Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
§ 5 Leitungsrechte
§ 6 Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung
§ 7 Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 8 Mitbenutzungsrechte
§ 9 Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 10 Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den
Boden
§ 11 Verfügungsrecht der Belasteten
§ 12 Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
§ 13 Enteignung
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
§ 14 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 15 Anzeigepflicht
§ 16 Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 17 Dienstequalität
§ 18 Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 19 Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 20 Notrufe
§ 21 Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
§ 5 Leitungsrechte
§ 6 Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung
§ 7 Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 8 Mitbenutzungsrechte
§ 9 Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 10 Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 7,, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den
Boden
§ 11 Verfügungsrecht der Belasteten
§ 12 Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8
§ 13 Enteignung
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
§ 14 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 15 Anzeigepflicht
§ 16 Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 17 Dienstequalität
§ 18 Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 19 Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 20 Notrufe
§ 21 Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 22 Interoperabilität
§ 23 Nummernübertragbarkeit
§ 24 Tariftransparenz
§ 25 Geschäftsbedingungen und Entgelte
4. Abschnitt
Universaldienst
§ 26 Begriff und Umfang
§ 27 Qualität
§ 28 Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
§ 29 Ausgabenkontrolle
§ 30 Erbringer
§ 31 Finanzieller Ausgleich
§ 32 Universaldienstfonds
§ 33 Umsatzmeldungen
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
§ 34 Regulierungsziele
§ 35 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 36 Marktdefinitionsverfahren
§ 37 Marktanalyseverfahren
§ 38 Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 39 Transparenzverpflichtung
§ 40 Getrennte Buchführung
§ 41 Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 42 Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 43 Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 44 Bereitstellung von Mietleitungen
§ 45 Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
§ 46 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 47 Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 48 Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 49 Umfang der Zusammenschaltung
§ 50 Anrufung der Regulierungsbehörde
6. Abschnitt
Frequenzen
§ 51 Frequenzverwaltung
§ 52 Frequenznutzungsplan
§ 53 Frequenzzuteilungsplan
§ 54 Frequenzzuteilung
§ 55 Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 56 Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 57 Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 58 Frequenznutzung
§ 59 Frequenznutzungsentgelt
§ 60 Erlöschen der Zuteilung
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
§ 61 Begriffe
§ 62 Ziel
§ 63 Plan für Kommunikationsparameter
§ 64 Planänderungen
§ 65 Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 66 Nutzung
§ 67 Nutzungsentgelt
§ 68 Erlöschen der Zuteilung
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
§ 69 Rechte der Nutzer und Teilnehmer
§ 70 Zahlungsverzug
§ 71 Überprüfung der Entgelte
§ 72 Abschaltung
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 73 Technische Anforderungen
§ 74 Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 75 Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 76 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 77 Kennzeichnung
§ 78 Verwendung
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
§ 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
§ 81 Bewilligungsverfahren
§ 82 Gebühren
§ 83 Ablehnung
§ 84 Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 85 Erlöschen der Bewilligung
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
§ 86 Umfang
§ 87 Durchsuchung
§ 88 Aufsichtsmaßnahmen
§ 89 Einstellung des Betriebes
§ 90 Informationspflichten
§ 91 Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
§ 92 Allgemeines
§ 93 Kommunikationsgeheimnis
§ 94 Technische Einrichtungen
§ 95 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 96 Datenschutz – Allgemeines
§ 97 Stammdaten
§ 98 Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 99 Verkehrsdaten
§ 100 Entgeltnachweis
§ 101 Inhaltsdaten
§ 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 103 Teilnehmerverzeichnis
§ 104 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 105 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 106 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 107 Unerbetene Nachrichten
13.Ziffer 13 Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 108 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 109 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 110 Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 111 Abschöpfung der Bereicherung
14. Abschnitt
Behörden
§ 112 Fernmeldebehörden
§ 113 Zuständigkeit
§ 114 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 115 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 116 Telekom-Control-Kommission
§ 117 Aufgaben
§ 118 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 119 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 120 Zuständigkeit der KommAustria
§ 121 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 122 Streitbeilegung
§ 123 Transparenz
§ 124 Information durch die Regulierungsbehörde
§ 125 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 126 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 127 Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 128 Konsultationsverfahren
§ 129 Koordinationsverfahren
§ 130 Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 131 Telekommunikationsbeirat
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 132 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 133 Übergangsbestimmungen
§ 134 Verweisungen
§ 135 Verlautbarungen
§ 136 Vollziehung
§ 137 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der
elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen,
preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der
Standortqualität auf hohem Niveau;
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung
von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle
Nutzer;
b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;
d)Litera d Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
3. Förderung der Interessen der Bevölkerung durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und
Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative
Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die
erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele
dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33,
2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21,
3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom
24. April 2002, S 51,
4. Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen
Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl.
Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
5. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl.
Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung
errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden
errichtet und betrieben werden.
(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen
findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde
bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige
Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
2. „Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes“ die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder das
Zurverfügungstellen eines derartigen Netzes;
3. „Betreiben eines Kommunikationsdienstes“ das Ausüben der rechtlichen Kontrolle über die Gesamtheit
der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig
sind;
4. „Betreiben eines Kommunikationsnetzes“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle
über die Gesamtheit der Netzfunktionen. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne
dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen
ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss
Anwendung finden;
5. „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen
Kommunikationsdienste bereitstellt;
Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
3. Förderung der Interessen der Bevölkerung durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und
Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(3) Die in Absatz 2, genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative
Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die
erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele
dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33,
2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21,
3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom
24. April 2002, S 51,
4. Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen
Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl.
Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und
5. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl.
Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung
errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden
errichtet und betrieben werden.
(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen
findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde
bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige
Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
2. „Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes“ die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder das
Zurverfügungstellen eines derartigen Netzes;
3. „Betreiben eines Kommunikationsdienstes“ das Ausüben der rechtlichen Kontrolle über die Gesamtheit
der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig
sind;
4. „Betreiben eines Kommunikationsnetzes“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle
über die Gesamtheit der Netzfunktionen. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne
dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen
ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss
Anwendung finden;
5. „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen
Kommunikationsdienste bereitstellt;
6.Ziffer 6 „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung
und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische
Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
7. „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes
oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst,
der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben
wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8. „geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen
Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des
Netzabschlusspunktes benutzt wird;
9. „Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations-
und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte
über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.
Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1
Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
10. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Kommunikationskabelanlagen)
einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen,
Kabelschächte und Rohre;
11. „Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitige Ressourcen, die die elektronische Übertragung von Signalen über
Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische
Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für
Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der
übertragenen Informationen;
12. „Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten
zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als
Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
13. „Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen,
an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt
wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der
Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder
dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
14. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst
in Anspruch nimmt oder beantragt;
15. „öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen
Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten,
auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16. „öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen
von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in
einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
17. „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur
Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
18. „öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher
Telefondienste genutzt wird; es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen
Netzabschlusspunkten sowie andere Arten der Kommunikation wie Telefax- und Datenübertragung;
19. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über
die Bereitstellung dieser Dienste geschlossen hat;
20. „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den Räumlichkeiten
des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im
festen öffentlichen Telefonnetz verbunden wird;
21. „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung
und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische
Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
7. „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes
oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst,
der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben
wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8. „geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen
Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des
Netzabschlusspunktes benutzt wird;
9. „Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations-
und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte
über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.
Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins,
Z 2 des Notifikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, die nicht ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
10. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Kommunikationskabelanlagen)
einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen,
Kabelschächte und Rohre;
11. „Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitige Ressourcen, die die elektronische Übertragung von Signalen über
Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische
Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für
Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der
übertragenen Informationen;
12. „Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten
zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als
Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
13. „Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen,
an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt
wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der
Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder
dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
14. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst
in Anspruch nimmt oder beantragt;
15. „öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen
Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten,
auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16. „öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen
von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in
einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
17. „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur
Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
18. „öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher
Telefondienste genutzt wird; es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen
Netzabschlusspunkten sowie andere Arten der Kommunikation wie Telefax- und Datenübertragung;
19. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über
die Bereitstellung dieser Dienste geschlossen hat;
20. „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den Räumlichkeiten
des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im
festen öffentlichen Telefonnetz verbunden wird;
21. „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
22.Ziffer 22 „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder
ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
23. „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen
und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung
von Kommunikationsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und
zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Einrichtungen
gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu
erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten; Zugang
zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang
zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang
zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
24. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst
verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses
Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
25. „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze,
die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens
die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder
den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen.
Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die
Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung
und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen
aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen
nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen
dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen.
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
Leitungsrechte
§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden
Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen
Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
3. zur Einführung und Führung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner
Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der
Fernmeldebehörde.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten
ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit
und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet,
als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut,
wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche
Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu
„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder
ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
23. „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen
und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung
von Kommunikationsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und
zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Einrichtungen
gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu
erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten; Zugang
zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang
zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang
zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
24. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst
verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses
Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
25. „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze,
die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens
die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder
den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen.
Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die
Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung
und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen
aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen
nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen
dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen.
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
Leitungsrechte
§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden
Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen
Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
3. zur Einführung und Führung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb der unter Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner
Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der
Fernmeldebehörde.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten
ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit
und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet,
als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut,
wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche
Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu
nehmen.nehmen Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden
habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten
Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich
dauernd eingeschränkt wird und wenn
2. a) sich auf einem Grundstück keine Leitung oder Anlage befindet oder
b) eine bestehende Anlage erweitert werden soll,
c) sich auf einem Grundstück eine Leitung oder Anlage befindet, welche jedoch nicht im Eigentum
desjenigen steht, welcher das Grundstück in Anspruch nehmen möchte, und die Mitbenutzung
der bestehenden Leitung oder Anlage nicht möglich oder nicht tunlich ist oder der Eigentümer
der Leitung oder Anlage nicht gemäß § 8 Abs. 1 zur Gestattung der Mitbenutzung
verpflichtet ist.
(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende
Abgeltung zu leisten.
Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung
§ 6. (1) Berechtigte gemäß § 5 Abs. 3 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit
den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
(2) Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter
Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben.
Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern
in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Kommt zwischen dem gemäß § 5 Abs. 4 Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung
über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist
von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Fernmeldebehörde
zur Entscheidung anrufen.
(4) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Fernmeldebehörde über das Leitungsrecht darf der Bau
der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen werden.
(5) Sofern ein Vorschlag der Fernmeldebehörde über die Höhe der Abgeltung von einem der Beteiligten
abgelehnt wird, ist die Höhe der Abgeltung auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen
zu bestimmen. Die Kosten für die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Leitungsberechtigten
zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies
der Billigkeit entspricht.
(6) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides
die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der
Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs
über die Abgeltung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung
der Abgeltung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7. Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch
für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt,
ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die
Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft
zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation
geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit
Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die
in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung
gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke
von Kommunikationslinien nicht gehemmt.
Mitbenutzungsrechte
§ 8. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Leitungsrecht nach § 5 oder
ein Recht nach § 7 oder § 13 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muss insoweit die Mit-
Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden
habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten
Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich
dauernd eingeschränkt wird und wenn
2. a) sich auf einem Grundstück keine Leitung oder Anlage befindet oder
b) eine bestehende Anlage erweitert werden soll,
c) sich auf einem Grundstück eine Leitung oder Anlage befindet, welche jedoch nicht im Eigentum
desjenigen steht, welcher das Grundstück in Anspruch nehmen möchte, und die Mitbenutzung
der bestehenden Leitung oder Anlage nicht möglich oder nicht tunlich ist oder der Eigentümer
der Leitung oder Anlage nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zur Gestattung der Mitbenutzung
verpflichtet ist.
(5) Dem Eigentümer einer gemäß Absatz 4, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende
Abgeltung zu leisten.
Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung
§ 6. (1) Berechtigte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit
den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
(2) Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter
Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben.
Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern
in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Kommt zwischen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung
über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist
von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Fernmeldebehörde
zur Entscheidung anrufen.
(4) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Fernmeldebehörde über das Leitungsrecht darf der Bau
der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen werden.
