
c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen
des Fondsvermögens dient;
d) die für einen Immobilienfonds getätigten Geschäfte nach lit. a sind mit ihrem jeweiligen Börsen-
oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die
Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen
und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;
e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten.
2. Devisenoptionsgeschäfte:
a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds auch Devisen-
Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen
an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit
den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im
gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung
von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auch der Verkauf
von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen
gestattet;
b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Abschluss der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind
mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis
Anlaufzeit
§ 31. Die Fondsbestimmungen müssen den Zeitraum bestimmen, der für die Erreichung der Mindestanzahl
gemäß Paragraph 30, zur Verfügung steht.
Liquiditätsvorschriften
§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds
einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Bankguthaben
mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr oder in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und
Bundesschatzscheinen mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren zu unterhalten.
(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und Bundesschatzscheine bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens und
bis zu einer Höhe von 15 vH des Fondsvermögens bei der selben Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) als
Schuldner gehalten werden.
(3) Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Absatz eins und
2 gleichzuhalten.
(4) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben
wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 3 nicht berührt.
Derivative Produkte
§ 33. Für einen Immobilienfonds dürfen und zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte,
Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche
Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen
getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich
vorgesehen sind:
1. Devisenkurssicherungsgeschäfte:
a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds Devisen auf Termin
verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im
gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes
Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;
c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen
des Fondsvermögens dient;
d) die für einen Immobilienfonds getätigten Geschäfte nach Litera a, sind mit ihrem jeweiligen Börsen-
oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die
Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen
und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;
e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten.
2. Devisenoptionsgeschäfte:
a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds auch Devisen-
Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen
an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit
den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im
gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung
von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auch der Verkauf
von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen
gestattet;
b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Abschluss der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind
mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis
nichtnicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise
am nächsten kommt;
d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Optionsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.
3. Finanzterminkontrakte:
a) für einen Immobilienfonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte
Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen
des Fondsvermögens verkauft werden;
b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen
Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte
zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen
Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte
zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des
Fondsvermögens dient;
e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder verkauften Finanzterminkontrakte sind mit
ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht
verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung
sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt;
f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.
Fondsbestimmungen
§ 34. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen
aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1
Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen
der Anteilinhaber nicht widersprechen.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben
Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
2. nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren
gehalten werden darf;
4. in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren
zu halten ist; Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet
werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich
sind;
5. die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;
6. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds
erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
7. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten
Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien zugerechnet werden darf;
8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt
werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben
verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise
am nächsten kommt;
d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Optionsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.
3. Finanzterminkontrakte:
a) für einen Immobilienfonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte
Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen
des Fondsvermögens verkauft werden;
b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen
Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte
zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen
Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte
zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass
der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des
Fondsvermögens dient;
e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder verkauften Finanzterminkontrakte sind mit
ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht
verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung
sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt;
f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die
Abwicklung von Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.
Fondsbestimmungen
§ 34. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen
aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der
Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins,
Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen
der Anteilinhaber nicht widersprechen.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben
Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
2. nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren
gehalten werden darf;
4. in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren
zu halten ist; Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet
werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich
sind;
5. die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;
6. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds
erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
7. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten
Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien zugerechnet werden darf;
8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt
werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben
werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an
die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch
auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende
Anteilscheine);
9. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
10. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis
eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden
darf;
11. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres
Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen
der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um
einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen
Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.
(4) Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1
bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) umgewandelt
werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form
einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds
(§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds,
die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits
angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde
und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden
der Änderung anzuzeigen.
Depotbank
§ 35. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb
des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete
inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der
Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn
anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die
Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid
anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl
der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt
werden.
(2) Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie die Verwahrung der zu
einem Immobilienfonds gehörigen Wertpapiere durchzuführen und die zum Immobilienfonds gehörigen
Konten zu führen. Der Depotbank ist bei allen für einen Immobilienfonds abgeschlossenen Geschäften
unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren Rücknahme. Die Depotbank
zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber aus. Die Depotbank hat den Bestand an Vermögenswerten
gemäß § 21 sowie den Bestand der zum Fondsvermögen gehörenden Geldbeträge, Wertpapiere und sonstigen
Vermögenswerte laufend zu überwachen. Sie ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien einzusehen, soweit sich diese auf Vermögensgegenstände der
Immobilienfonds beziehen. Streitigkeiten zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt,
die dem Prozessgericht zugewiesen sind, entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.
(3) Die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung
zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen
sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank
darf die ihr für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann
die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien handeln.
werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an
die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch
auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende
Anteilscheine);
9. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
10. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis
eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden
darf;
11. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres
Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen
der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um
einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen
Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.
(4) Immobilienfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins,
bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) umgewandelt
werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form
einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds
(Paragraph eins, Absatz 3,) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds,
die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits
angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde
und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden
der Änderung anzuzeigen.
Depotbank
§ 35. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb
des Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BWG errichtete
inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der
Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn
anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die
Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid
anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl
der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt
werden.
(2) Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie die Verwahrung der zu
einem Immobilienfonds gehörigen Wertpapiere durchzuführen und die zum Immobilienfonds gehörigen
Konten zu führen. Der Depotbank ist bei allen für einen Immobilienfonds abgeschlossenen Geschäften
unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren Rücknahme. Die Depotbank
zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber aus. Die Depotbank hat den Bestand an Vermögenswerten
gemäß Paragraph 21, sowie den Bestand der zum Fondsvermögen gehörenden Geldbeträge, Wertpapiere und sonstigen
Vermögenswerte laufend zu überwachen. Sie ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien einzusehen, soweit sich diese auf Vermögensgegenstände der
Immobilienfonds beziehen. Streitigkeiten zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt,
die dem Prozessgericht zugewiesen sind, entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.
(3) Die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung
zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen
sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank
darf die ihr für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann
die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien handeln.
(4)Absatz 4,Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage
Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Immobilienfonds gehörigen Vermögensgegenstand
Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß diesem Bundesgesetz rechtmäßig begründete
Forderung gegen den Immobilienfonds handelt.
(5) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und die Fondsbestimmungen und die Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank
haftet gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den Anteilinhabern für jede Schädigung,
die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten
Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen
erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.
(2) Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des
Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung
der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines
Fonds zulässt.
Strafbestimmungen
§ 37. (1) Wer in einem veröffentlichten Prospekt eines Immobilienfonds oder in einer einen solchen
Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines
Immobilienfonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung
erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen,
wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue
aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung
einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
§ 38. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36
wirbt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen
„Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“,
„Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen
oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende
Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.
Zwangsstrafe
§ 39. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG, die
Rücknahme der Bewilligung gemäß § 35 tritt.
Steuern
§ 40. (1) Ausschüttungen eines Immobilienfonds von Gewinnen gemäß § 14 sind beim Anteilsinhaber
steuerpflichtige Einnahmen. Ausschüttungen aus Bewirtschaftungsgewinnen (§ 14 Abs. 2 Z 1) sowie
aus Aufwertungsgewinnen (§ 14 Abs. 2 Z 2) gelten dabei als Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes
1988. Gewinne ausländischer Immobilien bleiben dabei außer Ansatz, wenn auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte
dieser Immobilie von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich
Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, EO durch Klage
Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Immobilienfonds gehörigen Vermögensgegenstand
Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß diesem Bundesgesetz rechtmäßig begründete
Forderung gegen den Immobilienfonds handelt.
(5) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und die Fondsbestimmungen und die Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank
haftet gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den Anteilinhabern für jede Schädigung,
die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten
Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen
erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.
(2) Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des
Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung
der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines
Fonds zulässt.
