Der Nationalrat hat beschlossen: Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, lautet: „§ 9. Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt; 2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, § 41 Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“ 2. An Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) In die Fristen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nicht einzurechnen.“ 3. Paragraph 19, Absatz 4, lautet: „(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.“ 4. In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt der letzte Satz. 5. An Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“ 6. Paragraph 28, lautet: „§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).“ 7. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lautet: „4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.“
Ziffer 8 Der erste Verweis in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „§ 123 Absatz 4, ASVG“ 9. Paragraph 32, Absatz 2, lautet: „(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen.“ 10. Paragraph 33, Absatz 2, lautet: „(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.“ 11. Paragraph 39, Absatz eins, lautet: „(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.“ 12. Paragraph 39, Absatz 5, erster Satz lautet: „Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.“ 13. Paragraph 39, Absatz 7, lautet: „(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.“ 14. In Paragraph 40, Absatz 5, wird in Ziffer 11, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt: „12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, ASVG.“ 15. An Paragraph 41, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Absatz eins, ist auf Grund des letzten Antrages (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2 und 41 Absatz 2, gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. (6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.“ 16. Paragraph 49, Absatz eins, lautet: „(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.“ 17. Paragraph 50, Absatz 3, entfällt, die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“. 18. Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 500 und
Ziffer 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate. (2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.“ 18a. Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 3, lautet: „3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,“ 19. In Paragraph 52 b, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14)“ sowie der Beistrich vor dieser Wortfolge. 20. Paragraph 53, lautet: „§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. (2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch- technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“ 21. Paragraph 54, lautet samt Überschrift: „Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul- Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten § 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium. (2) Voraussetzung ist 1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen Studienrichtung und 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“ 22. Paragraph 56 a, lautet samt Überschrift: „Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien § 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten. (2) Voraussetzung ist 1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie, 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und 3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung. (3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten. (4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen. (5) Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 anzuwenden.“ 23. Paragraph 57, lautet: „§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
Klestil Schüssel