(5) Sofern ein Vorschlag der Fernmeldebehörde über die Höhe der Abgeltung von einem der Beteiligten
abgelehnt wird, ist die Höhe der Abgeltung auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen
zu bestimmen. Die Kosten für die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Leitungsberechtigten
zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies
der Billigkeit entspricht.
(6) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides
die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der
Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs
über die Abgeltung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung
der Abgeltung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7. Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch
für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt,
ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die
Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft
zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation
geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit
Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die
in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung
gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke
von Kommunikationslinien nicht gehemmt.
Mitbenutzungsrechte
§ 8. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Leitungsrecht nach Paragraph 5, oder
ein Recht nach Paragraph 7, oder Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muss insoweit die Mit-
benutzungbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Kommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten,
sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder nicht tunlich ist, und die Mitbenutzung
für den Inhaber der Kommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.
(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes
müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes,
durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere
frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um
geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht
zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten
des Mitbenutzers ausüben.
(3) Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter
gemäß Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung
vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße
Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch
diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein
Zustimmungsrecht.
(4) Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene geldwerte Abgeltung zu leisten.
Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie
die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen.
(5) Starkstromleitungsmasten sind Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör
und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von
110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.
Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 9. (1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1 Verpflichtete muss Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes auf
Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden
auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel
anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht
oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen
für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 4 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß § 8
sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den
Boden
§ 10. (1) Bei Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten
Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst
wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der
Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der
benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der
Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte
Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der in § 5 Abs. 1
Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen
Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten
nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung
ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen
zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten
der auf Grund dieser Rechte errichteten Kommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten,
sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder nicht tunlich ist, und die Mitbenutzung
für den Inhaber der Kommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.
(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes
müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes,
durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere
frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um
geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht
zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten
des Mitbenutzers ausüben.
(3) Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter
gemäß Absatz eins, oder 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung
vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße
Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch
diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein
Zustimmungsrecht.
(4) Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene geldwerte Abgeltung zu leisten.
Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie
die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen.
(5) Starkstromleitungsmasten sind Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör
und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von
110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.
Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 9. (1) Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verpflichtete muss Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes auf
Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden
auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel
anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht
oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen
für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 4 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß Paragraph 8,
sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 7,, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den
Boden
§ 10. (1) Bei Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten
Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst
wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der
Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der
benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der
Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte
Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der in Paragraph 5, Absatz eins,
Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen
Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten
nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung
ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen
zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten
öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen;
bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten
durchgeführt werden.
(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 7 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung
im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 11. (1) Durch die Rechte nach den §§ 5, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung
über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen,
die die Inanspruchnahme der Liegenschaft oder Anlagen nach §§ 5, 7 oder 8 unzulässig erscheinen lassen)
nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des
Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in
angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die
erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf
eigene Kosten durchzuführen.
(2) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der
Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser
zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige
Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen
zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei
der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter
Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat
und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
§ 12. (1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen
Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes,
der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes
über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet
keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte
ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Enteignung
§ 13. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen
Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5, 7 oder 8 nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung
die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen
des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in
das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die
zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu
leistenden Entschädigung sind von der Fernmeldebehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes
öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen;
bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten
durchgeführt werden.
(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 7, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung
im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 11. (1) Durch die Rechte nach den Paragraphen 5, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung
über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen,
die die Inanspruchnahme der Liegenschaft oder Anlagen nach Paragraphen 5, 7, oder 8 unzulässig erscheinen lassen)
nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des
Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in
angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die
erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf
eigene Kosten durchzuführen.
(2) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der
Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser
zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige
Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen
zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei
der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter
Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat
und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8
§ 12. (1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den Paragraphen 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen
Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes,
der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes
über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet
keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte
ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Enteignung
§ 13. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen
Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach Paragraphen 5, 7, oder 8 nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung
die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen
des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in
das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die
zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu
leistenden Entschädigung sind von der Fernmeldebehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen
Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde
erforderlich.
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 14. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen.
Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes
sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine
Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz
ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur
Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat
sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt
das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder
-dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen
Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine
Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß
Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 16. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen
ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern,
über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie § 15 bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen
Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt
sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend
die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Einhaltung der gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
BGBl. I Nr. 134/2001, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechend und unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, durch
Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.
(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich
sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die
1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen
Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde
erforderlich.
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 14. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen.
Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes
sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine
Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz
ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur
Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat
sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt
das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder
-dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen
Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine
Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 3, ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß
Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 16. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen
ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern,
über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen
Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt
sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend
die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Einhaltung der gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
BGBl. römisch eins Nr. 134 aus 2001,, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechend und unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, durch
Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.
(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich
sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die
Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten
sicherzustellen.
(5) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen
von der KommAustria im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie zu erlassen.
Dienstequalität
§ 17. (1) Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene
und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde
auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme
auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik,
die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen
und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang,
Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen.
Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß § 27 geregelten Parameter, Definitionen
und Messverfahren herangezogen werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Übertragung von Rundfunksignalen.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte
durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten
Information überprüfen zu können.
Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter
Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in
einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 69
Abs. 3 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird,
wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten,
wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet,
dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
3. ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen
Auskunftsdienst im Sinne des § 28 Abs. 2 zu gewähren,
4. auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis
mit den Daten nach § 69 Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender
Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen
ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich
in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(2) Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste
nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das
Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 69 Abs. 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab
dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis
zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 90 Abs. 6 und 98 auch
nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 19. Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie
die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen soweit dies technisch durchführbar ist.
Notrufe
§ 20. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben die Herstellung der Verbindung
zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten
sicherzustellen.
(5) Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen
von der KommAustria im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie zu erlassen.
Dienstequalität
§ 17. (1) Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene
und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde
auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme
auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik,
die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen
und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang,
Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen.
Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß Paragraph 27, geregelten Parameter, Definitionen
und Messverfahren herangezogen werden.
(3) Absatz eins und 2 gelten nicht für die Übertragung von Rundfunksignalen.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte
durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten
Information überprüfen zu können.
Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter
Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in
einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 69,
Abs. 3 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird,
wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten,
wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet,
dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
3. ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen
Auskunftsdienst im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, zu gewähren,
4. auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis
mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender
Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen
ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich
in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(2) Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste
nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4,
(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das
Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 69, Absatz 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab
dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis
zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 90, Absatz 6 und 98 auch
nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 19. Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie
die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen soweit dies technisch durchführbar ist.
Notrufe
§ 20. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben die Herstellung der Verbindung
zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu
allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber öffentlicher Telefonnetze und -dienste haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger
die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 21. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte
für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet
mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen
oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung
von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich
wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten-
und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten
Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und
der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten,
die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet
sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern,
ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
Interoperabilität
§ 22. Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben
1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;
2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;
3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für
Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen,
sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus
wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
Nummernübertragbarkeit
§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die
Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung
der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen
Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich
festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche
kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der
Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei
ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen
Investitionen, die effiziente Information über die Identität des Zielnetzes sowie darauf Bedacht zu
nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes
gewährleistet ist.
Tariftransparenz
§ 24. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit
geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
3. die Modalitäten der Mitteilung der Entgelte gemäß Z 1 und 2 an den Nutzer und
4. die Berechnungsart der Entgelte.
Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu
allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber öffentlicher Telefonnetze und -dienste haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger
die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 21. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte
für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet
mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen
oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung
von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich
wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten-
und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten
Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und
der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten,
die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet
sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern,
ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
Interoperabilität
§ 22. Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben
1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;
2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;
3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für
Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen,
sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus
wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
Nummernübertragbarkeit
§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die
Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung
der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen
Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich
festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche
kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der
Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei
ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen
Investitionen, die effiziente Information über die Identität des Zielnetzes sowie darauf Bedacht zu
nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes
gewährleistet ist.
Tariftransparenz
§ 24. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit
geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
3. die Modalitäten der Mitteilung der Entgelte gemäß Ziffer eins und 2 an den Nutzer und
4. die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie
darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente
und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Mehrwertdiensten festzulegen.
Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen
hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen
über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen
Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass
Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes
gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen,
aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde
hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft
zu erteilen.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen
Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen
sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer
Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer
nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von
zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG),
sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer
mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf
einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu
diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren
Verlangen zuzusenden.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern
haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Betreibers;
2. Dienstebeschreibung; dazu gehören zumindest die angebotenen Dienste, die angebotene Qualität
der Dienste, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie
die Arten der angebotenen Wartungsdienste;
3. Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung
und des Vertragsverhältnisses;
4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Dienstequalität;
5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 sowie
eine Kurzbeschreibung desselben;
6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht
überschreiten dürfen;
7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des
Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
2. die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt
werden können,
3. allfällige Rabatte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie
darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente
und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Mehrwertdiensten festzulegen.
Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen
hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen
über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen
Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass
Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes
gemäß Paragraph 34, Absatz 2, über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen,
aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde
hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft
zu erteilen.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen
Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen
sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer
Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer
nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von
zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, (KSchG),
sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer
mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf
einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu
diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren
Verlangen zuzusenden.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern
haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Betreibers;
2. Dienstebeschreibung; dazu gehören zumindest die angebotenen Dienste, die angebotene Qualität
der Dienste, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie
die Arten der angebotenen Wartungsdienste;
3. Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung
und des Vertragsverhältnisses;
4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Dienstequalität;
5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Paragraph 122, sowie
eine Kurzbeschreibung desselben;
6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht
überschreiten dürfen;
7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des
Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
2. die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt
werden können,
3. allfällige Rabatte.
(6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG
widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde
vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2
angeführten Einrichtungen und Dienste.
(8) Diese Bestimmung gilt mit Ausnahme von Abs. 4 Z 1 bis 5 nicht für Betreiber von Rundfunknetzen
und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen. Abs. 4 Z 7 gilt ausschließlich
für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 26. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer
unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten
Anschluss, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der
fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang
ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen
Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen
Standorten.
(3) Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein
verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von
der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach § 45 und unter Berücksichtigung
der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Universaldienstes im Sinne von
Abs. 2 Z 1 haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und
Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.
Qualität
§ 27. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen
Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den
relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand
der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.
Dabei können
1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
2. die Störungshäufigkeit,
3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
5. die Verbindungsaufbauzeit,
6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen
sowie
Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG
widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde
vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in Paragraph 29, Absatz 2,
angeführten Einrichtungen und Dienste.
(8) Diese Bestimmung gilt mit Ausnahme von Absatz 4, Ziffer eins bis 5 nicht für Betreiber von Rundfunknetzen
und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen. Absatz 4, Ziffer 7, gilt ausschließlich
für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 26. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer
unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten
Anschluss, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der
fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang
ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen
Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen
Standorten.
(3) Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein
verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von
der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45 und unter Berücksichtigung
der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Universaldienstes im Sinne von
Abs. 2 Ziffer eins, haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und
Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.
Qualität
§ 27. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen
Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den
relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand
der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.
Dabei können
1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
2. die Störungshäufigkeit,
3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
5. die Verbindungsaufbauzeit,
6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen
sowie
9.Ziffer 9 der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen
Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer
hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit
öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich
zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Abs. 1
erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden,
vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren
Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung
festgesetzt werden.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte
durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten
Information überprüfen zu können.
(5) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde
Anordnungen gemäß § 91 treffen.
Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
§ 28. (1) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden
Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 26 Abs. 3 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis
aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und
regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren
Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus
kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.
(2) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erbringung des betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes
gemäß § 26 Abs. 2 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer
Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach
Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.