Strafbestimmungen
§ 37. (1) Wer in einem veröffentlichten Prospekt eines Immobilienfonds oder in einer einen solchen
Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines
Immobilienfonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung
erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen,
wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
(3) Die Strafbarkeit nach Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue
aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung
einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
§ 38. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 36,
wirbt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen
„Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“,
„Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen
oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende
Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen Paragraph 20, führt.
Zwangsstrafe
§ 39. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 4 und 96 BWG mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG, die
Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 35, tritt.
Steuern
§ 40. (1) Ausschüttungen eines Immobilienfonds von Gewinnen gemäß Paragraph 14, sind beim Anteilsinhaber
steuerpflichtige Einnahmen. Ausschüttungen aus Bewirtschaftungsgewinnen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
aus Aufwertungsgewinnen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,) gelten dabei als Einkünfte gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes
1988. Gewinne ausländischer Immobilien bleiben dabei außer Ansatz, wenn auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte
dieser Immobilie von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich
vonvon Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst
vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Landes danach ein Ausgleich mit
Immobilien eines anderen Landes zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt,
die in einem Land gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen
sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien
oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.
(2)
1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung
der Kapitalertragsteuer (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne
des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem
Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb
von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten
Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese
Gewinne später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten
oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist eine Ausschüttung zum Veräußerungszeitpunkt
anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
Liegt kein öffentliches Anbot der Anteilscheine eines Fonds sowohl in rechtlicher als auch
in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis vor, gelten zusätzlich die nicht
gemäß § 14 Abs. 4 zu den Aufwertungsgewinnen zählenden realisierten und nicht realisierten
Wertveränderungen von Immobilien als ausgeschüttete steuerpflichtige Einnahmen.
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden
unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis
des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen
von ihm selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer
bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung
bekannt gegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht
enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände angeordnet
werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten
privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend,
wobei eine Besteuerung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 keine Anwendung
findet. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11. Bei der Veräußerung
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich
ausgeschüttete steuerfreie Ausschüttungen zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene
als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer
steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Immobilienfonds auf
Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß
§ 15 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.
(4) Werden Anteilscheine nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis
angeboten, und erfolgt eine Veranlagung, sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet
geltende Gewinne gemäß 14 Abs. 4 um ein Viertel zu erhöhen.
§ 41. (1) Für die Bewertung von Anteilscheinen finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes
1955 keine Anwendung.
(2) Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds verwirklichte
Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.
(3) Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 oder § 15 Abs. 4 Erwerbsvorgänge
nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom
Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zunächst
vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Landes danach ein Ausgleich mit
Immobilien eines anderen Landes zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt,
die in einem Land gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen
sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien
oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß Paragraphen 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.
(2)
1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung
der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne
des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem
Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb
von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten
Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese
Gewinne später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten
oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist eine Ausschüttung zum Veräußerungszeitpunkt
anzunehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes
1988 und des Paragraph 12, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
Liegt kein öffentliches Anbot der Anteilscheine eines Fonds sowohl in rechtlicher als auch
in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis vor, gelten zusätzlich die nicht
gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zu den Aufwertungsgewinnen zählenden realisierten und nicht realisierten
Wertveränderungen von Immobilien als ausgeschüttete steuerpflichtige Einnahmen.
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden
unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis
des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen
von ihm selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer
bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung
bekannt gegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht
enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände angeordnet
werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten
privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes
1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend,
wobei eine Besteuerung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 keine Anwendung
findet. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 11, Bei der Veräußerung
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich
ausgeschüttete steuerfreie Ausschüttungen zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene
als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer
steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Immobilienfonds auf
Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eines Anteilserwerbs gemäß
§ 15 Absatz 4, gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes
1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.
(4) Werden Anteilscheine nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis
angeboten, und erfolgt eine Veranlagung, sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet
geltende Gewinne gemäß 14 Absatz 4, um ein Viertel zu erhöhen.
§ 41. (1) Für die Bewertung von Anteilscheinen finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes
1955 keine Anwendung.
(2) Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds verwirklichte
Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.
(3) Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, Erwerbsvorgänge
nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom
Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
(4)Absatz 4,Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem
Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im
Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher
Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen
Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die
Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen
und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an
den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens
oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.
§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie der
§§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der
Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien
(§ 14 Kapitalmarktgesetz), die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der
Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.
(2) Soweit Gewinne aus inländischen Immobilienfonds zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes
1988 führen würden, sind vergleichbare Gewinne ausländischer Immobilienfonds als
Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des
§ 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.
Vollzugsklausel
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 37 der Bundesminister für
Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In-Kraft-Treten
§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des Paragraph 21, von mit eigenem
Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im
Sinne des Paragraph 174, Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher
Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen
Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die
Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen
und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an
den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens
oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.
§ 42. (1) Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 und 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie der
§§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der
Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien
(Paragraph 14, Kapitalmarktgesetz), die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der
Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.
(2) Soweit Gewinne aus inländischen Immobilienfonds zur Steuerabgeltung nach Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes
1988 führen würden, sind vergleichbare Gewinne ausländischer Immobilienfonds als
Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes
1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des
§ 97 Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.
Vollzugsklausel
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 37, der Bundesminister für
Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In-Kraft-Treten
§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
Anlage A
Schema A
Schema für den Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den
Immobilienfonds
Abschnitt I
Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit
dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende
Rechtsordnung
2. Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Immobilienfonds
3. Name und Funktion der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates
4. Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals
5. Geschäftsjahr
6. Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können.
Abschnitt II
Angaben über den Immobilienfonds
1. Bezeichnung des Fonds
2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds
3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach dem ImmoInvFG vorgesehenen
Berichte erhältlich sind
4. Die steuerliche Behandlung des Anteilscheines
5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung
6. Name des Bankprüfers
7. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist
8. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
– Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf
einem Konto
– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
– Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung
– Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der
durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
Art der Betriebskostenverrechnung
– Bücherliche Belastung und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher
Bedeutung sind, je Immobilie
– Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten
– Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung
– Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität
9. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden
10. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile
11. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen,
unter denen diese ausgesetzt werden kann
Anlage A
Schema A
Schema für den Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den
Immobilienfonds
Abschnitt römisch eins
Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit
dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende
Rechtsordnung
2. Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Immobilienfonds
3. Name und Funktion der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates
4. Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals
5. Geschäftsjahr
6. Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können.
Abschnitt römisch zwei
Angaben über den Immobilienfonds
1. Bezeichnung des Fonds
2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds
3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach dem ImmoInvFG vorgesehenen
Berichte erhältlich sind
4. Die steuerliche Behandlung des Anteilscheines
5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung
6. Name des Bankprüfers
7. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist
8. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
– Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf
einem Konto
– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
– Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung
– Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der
durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
Art der Betriebskostenverrechnung
– Bücherliche Belastung und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher
Bedeutung sind, je Immobilie
– Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten
– Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung
– Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität
9. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden
10. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile
11. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen,
unter denen diese ausgesetzt werden kann
12.Ziffer 12 Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der
Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge
13. Beschreibung der Anlageziele des Immobilienfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel
Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Immobilienspezialisierung
auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik
sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des
Immobilienfonds Gebrauch gemacht werden kann
14. Bewertungsgrundsätze
15. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile,
insbesondere:
– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen
Kosten
– Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
16. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Immobilienfonds gehenden
Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder Dritte
und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder
Dritte durch den Immobilienfonds
17. sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die
Vergütungen hiefür zu Lasten des Immobilienfonds gehen, Angaben über:
– den Namen der Firma oder des Beraters
– Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die
für die Anteilinhaber von Interesse sind
– andere Tätigkeiten von Bedeutung
Abschnitt III
Angaben über die Depotbank
1. Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz
zusammenfällt
2. Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
3. Haupttätigkeit der Depotbank
Anlage B
Schema B
Schema für die Informationen über den Immobilienfonds, die in den periodischen
Berichten enthalten sein müssen
1. Vermögensstand
– Wertpapiere
– Immobilien und immobiliengleiche Rechte
a) Lage und regionale Verteilung
b) Größe
c) Errichtungsjahr
d) Anschaffungsjahr
e) Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten
f) Vermietbare Flächen
g) Art der Betriebskostenverrechnung
h) Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten,
Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der
Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge
13. Beschreibung der Anlageziele des Immobilienfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel
Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Immobilienspezialisierung
auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik
sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des
Immobilienfonds Gebrauch gemacht werden kann
14. Bewertungsgrundsätze
15. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile,
insbesondere:
– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen
Kosten
– Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
16. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Immobilienfonds gehenden
Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder Dritte
und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder
Dritte durch den Immobilienfonds
17. sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die
Vergütungen hiefür zu Lasten des Immobilienfonds gehen, Angaben über:
– den Namen der Firma oder des Beraters
– Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die
für die Anteilinhaber von Interesse sind
– andere Tätigkeiten von Bedeutung
Abschnitt römisch drei
Angaben über die Depotbank
1. Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz
zusammenfällt
2. Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
3. Haupttätigkeit der Depotbank
Anlage B
Schema B
Schema für die Informationen über den Immobilienfonds, die in den periodischen
Berichten enthalten sein müssen
1. Vermögensstand
– Wertpapiere
– Immobilien und immobiliengleiche Rechte
a) Lage und regionale Verteilung
b) Größe
c) Errichtungsjahr
d) Anschaffungsjahr
e) Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten
f) Vermietbare Flächen
g) Art der Betriebskostenverrechnung
h) Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten,
Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
i)Litera i Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten
und Erweiterungen
j) Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden
k) Baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung
l) Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von
wesentlicher Bedeutung sind
m) Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad
n) gewählte Bewertungsansätze
– Bankguthaben
– Sonstiges Vermögen
– Vermögen insgesamt
– Verbindlichkeiten
– Nettobestandswert
2. Anzahl der umlaufenden Anteile
3. Nettobestandswert je Anteil
4. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
a) Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
b) Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden samt folgenden zusätzlichen
Angaben:
– es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien für den Immobilienfonds (zum Beispiel
nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen
Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jeden vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstand
ist ein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die
Nominalverzinsung (soweit vorhanden), der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben
– Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Vermögensbestandes während
des Berichtszeitraumes
5. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Immobilienfonds während des Berichtszeitraumes,
die Folgendes umfassen:
– Erträge aus Anlagen
– sonstige Erträge
– Aufwendungen für die Verwaltung
– Aufwendungen für die Depotbank
– sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
– Nettoertrag
– Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
– Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
– Mehr- oder Minderwert der Anlagen
– etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Immobilienfonds
berühren
6. Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres
Folgendes anzugeben ist:
– Fondsvermögen
– Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
– Wertentwicklung in Prozent
– bisher ausgewiesene Erträge
7. Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für den Immobilienfonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften, wobei nach Kategorien
zu differenzieren ist
8.Ziffer 8 Ausschüttung je Anteil
9. Steuerliche Behandlung des Anteilscheines unter der Annahme, dass der Anteilinhaber den Anteil
während des gesamten Geschäftsjahres des Fonds besessen hat.
Artikel II
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z 13 folgende Z 13a eingefügt:
„13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz –
ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);“
2. In § 3 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Investmentgeschäfts“ die Wortgruppe „ , des Immobilienfondsgeschäfts“
eingefügt.
3. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des
Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese
über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel
müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft
250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen
Eigenmittel einen Betrag von 2375000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches
Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln
gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft
verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren
Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag
Dritter verwaltet; § 103 Z 9 lit. b ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1
Z 13 nicht anwendbar;
2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft
zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken
dürfen.“
4. In § 69 wird vor der Wortgruppe „des BMVG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach
dem Wort „BMVG“ die Wortgruppe „und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ eingefügt.
5. In § 70 Abs. 4 wird nach dem Wort „BMVG,“ die Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,“
eingefügt.
6. Nach § 107 Abs. 38 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:
„(39) § 1 Abs. 1 Z 13a, § 3 Abs. 2 Z 4, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(40) § 3 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Im I. Abschnitt wird nach § 1 eingefügt:
„§ 1a. Begriffsbestimmungen“
b) Im I. Abschnitt wird nach § 20a eingefügt:
„§ 20b. Indexfonds“
Ausschüttung je Anteil
9. Steuerliche Behandlung des Anteilscheines unter der Annahme, dass der Anteilinhaber den Anteil
während des gesamten Geschäftsjahres des Fonds besessen hat.
Artikel römisch zwei
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 13, folgende Ziffer 13 a, eingefügt:
„13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz –
ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);“
2. In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Investmentgeschäfts“ die Wortgruppe „ , des Immobilienfondsgeschäfts“
eingefügt.
3. Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des
Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese
über zusätzliche Eigenmittel (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel
müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft
250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen
Eigenmittel einen Betrag von 2375000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches
Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln
gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft
verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren
Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag
Dritter verwaltet; Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
Z 13 nicht anwendbar;
2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Litera a, die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft
zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WAG zu ermittelnden Betrag absinken
dürfen.“
4. In Paragraph 69, wird vor der Wortgruppe „des BMVG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach
dem Wort „BMVG“ die Wortgruppe „und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ eingefügt.
5. In Paragraph 70, Absatz 4, wird nach dem Wort „BMVG,“ die Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,“
eingefügt.
6. Nach Paragraph 107, Absatz 38, werden folgende Absatz 39 und 40 angefügt:
„(39) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(40) Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch zwei,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Im römisch eins. Abschnitt wird nach Paragraph eins, eingefügt:
„§ 1a. Begriffsbestimmungen“
b) Im römisch eins. Abschnitt wird nach Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20b. Indexfonds“
c)Litera c Im I. Abschnitt wird nach § 21 eingefügt:
„§ 21a. Verkaufsprospekte und Informationen“
d) Nach dem II. Abschnitt wird folgender IIa. Abschnitt eingefügt:
„IIa. Abschnitt
§ 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten“
e) Im III. Abschnitt wird in den Überschriften zu den §§ 35 und 38 jeweils das Wort „Prospekt“ durch das
Wort „Prospekten“ ersetzt.
f) Im III. Abschnitt wird nach dem § 39 eingefügt:
„§ 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen
in §§ 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in
Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebildet wird.“
3. § 1 Abs. 2 dritter Satz werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt:
„Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die
sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften
den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber
jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art
informieren.“
4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG
anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung
von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören
auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat;
3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat
ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung
hat oder Dienstleistungen erbringt;
4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in
dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat,
in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des
Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat
des Kapitalanlagefonds ist;
6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
7. Wertpapiere:
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
Im römisch eins. Abschnitt wird nach Paragraph 21, eingefügt:
„§ 21a. Verkaufsprospekte und Informationen“
d) Nach dem römisch zwei. Abschnitt wird folgender römisch zwei a. Abschnitt eingefügt:
„IIa. Abschnitt
§ 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten“
e) Im römisch drei. Abschnitt wird in den Überschriften zu den Paragraphen 35 und 38 jeweils das Wort „Prospekt“ durch das
Wort „Prospekten“ ersetzt.
f) Im römisch drei. Abschnitt wird nach dem Paragraph 39, eingefügt:
„§ 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit“
2. Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen
in Paragraphen 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in
Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebildet wird.“
3. Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt:
„Spezialfonds gemäß Absatz 2, sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, die
sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften
den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber
jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art
informieren.“
4. Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG
anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung
von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraphen 24, oder 33 besteht. Hiezu gehören
auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat;
3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat
ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung
hat oder Dienstleistungen erbringt;
4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in
dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat,
in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des
Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat
des Kapitalanlagefonds ist;
6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
7. Wertpapiere:
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
c)Litera c alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses
Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.“
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften,
die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten
ausüben:
1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder
§ 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen
verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die
in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c,
e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte,
die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
2. sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 4 BWG verfügen, die
Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für
Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema
D genannten Instrumente enthalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu
Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG berechtigt sind.
Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei
dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit
ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden
Mitgliedstaates erbracht werden.“
6. Dem § 2 Abs. 10 werden folgende Absätze 11 bis 16 angefügt:
„(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die
Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen
in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren,
zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten
oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören,
zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende
Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden
kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß
den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft
und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem
ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen
der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung
von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat
den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat
nicht zuwiderlaufen.
(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch
teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung
erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93 ff BWG.
(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)
recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln
und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und
der Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden.
(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund
einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland
vertrieben zu werden.
alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses
Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
mit Ausnahme der in Paragraph 21, genannten Techniken und Instrumente.“
5. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften,
die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten
ausüben:
1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraph 24, oder
§ 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen
verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die
in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Ziffer 2, Litera c,,
e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte,
die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
2. sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß Paragraph 4, BWG verfügen, die
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und b BWG, insbesondere auch für
Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema
D genannten Instrumente enthalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, ausüben. Die Tätigkeiten
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu
Dienstleistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG berechtigt sind.
Die unter Ziffer 2, angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei
dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit
ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden
Mitgliedstaates erbracht werden.“
6. Dem Paragraph 2, Absatz 10, werden folgende Absätze 11 bis 16 angefügt:
„(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die
Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen
in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren,
zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten
oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören,
zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende
Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden
kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß
den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft
und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem
ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen
der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung
von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat
den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat
nicht zuwiderlaufen.
(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch
teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung
erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, gelten Paragraphen 93, ff BWG.
(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG)
recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln
und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und
der Integrität des Marktes einzuhalten. Paragraph 13, Ziffer eins und 2 und Paragraph 16, Ziffer eins, WAG sind sinngemäß anzuwenden.
(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund
einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland
vertrieben zu werden.
(16)Absatz 16,Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4
Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie
77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften
und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann
anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft,
einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft
ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.“
7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Zusammensetzung“ durch das Wort „Zusammenlegung“ ersetzt.
8. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten
Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt
hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft
daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass
die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen,
die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen
Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig
festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;
4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt
wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt
sein;
5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft
oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung
der Anlageverwaltung erteilt werden;
6. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
7. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger
Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;
8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der
Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt.
Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;
9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem
diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der
Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;
11. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen
werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.
Im Falle von Spezialfonds ist Z 10 nicht anwendbar. Von Z 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen
werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.“
9. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds
nicht entgegen.“
10. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.“
Bei Konzessionsverfahren wegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG mit EWR-Bezug im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 5 BWG ist Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie
77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften
und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist Paragraph 4, Absatz 5, BWG auch dann
anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft,
einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft
ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.“
7. In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Zusammensetzung“ durch das Wort „Zusammenlegung“ ersetzt.
8. Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten
Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt
hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft
daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass
die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen,
die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen
Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig
festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;
4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt
wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt
sein;
5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft
oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung
der Anlageverwaltung erteilt werden;
6. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
7. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger
Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;
8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz eins, zweiter Satz sowie die Pflichten der
Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt.
Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;
9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem
diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der
Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;
11. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen
werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.
Im Falle von Spezialfonds ist Ziffer 10, nicht anwendbar. Von Ziffer 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen
werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.“
9. Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
und anderen Finanzanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b, 8 c und 9 und Paragraph 21, für Rechnung des Kapitalanlagefonds
nicht entgegen.“
10. Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente oder andere in Paragraph 20 und Paragraph 21, genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.“
11.Ziffer 11 § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt
werden.“
12. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte
haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene
Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige
Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits
in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,
in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils
des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die
wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so
zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte
Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige
als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf
einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung
gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung
der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“
13. § 6 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige
Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens
am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss
kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in
der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende
Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im
vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter
Form zugänglich sein.“
14. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen
Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des
Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.“
15. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis
entfällt bei Spezialfonds.“
16. § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für andere als in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger
Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu legen.“
17. In § 12 Abs. 6 entfällt der Punkt am Ende des ersten Satzes und daran wird die Wortgruppe „und den
Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ angefügt und in § 16 Abs. 3 wird der
Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „sofern sich ein Fonds durch vollständige
Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA
unverzüglich mitzuteilen.“ angefügt.
18. § 12 Abs. 8 vierter Satz lautet:
„Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.“
18a. An § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der
Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen,
die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“
Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt
werden.“
12. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte
haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene
Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige
Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits
in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,
in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils
des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die
wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so
zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte
Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige
als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf
einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung
gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung
der Prospekte ist Paragraph 5, Absatz eins und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“
13. Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige
Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens
am Tag der Veröffentlichung vorliegen. Paragraph 12, KMG gilt sinngemäß.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss
kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in
der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende
Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im
vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter
Form zugänglich sein.“
14. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen
Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des
Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß Paragraphen 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.“
15. Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis
entfällt bei Spezialfonds.“
16. Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Für andere als in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger
Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu legen.“
17. In Paragraph 12, Absatz 6, entfällt der Punkt am Ende des ersten Satzes und daran wird die Wortgruppe „und den
Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ angefügt und in Paragraph 16, Absatz 3, wird der
Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „sofern sich ein Fonds durch vollständige
Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA
unverzüglich mitzuteilen.“ angefügt.
18. Paragraph 12, Absatz 8, vierter Satz lautet:
„Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.“
18a. An Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:
„Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der
Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen,
die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“
19.Ziffer 19 In § 17 wird die Wortgruppe „des Vorstandes“ durch die Wortgruppe „der Geschäftsleitung“ ersetzt.
20. In § 19 werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“,
„Dachfonds“,“ eingefügt.
21. § 20 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden
Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und
anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem
Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
nicht verletzt werden.“
22. Der Einleitungssatz in § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen
nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:“
23. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „Sie müssen“ durch die Wortgruppe „Wertpapiere und/oder
Geldmarktinstrumente müssen“ ersetzt und die Wortgruppe „an der Wertpapierbörse eines EWR-
Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden“ durch die Wortgruppe „an einem geregelten
Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden“ ersetzt.
24. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und
8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;“
25. § 20 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des
Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als
5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten,
die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden,
die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen,
auf das die Option ausgeübt werden kann.“
26. § 20 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften,
von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-
rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;“
27. § 20 Abs. 3 Z 8 lautet:
„8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung
der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d
dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen
nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;“
28. Im § 20 Abs. 3 werden nach der Z 8 folgende Z 8a bis 8f eingefügt:
„8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu
20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft,
die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein
und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1
Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis
zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft
nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens
10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften
anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
In Paragraph 17, wird die Wortgruppe „des Vorstandes“ durch die Wortgruppe „der Geschäftsleitung“ ersetzt.
20. In Paragraph 19, werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“,
„Dachfonds“,“ eingefügt.
21. Paragraph 20, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden
Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und
anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem
Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
nicht verletzt werden.“
22. Der Einleitungssatz in Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3) Die in Absatz 2, genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen
nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:“
23. In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „Sie müssen“ durch die Wortgruppe „Wertpapiere und/oder
Geldmarktinstrumente müssen“ ersetzt und die Wortgruppe „an der Wertpapierbörse eines EWR-
Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) amtlich notiert werden“ durch die Wortgruppe „an einem geregelten
Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, BWG notiert oder gehandelt werden“ ersetzt.
24. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
„3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Ziffer eins und 2, 8 b und
8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;“
25. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
„5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des
Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als
5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten,
die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Artikel eins, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden,
die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen,
auf das die Option ausgeübt werden kann.“
26. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
„6. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften,
von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-
rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;“
27. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
„8. die in Ziffer 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung
der in Ziffer 5, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Ziffer 5 bis 7 und 8 d
dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen
nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;“
28. Im Paragraph 20, Absatz 3, werden nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a bis 8 f eingefügt:
„8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu
20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft,
die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein
und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Artikel eins,
Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis
zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft
nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens
10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften
anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 b, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
8c.Ziffer 8 c Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds
oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung
des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind,
c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben,
sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen
im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu
30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen
bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern
das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem
Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf
ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens
in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut
erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte
der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a
und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar
oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung
oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft
oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile
dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des
Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben
darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden
Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c,
in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der
Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs
oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;“
29. § 20 Abs. 3 Z 9 lautet:
„9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die
Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden,
vorausgesetzt, sie werden
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines
Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen
Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat
der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters,
der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Z 1 lit. a bis c bezeichneten
geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen,
die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds
oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung
des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind,
c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben,
sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen
im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu
30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 c, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen
bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern
das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem
Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf
ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens
in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut
erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8 c müssen die Anlagewerte
der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Ziffer 5, 6, 7, 8 a,
und 8d und Paragraph 21, Absatz 4, nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8 c, die unmittelbar
oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung
oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft
oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile
dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des
Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben
darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden
Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8 c,
in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der
Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs
oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8 c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;“
29. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:
„9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die
Definition des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 6, fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden,
vorausgesetzt, sie werden
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines
Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen
Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat
der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters,
der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Ziffer eins, Litera a bis c bezeichneten
geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen,
die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
d)Litera d von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen
wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten,
die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um
ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,
oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;“
30. § 20 Abs. 3 Z 10 lautet:
„10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden
Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des
Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen
desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben
werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder
dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller
begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;“
31. Nach § 20 Abs. 3 Z 10 werden folgende Z 10a und 10b eingefügt:
„10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs
nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente
oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen
lässt;
10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei
um
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen
öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
b) von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-
rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
d) Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates
besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in
diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf
Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in
Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die
in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4
gilt sinngemäß.“
32. § 20 Abs. 3 Z 11 lautet:
„11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten
auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21
genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen
dies ausdrücklich für zulässig erklären.“
33. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:
„(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der
Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben
Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen
als ein einziger Emittent anzusehen.“
34. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können
während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds
und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.“
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen
wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten,
die denen der Litera a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um
ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,
oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;“
30. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:
„10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden
Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des
Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen
desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben
werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder
dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller
begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;“
31. Nach Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10, werden folgende Ziffer 10 a und 10 b eingefügt:
„10a. Die in Ziffer 10, Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs
nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente
oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen
lässt;
10b. Die in Ziffer 10, vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei
um
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen
öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
b) von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-
rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
d) Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates
besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in
diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf
Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in
Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die
in den Ziffer 5, 6, 7, 8, 8 a, 8 b, 8 c, 8 d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. Paragraph 20, Absatz 4,
gilt sinngemäß.“
32. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 11, lautet:
„11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten
auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Ziffer 8 b, 8 c und 9 und Paragraph 21,
genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen
dies ausdrücklich für zulässig erklären.“
33. Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:
„(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der
Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben
Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Absatz 3, vorgesehenen Anlagegrenzen
als ein einziger Emittent anzusehen.“
34. Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer 5, 6, 7, 8, 8 a, 8 b, 8 c und 8 d und jene des Paragraph 20 b, Absatz eins und 3 können
während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds
und nach Beginn der Abwicklung (Paragraph 16, Absatz eins,) um 100 vH überschritten werden.“
35.Ziffer 35 Im § 20 Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „deren Wertpapiere“ die Wortgruppe „oder Geldmarktinstrumente“
eingefügt.
36. § 20 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in
Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht
berührt.“
37. § 20 Abs. 7 lautet:
„(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt
oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als
vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
anzustreben.“
38. § 20 Abs. 8 entfällt.
39. Die Überschrift vor § 20a und § 20a lauten:
„Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) „Andere Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die
neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH
des Fondsvermögens erwerben dürfen:
1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft
gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu
50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem
Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der
tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den
Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens;
solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur
beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung
aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger
nicht vorgesehen sein darf;
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I
Nr. 80/2003, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds
ist unzulässig.
5. § 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche
Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten
Veranlagungen keine Anwendung.
(3) „Andere Sondervermögen“, die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den Fondsbestimmungen
Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten
Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich
in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens
aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger
Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den
Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die
für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang
Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds
unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten,
müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
Im Paragraph 20, Absatz 5, wird nach der Wortgruppe „deren Wertpapiere“ die Wortgruppe „oder Geldmarktinstrumente“
eingefügt.
36. Paragraph 20, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in
Abs. 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 5 nicht
berührt.“
37. Paragraph 20, Absatz 7, lautet:
„(7) Werden die in Paragraph 20,, Paragraph 20 b und Paragraph 21, genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt
oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als
vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
anzustreben.“
38. Paragraph 20, Absatz 8, entfällt.
39. Die Überschrift vor Paragraph 20 a und Paragraph 20 a, lauten:
„Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) „Andere Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die
neben den Veranlagungsgegenständen des römisch eins. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH
des Fondsvermögens erwerben dürfen:
1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft
gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu
50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem
Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der
tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den
Anforderungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens;
solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur
beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung
aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger
nicht vorgesehen sein darf;
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 80 aus 2003,, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds
ist unzulässig.
5. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10, vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche
Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die im römisch eins. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten
Veranlagungen keine Anwendung.
(3) „Andere Sondervermögen“, die in Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, veranlagen, können in den Fondsbestimmungen
Einschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten
Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich
in Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens
aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger
Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den
Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die
für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang
Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds
unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten,
müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
(7)Absatz 7,Wenn „Andere Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der
Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine
von „Anderen Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt
werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft
des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit
Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im
Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“
40. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:
„Indexfonds
§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die
Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der
FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in
Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).
(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen
Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist,
und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.“
41. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 20 Abs. 3 Z 1 lit. a, b oder c
genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer
Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:
1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen
Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen
und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert,
liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht,
das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil
des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu
verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend
dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der
Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen
und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken
mitzuteilen.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko,
künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds
darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten
Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des
§ 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten
der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.
Wenn „Andere Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der
Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine
von „Anderen Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt
werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft
des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit
Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im
Inland (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,).“
40. Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
„Indexfonds
§ 20b. (1) Ungeachtet der in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die
Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der
FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in
Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).
(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen
Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist,
und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 5, ist auf Indexfonds nicht anwendbar.“
41. Paragraph 21, lautet:
„§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, b, oder c
genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer
Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:
1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Paragraph 20, oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen
Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen
und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert,
liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht,
das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil
des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu
verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend
dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der
Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen
und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken
mitzuteilen.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko,
künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds
darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 5, 6, 7, 8 a und 8 d festgelegten
Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des
§ 20 Absatz 3, Ziffer 5, 6, 7, 8 a und 8 d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten
der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.
(4)Absatz 4,Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende
Sätze nicht überschreiten:
1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.
(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen
des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument
eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4
berücksichtigt werden.“
42. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:
„Verkaufsprospekte und Informationen
§ 21a. (1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist jeweils anzugeben, in welche Arten
von Vermögensgegenständen der Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds
Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt jeweils an
hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des
Fonds oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten
gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.
(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in im § 20 oder § 21 genannten
Arten von Vermögensgegenständen, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert
oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 20b nachbildet, müssen der vereinfachte und der vollständige
Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf
die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.
(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios
oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf,
so müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften
jeweils an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds hinweisen.
(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft auch zusätzliche Informationen
über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die Risikomanagementmethoden
und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen
des Fonds erteilen.“
43. In § 22 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „ , Geldmarktinstrumente und
liquide Finanzanlagen“ eingefügt und § 22 Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,
abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.“
44. § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 46 der Richtlinie
85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie
weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.“
45. § 23a zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:
„Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der
sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.“
46. In § 23f wird nach dem Wort „Im“ die Wortgruppe „vereinfachten und vollständigen“ eingefügt und
in § 24 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „ , sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne
des § 14 KMG“.
47. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt und dem § 26 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt § 10 KMG sinngemäß.“
48. In § 30 Abs. 2 Z 6 lit. c wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt und in § 30 Abs. 3 ist
folgender Satz anzufügen:
„Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von
Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende
Sätze nicht überschreiten:
1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.
(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen
des Paragraph 20, Absatz 3,, Ziffer 5, 6, 7 und 8 d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument
eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 4
berücksichtigt werden.“
42. Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verkaufsprospekte und Informationen
§ 21a. (1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist jeweils anzugeben, in welche Arten
von Vermögensgegenständen der Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds
Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt jeweils an
hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des
Fonds oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten
gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.
(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in im Paragraph 20, oder Paragraph 21, genannten
Arten von Vermögensgegenständen, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert
oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Paragraph 20 b, nachbildet, müssen der vereinfachte und der vollständige
Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf
die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.
(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios
oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf,
so müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften
jeweils an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds hinweisen.
(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft auch zusätzliche Informationen
über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die Risikomanagementmethoden
und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen
des Fonds erteilen.“
43. In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „ , Geldmarktinstrumente und
liquide Finanzanlagen“ eingefügt und Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
„11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,
abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.“
44. Paragraph 22, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 46, der Richtlinie
85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie
weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.“
45. Paragraph 23 a, zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:
„Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, der
sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.“
46. In Paragraph 23 f, wird nach dem Wort „Im“ die Wortgruppe „vereinfachten und vollständigen“ eingefügt und
in Paragraph 24, Absatz 2, entfällt die Wortgruppe „ , sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne
des Paragraph 14, KMG“.
47. In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt und dem Paragraph 26, Absatz 2, wird
folgender Satz angefügt:
„Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt Paragraph 10, KMG sinngemäß.“
48. In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, Litera c, wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt und in Paragraph 30, Absatz 3, ist
folgender Satz anzufügen:
„Für die Prüfung der nach Absatz 2, Ziffer 6, vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von
1700Ziffer 1700 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten
(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel
geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,
den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die
nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.“
49. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IIa. und danach folgende §§ 32a und 32b samt Überschrift eingefügt:
„IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich
Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit
des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.
(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit
im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft
nicht §§ 33 ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde
des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.
(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten
im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2
Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die
Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der
Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die
Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes
bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß
dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.
Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder
im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist
§ 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung
der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2
BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben
über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren
Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet
werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA
der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10
Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach
§ 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen
hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die
FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften,
die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.“
50. In § 33 wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „ ,Geldmarktinstrumenten und sonstigen
liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG“ eingefügt.
51. § 35 samt Überschrift lautet:
„Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und
Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die
€ an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten
(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel
geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,
den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die
nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 31, Absatz 2,
49. Nach Paragraph 32, wird folgender Abschnitt römisch zwei a. und danach folgende Paragraphen 32 a und 32 b samt Überschrift eingefügt:
„IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich
Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft Paragraph 9, BWG mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BWG auch Angaben über die Zulässigkeit
des Vertriebs gemäß Paragraphen 33, ff und über die Verhaltensregeln gemäß Paragraph 2, Absatz 14, zu enthalten hat.
(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit
im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft
nicht Paragraphen 33, ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde
des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.
(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten
im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist Paragraph 9, BWG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Mitteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (Paragraph 2,
Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, BWG (jedoch ohne Angaben über die
Organisationsstruktur) und Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der
Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß Paragraphen 33, ff und über die
Verhaltensregeln gemäß Paragraph 2, Absatz 14, mitteilen. Paragraph 9, Absatz 5, BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes
bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß
dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.
Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder
im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist
§ 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BWG neben der Mitteilung
der beabsichtigten Geschäfte (Paragraph 2, Absatz 2, InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben
über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 7, BWG auch die näheren
Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet
werden soll, beizuschließen ist. Paragraph 10, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA
der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. Paragraph 10,
Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach
§ 10 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen
hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die
FMA entfällt. Paragraph 10, Absatz 5, BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften,
die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.“
50. In Paragraph 33, wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „ ,Geldmarktinstrumenten und sonstigen
liquiden Finanzanlagen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 85/611/EWG“ eingefügt.
51. Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und
Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die
Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in
dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den
Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils
unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.“
52. § 36 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt
der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,“
53. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von
600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten
(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel
geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,
den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden
ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37
Abs. 2.“
54. § 38 samt Überschrift lautet:
„Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt
in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem
interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber
auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht
und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher
Sprache, zur Verfügung zu stellen.“
55. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften
gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15
BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu
erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit
ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung
77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über
Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach
§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.“
56. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten
Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen
erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.“
57. § 45 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten
des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.“
58. Im § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“,
„Rentenfonds“, „Dachfonds“,“ eingefügt.
Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in
dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den
Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils
unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.“
52. Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt
der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,“
53. Dem Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von
600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten
(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel
geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,
den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden
ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 37,
Abs. 2.“
54. Paragraph 38, samt Überschrift lautet:
„Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt
in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem
interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber
auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht
und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher
Sprache, zur Verfügung zu stellen.“
55. Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:
„Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften
gemäß Paragraphen 32 a und 32 b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß Paragraph 15,
BWG bzw. Artikel 6 c, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG über die in Absatz eins, genannten Gesellschaften zu
erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit
ist Paragraph 15, BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung
77/780/EWG in Paragraph 15, Absatz 5, Artikel 6 c, der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über
Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach
§ 1 Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und b BWG erbringen, gilt Paragraph 24 a, WAG sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist Paragraph 8, BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.“
56. Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten
Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen
erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.“
57. Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender dritter Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten
des Paragraph 2, Absatz 12, oder 14 zuwiderhandelt.“
58. Im Paragraph 45, Absatz 2, werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“,
„Rentenfonds“, „Dachfonds“,“ eingefügt.
59.Ziffer 59 Nach § 45 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
60. Nach § 47 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt
worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage
anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis
31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.
(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis
spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte
Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen
hat.“
61. Nach § 49 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs.1 und 2, 1a, 2 Abs. 2 und 11 bis 16, 3 Abs. 2 und 3,
4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 3 und 4, 12 Abs. 6 und 8, 16 Abs. 3, 17, 19, 20
Abs.1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6 und 7, 20a, 20b, 21, 21a, 22 Abs. 2 und 3, 23a, 23f, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 32a, 32b,
33, 35, 36 Abs. 2 Z 2, 38, 39a, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 4 und 5 sowie Anlage A Schema
A Abschnitt II Z 20 bis 22 und die Anlagen B, C, D, E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 80/2003 treten mit 13. Februar 2004 in Kraft, der Entfall des § 20 Abs. 8 tritt mit 13. Februar 2004 in
Kraft, § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in
Kraft und § 30 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
62. In der Anlage A wird in der Überschrift des Schemas A nach dem Wort „den“ das Wort „vollständigen“
eingefügt.
63. In der Anlage A werden im II. Abschnitt nach der Z 19 folgende Z 20 bis 22 angefügt:
„20. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Kapitalanlagefonds – diese Angaben können entweder
im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein
21. Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist
22. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Z 17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt
nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen
des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind“
64. In der Anlage B Punkt 5 zehnter Gedankenstrich wird nach dem Wort „berühren“ die Wortgruppe
„ ,wobei insbesondere auf Geschäfte gemäß § 21 Bezug zu nehmen ist“ angefügt.
65. Nach der Anlage B werden die Anlagen C, D und E samt Überschriften angefügt:
„Anlage C
Schema C
Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind
1. Anlageverwaltung
2. Administrative Tätigkeiten:
a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
b) Kundenanfragen
c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
e) Führung des Anteilinhaberregisters
f) Gewinnausschüttung
g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Nach Paragraph 45, Absatz 3, ist folgender Absatz 4, anzufügen:
„(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des
§ 31 Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
60. Nach Paragraph 47, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt
worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage
anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis
31. Dezember 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen.
(5) Für im Rahmen des römisch drei. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis
spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte
Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vorzugehen
hat.“
61. Nach Paragraph 49, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz eins und 2, eins a, 2 Absatz 2 und 11 bis 16, 3 Absatz 2 und 3,
4 Absatz eins und 4, 5 Absatz 3, 6, Absatz eins, 3 und 4, 7 Absatz eins, 3 und 4, 12 Absatz 6 und 8, 16 Absatz 3, 17, 19, 20,
Abs.1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6 und 7, 20a, 20b, 21, 21a, 22 Absatz 2 und 3, 23 a, 23 f, 26 Absatz 2, 30, Absatz 2, 32 a, 32 b,,
33, 35, 36 Absatz 2, Ziffer 2, 38, 39 a, 43, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 und 47 Absatz 4 und 5 sowie Anlage A Schema
A Abschnitt römisch zwei Ziffer 20 bis 22 und die Anlagen B, C, D, E in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 80 aus 2003, treten mit 13. Februar 2004 in Kraft, der Entfall des Paragraph 20, Absatz 8, tritt mit 13. Februar 2004 in
Kraft, Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 1. September 2003 in
Kraft und Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
62. In der Anlage A wird in der Überschrift des Schemas A nach dem Wort „den“ das Wort „vollständigen“
eingefügt.
63. In der Anlage A werden im römisch zwei. Abschnitt nach der Ziffer 19, folgende Ziffer 20 bis 22 angefügt:
„20. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Kapitalanlagefonds – diese Angaben können entweder
im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein
21. Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist
22. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Ziffer 17, genannten Kosten, aufgeschlüsselt
nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen
des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind“
64. In der Anlage B Punkt 5 zehnter Gedankenstrich wird nach dem Wort „berühren“ die Wortgruppe
„ ,wobei insbesondere auf Geschäfte gemäß Paragraph 21, Bezug zu nehmen ist“ angefügt.
65. Nach der Anlage B werden die Anlagen C, D und E samt Überschriften angefügt:
„Anlage C
Schema C
Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind
1. Anlageverwaltung
2. Administrative Tätigkeiten:
a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
b) Kundenanfragen
c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
e) Führung des Anteilinhaberregisters
f) Gewinnausschüttung
g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
h)Litera h Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
i) Führung von Aufzeichnungen
3. Marketing
Anlage D
Schema D
Instrumente
1. Wertpapiere
2. Kapitalanlagefondsanteile
3. Geldmarktinstrumente
4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung
5. Zinsterminkontrakte (FRA)
6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („equity swaps“)
7. Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diese Anlage D fallende Instrumente einschließlich
gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen-
und die Zinsoptionen.
Anlage E
Schema E
Inhalt des vereinfachten Prospekts
1. Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds
– Datum seiner Gründung
– die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
– (gegebenenfalls) erwartete Laufzeit
– Depotbank
– Abschlussprüfer
– den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
2. Anlageinformationen
– Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds
– Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich
der erforderlichen Informationen nach § 21a und nach der Anlagekategorie)
– bisherige Wertentwicklungen des Kapitalanlagefonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige
Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen
können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
– Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist.
3. Wirtschaftliche Informationen
– Geltende Steuervorschriften
– Ein- und Ausstiegsprovisionen
– etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom
Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds
zu zahlen sind.
4. Den Handel betreffende Informationen
– Art und Weise des Erwerbs der Anteile
– Art und Weise der Veräußerung der Anteile
– Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der
Anteilspreise.
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
i) Führung von Aufzeichnungen
3. Marketing
Anlage D
Schema D
Instrumente
1. Wertpapiere
2. Kapitalanlagefondsanteile
3. Geldmarktinstrumente
4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung
5. Zinsterminkontrakte (FRA)
6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („equity swaps“)
7. Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diese Anlage D fallende Instrumente einschließlich
gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen-
und die Zinsoptionen.
Anlage E
Schema E
Inhalt des vereinfachten Prospekts
1. Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds
– Datum seiner Gründung
– die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
– (gegebenenfalls) erwartete Laufzeit
– Depotbank
– Abschlussprüfer
– den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
2. Anlageinformationen
– Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds
– Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich
der erforderlichen Informationen nach Paragraph 21 a und nach der Anlagekategorie)
– bisherige Wertentwicklungen des Kapitalanlagefonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige
Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen
können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
– Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist.
3. Wirtschaftliche Informationen
– Geltende Steuervorschriften
– Ein- und Ausstiegsprovisionen
– etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom
Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds
zu zahlen sind.
4. Den Handel betreffende Informationen
– Art und Weise des Erwerbs der Anteile
– Art und Weise der Veräußerung der Anteile
– Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der
Anteilspreise.
5.Ziffer 5 Zusätzliche Informationen
– Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte
kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können.
– zuständige Aufsichtsbehörde
– Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte
eingeholt werden können
– Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts.“
Artikel IV
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem
II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes;“
2. § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“
und diesem Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September
2003 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1
Z 19 lit. a und b erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19
Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung. Diese Gesellschaften sind bei der Erlassung
der Verordnung nach § 7 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit
Bescheid vorzuschreiben.“
2. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß
§ 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich
ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde
hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.“
3. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortgruppe „in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds“ die Wortgruppe
„ , in- oder ausländischen Immobilienfonds“ eingefügt.
4. Dem § 34 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten
mit 1. September 2003 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar
2004 in Kraft.“
Zusätzliche Informationen
– Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte
kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können.
– zuständige Aufsichtsbehörde
– Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte
eingeholt werden können
– Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts.“
Artikel römisch vier
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. Anteilscheine gemäß dem römisch eins. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem
II. oder römisch drei. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes;“
2. Paragraph 19, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“
und diesem Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 1. September
2003 in Kraft.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften nach Paragraph 2, Absatz eins, InvFG, die Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins,
Z 19 Litera a und b erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 18, 19
Abs. 1, 24 Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung. Diese Gesellschaften sind bei der Erlassung
der Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit
Bescheid vorzuschreiben.“
2. Paragraph 10, Absatz 5, lautet:
„(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß Paragraph 2, des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß
Paragraph 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich
ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß Paragraph 2, des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde
hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.“
3. In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortgruppe „in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds“ die Wortgruppe
„ , in- oder ausländischen Immobilienfonds“ eingefügt.
4. Dem Paragraph 34, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten
mit 1. September 2003 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 13. Februar
2004 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-
Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen
des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-
Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.“
2. In § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
„9. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 6 sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt.“
3. In § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1
Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG
anzusetzen.“
4. Nach § 46 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“
5. In der Anlage 1 zu § 40 Formblatt A, Aktiva, D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft, erhalten die
Pos. IX. bis XI. die Bezeichnung XI. bis XIII.; die Pos. IX. und X. lauten:
„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“
6. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Aktiva, erhalten die Pos. IX. bis XI. die Bezeichnung XI. bis XIII.;
die Pos. IX. und X. lauten:
„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“
Artikel VII
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1
Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind
mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen;“
2. § 25 Abs. 5a lautet:
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend
von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie
85/611/EWG unterliegen oder es sich um Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG
oder um Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet
werden, handelt. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für
dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf
den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.“
Artikel römisch sechs
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Immobilien-
Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen
des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-
Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.“
2. In Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera f, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
„9. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt.“
3. In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
„5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins,
Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG
anzusetzen.“
4. Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5 und die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 40, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.“
5. In der Anlage 1 zu Paragraph 40, Formblatt A, Aktiva, D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft, erhalten die
Pos. römisch neun. bis römisch elf. die Bezeichnung römisch elf. bis römisch dreizehn.; die Pos. römisch neun. und römisch zehn. lauten:
„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
römisch zehn. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“
6. In der Anlage 2 zu Paragraph 40, Formblatt A, Aktiva, erhalten die Pos. römisch neun. bis römisch elf. die Bezeichnung römisch elf. bis römisch dreizehn.;
die Pos. römisch neun. und römisch zehn. lauten:
„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
römisch zehn. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“
Artikel römisch sieben
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 23, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins,
Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind
mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen;“
2. Paragraph 25, Absatz 5 a, lautet:
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993 sind abweichend
von Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie
85/611/EWG unterliegen oder es sich um Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmoInvFG
oder um Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet
werden, handelt. Die Vereinfachungen des Absatz 4, können entweder für den gesamten Dachfonds oder für
dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf
den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.“
3.Ziffer 3 § 25 Abs. 6 lautet:
„(6) Veranlagungen in
1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren
ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden liegt und
2. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG
sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden,
sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens
in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,
gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.“
4. In § 51 wird nach Abs. 1o folgender Abs. 1n angefügt:
„(1n) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz“ das Wort „und“
durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Nr. 100/2002“ wird die Wortgruppe „ , und im
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,“ eingefügt.
2. Im § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003
in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 8 lautet:
„(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben
Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2
Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.
2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen
auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.
3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes
1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes
1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.
5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4
ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4
Z 2 ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten.
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechenden
Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung
sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen
Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländi-
Paragraph 25, Absatz 6, lautet:
„(6) Veranlagungen in
1. Aktien oder Geschäftsanteilen (Paragraphen 75, ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren
ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden liegt und
2. Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG
sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden,
sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens
in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,
gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 3,
4. In Paragraph 51, wird nach Absatz eins o, folgender Absatz eins n, angefügt:
„(1n) Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 a und Paragraph 25, Absatz 5 a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.“
Artikel römisch acht
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Absatz eins, wird vor der Wortgruppe „im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz“ das Wort „und“
durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Nr. 100/2002“ wird die Wortgruppe „ , und im
Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,“ eingefügt.
2. Im Paragraph 28, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 1. September 2003
in Kraft.“
Artikel römisch neun
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 37, Absatz 8, lautet:
„(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben
Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2,
Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
1. Der Sondergewinn im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins,
2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, die nicht von einer inländischen
auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 4,) ausbezahlt werden.
3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie des Paragraph 93, Absatz 3,
4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes
1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes
1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen.
5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 4,
ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. Paragraph 97, Absatz 4,
Z 2 ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten.
Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, sowie diesen entsprechenden
Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung
sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Ziffer 2 und 4 von der besonderen
Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländi-
schenschen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze
keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. In
diesen Fällen ist die mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer als
Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese
anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.“
1a. In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und folgende Z 4 wird angefügt:
„4. wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4
ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.“
2. § 93 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) in Z 4 treten an die Stelle des zweiten Teilstrichs folgende drei Teilstriche:
„– aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3 und 6,
– aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1
zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
– um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende
Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes handelt
und“
b) entfällt in der Z 4 das letzte Wort und an seine Stelle tritt ein Beistrich.
c) tritt an die Stelle der Z 5 folgende Z 5 bis 7:
„5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes
1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des
Investmentfondsgesetzes 1993 sowie § 42 Abs. 2 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
6. Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und
7. Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds
hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds
– aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß § 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes
1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
– aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und
im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im
Sinne des § 42 Abs.1 des Investmentfondsgesetzes 1993,
– aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende
und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im
Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
bestehen.“
3. § 94 Z 10 lautet:
„10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3,
die
– einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,
– einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder
– einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
zugehen.“
4. In § 94a Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahren“ die Wortfolge „einem Jahr“.
5. In § 97 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93
Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“
Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze
keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. In
diesen Fällen ist die mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer als
Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese
anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.“
1a. In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und folgende Ziffer 4, wird angefügt:
„4. wenn Einkünfte gemäß Paragraph 37, Absatz 8, vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 4,
ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.“
2. Paragraph 93, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) in Ziffer 4, treten an die Stelle des zweiten Teilstrichs folgende drei Teilstriche:
„– aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins, 2, 3 und 6,
– aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 5,, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins,
zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
– um gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende
Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes handelt
und“
b) entfällt in der Ziffer 4, das letzte Wort und an seine Stelle tritt ein Beistrich.
c) tritt an die Stelle der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 bis 7 :
„5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes
1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, des
Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
6. Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und
7. Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds
hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds
– aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß Paragraph 40, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes
1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
– aus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und
im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im
Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993,
– aus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende
und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im
Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
bestehen.“
3. Paragraph 94, Ziffer 10, lautet:
„10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,,
die
– einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,
– einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder
– einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
zugehen.“
4. In Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahren“ die Wortfolge „einem Jahr“.
5. In Paragraph 97, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 93,
Abs. 3 Ziffer 6, sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“
6.Ziffer 6 § 98 Z 5 lautet:
„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2
handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei
denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder
c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes
1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;
d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen
sind.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
eingetragen sind, ausgenommen.“
7. In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 lit. d, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen
Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt, dessen
Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden.“
8. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1
Z 6.“
b) In Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres
des ausländischen Immobilienfonds.“
9. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:
„Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1
und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.“
Artikel X
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. In- und ausländische Kapitalerträge aus
– Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988),
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden,
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des
Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich
der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden
Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit
sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes
1988 bestehen,
Paragraph 98, Ziffer 5, lautet:
„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis d sowie gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,
handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei
denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß Paragraph 93, Absatz 3, oder
c) gemäß Paragraph 108, Absatz 7,, Paragraph 108 a, Absatz 5,, Paragraph 108 g, Absatz 5, oder Paragraph 41, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes
1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;
d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-
Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen
sind.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
eingetragen sind, ausgenommen.“
7. In Paragraph 99, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen
Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt, dessen
Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden.“
8. Paragraph 100, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
„(1) Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins,
Z 6.“
b) In Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
„3. bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Ziffer 5, innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres
des ausländischen Immobilienfonds.“
9. In Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, lautet der erste Satz:
„Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, oder eine Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,
und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.“
Artikel römisch zehn
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. In- und ausländische Kapitalerträge aus
– Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes
1988),
– Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden,
– Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, des
Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,
– Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich
der Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden
Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit
sie aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes
1988 bestehen,
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit
Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen
nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,
soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes
1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993
vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.
2. § 22 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen für
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes
1988,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch
in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes
1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes
1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine
nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden,
– ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1
des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40
Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes
1988 darstellen,
– ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen.“
– Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, mit
Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des Paragraph 10 und von durchgeleiteten Erträgen
nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
– Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes
1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993
vorliegen, die als Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.
2. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
„4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen für
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes
1988,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes
1988,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch
in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes
1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes
1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93,
Abs. 3 Ziffer eins bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine
nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden,
– ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins,
des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des Paragraph 40,
Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes
1988 darstellen,
– ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
soweit sie nicht unter Absatz 3, fallen.“
Klestil
Schüssel