(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren. Dies ist beim
Teilnehmerverzeichnis dadurch zu gewährleisten, dass der dafür verantwortliche Erbringer des Universaldienstes
der Regulierungsbehörde rechtzeitig ein Konzept vorlegt, aus dem die Erfüllung der Anforderungen
nach Satz 1 und die beabsichtigte Form des Teilnehmerverzeichnisses ersichtlich sind. Wird aus
dem vorgelegten Konzept ersichtlich, dass den Anforderungen nach Satz 1 nicht entsprochen wird, hat die
Regulierungsbehörde dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Bescheid festzustellen und gegebenenfalls
solche Nebenbestimmungen festzusetzen, die die Erfüllung der Anforderungen gewährleisten.
Ausgabenkontrolle
§ 29. (1) Erbringer des Universaldienstes haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen,
dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung
hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die
nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.
(2) Bereitsteller von öffentlichen Telekommunikationsdiensten haben ihren Teilnehmern auf Antrag
einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten bereit zu
stellen.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen
und Dienste bereit zu stellen:
1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher
Telefondienste im Voraus,
2. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch
Veordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale
bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und
steuern können.
der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.
(2) In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen
Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer
hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit
öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich
zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Absatz eins,
erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden,
vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren
Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung
festgesetzt werden.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte
durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten
Information überprüfen zu können.
(5) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde
Anordnungen gemäß Paragraph 91, treffen.
Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
§ 28. (1) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden
Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis
aller Teilnehmer nach Maßgabe von Paragraph 69, jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und
regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren
Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus
kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.
(2) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erbringung des betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes
gemäß Paragraph 26, Absatz 2, betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer
Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach
Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.
(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren. Dies ist beim
Teilnehmerverzeichnis dadurch zu gewährleisten, dass der dafür verantwortliche Erbringer des Universaldienstes
der Regulierungsbehörde rechtzeitig ein Konzept vorlegt, aus dem die Erfüllung der Anforderungen
nach Satz 1 und die beabsichtigte Form des Teilnehmerverzeichnisses ersichtlich sind. Wird aus
dem vorgelegten Konzept ersichtlich, dass den Anforderungen nach Satz 1 nicht entsprochen wird, hat die
Regulierungsbehörde dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Bescheid festzustellen und gegebenenfalls
solche Nebenbestimmungen festzusetzen, die die Erfüllung der Anforderungen gewährleisten.
Ausgabenkontrolle
§ 29. (1) Erbringer des Universaldienstes haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen,
dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung
hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die
nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.
(2) Bereitsteller von öffentlichen Telekommunikationsdiensten haben ihren Teilnehmern auf Antrag
einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten bereit zu
stellen.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen
und Dienste bereit zu stellen:
1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher
Telefondienste im Voraus,
2. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch
Veordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale
bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und
steuern können.
Erbringer
§ 30. (1) Die Erbringung des Universaldienstes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen
zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach
sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist
periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre, auszuschreiben. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn
lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung des Universaldienstes
erfüllt und die Erbringung des Universaldienstes durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung
voraussichtlich gewährleistet ist. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten
Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung
sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 31 zu leisten sein wird. Ein
durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung
zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen
Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden
Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung
gelegt worden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten,
diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
Finanzieller Ausgleich
§ 31. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher
Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag
abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers
des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung
die Kosten zugrunde, die
1. den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler
wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler
wirtschaftlicher Standards bedient werden können,
zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von
mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer
Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete
Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten
zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen
sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen
ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den
beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch
höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu
verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten
und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die
Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen
entfallenden Anteile dargelegt werden.
Erbringer
§ 30. (1) Die Erbringung des Universaldienstes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen
zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach
sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist
periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre, auszuschreiben. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn
lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung des Universaldienstes
erfüllt und die Erbringung des Universaldienstes durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung
voraussichtlich gewährleistet ist. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten
Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung
sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß Paragraph 31, zu leisten sein wird. Ein
durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung
zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen
Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden
Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung
gelegt worden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Absatz eins, nicht vor, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten,
diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
Finanzieller Ausgleich
§ 31. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher
Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag
abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers
des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung
die Kosten zugrunde, die
1. den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler
wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler
wirtschaftlicher Standards bedient werden können,
zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von
mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer
Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete
Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten
zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen
sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen
ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den
beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(5) Im Falle einer Ausschreibung nach Paragraph 30, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch
höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu
verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (Paragraph 31, Absatz eins,). Über die Tätigkeiten
und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die
Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen
entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2)Absatz 2,Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als
5000000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung
des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe).
Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes
der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu
diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der
Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des
Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde
zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt
die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 33. In Verfahren gemäß §§ 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden
Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante
Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann
die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 34. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die
Ziele des § 1 Abs. 2 zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie
hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren
und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 erreicht wurden und welche
Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung
oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen vorgelegt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der
Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz
umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen
ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 35. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder
allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,
sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die
Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem
Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
5. die jeweilige Marktphase,
6. der technologiebedingte Vorsprung,
Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als
5000000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung
des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe).
Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes
der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz eins, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu
diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der
Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des
Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
(4) Die zum Ausgleich nach Paragraph 31, beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde
zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 3, genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt
die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 33. In Verfahren gemäß Paragraphen 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden
Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante
Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann
die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 34. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die
Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie
hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren
und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, erreicht wurden und welche
Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung
oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen vorgelegt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der
Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz
umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen
ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 35. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder
allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,
sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die
Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem
Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
5. die jeweilige Marktphase,
6. der technologiebedingte Vorsprung,
7.Ziffer 7 allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
8. die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
9. das Ausmaß vertikaler Integration,
10. das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
11. der Zugang zu Finanzmitteln,
12. die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
13. das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung
von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche
Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander
– in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung
aufweist.
(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht
verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im
Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. die vorhandene Markttransparenz,
5. die jeweilige Marktphase,
6. die Homogenität der Produkte,
7. die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
8. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
9. das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
10. die Existenz freier Kapazitäten,
11. die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
12. Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
13. das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann
es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten,
diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des
Unternehmens zu verstärken.
Marktdefinitionsverfahren
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden
relevanten nationalen Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit
den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektor-
spezifischer Regulierung festzulegen. Diese Verordnung ist regelmäßig, längstens aber in einem Abstand
von zwei Jahren, zu überprüfen.
(2) Die Festlegung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen.
(3) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde sachliche oder räumliche Märkte festzulegen, die von denen
in der Empfehlung der Europäischen Kommission abweichen, hat sie die in den §§ 128 und 129 vorgesehenen
Verfahren anzuwenden.
Marktanalyseverfahren
§ 37. (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen
der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von
zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 festgelegten relevanten Märkte
durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder
mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben
ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
8. die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
9. das Ausmaß vertikaler Integration,
10. das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
11. der Zugang zu Finanzmitteln,
12. die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
13. das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung
von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche
Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander
– in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung
aufweist.
(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht
verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im
Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. die vorhandene Markttransparenz,
5. die jeweilige Marktphase,
6. die Homogenität der Produkte,
7. die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
8. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
9. das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
10. die Existenz freier Kapazitäten,
11. die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
12. Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
13. das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann
es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten,
diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des
Unternehmens zu verstärken.
Marktdefinitionsverfahren
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden
relevanten nationalen Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit
den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektor-
spezifischer Regulierung festzulegen. Diese Verordnung ist regelmäßig, längstens aber in einem Abstand
von zwei Jahren, zu überprüfen.
(2) Die Festlegung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen.
(3) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde sachliche oder räumliche Märkte festzulegen, die von denen
in der Empfehlung der Europäischen Kommission abweichen, hat sie die in den Paragraphen 128 und 129 vorgesehenen
Verfahren anzuwenden.
Marktanalyseverfahren
§ 37. (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen
der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von
zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten relevanten Märkte
durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder
mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben
ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
(2)Absatz 2,Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten
Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver
Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach
§§ 38 bis 46 oder nach § 47 Abs. 1 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für
Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach
Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder
neuerlich auferlegt.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver
Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie
– mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 – keine Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegen; diesfalls wird das
Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch Beschluss der Regulierungsbehörde formlos eingestellt und
dieser Beschluss veröffentlicht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem
Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene,
sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
(4) Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission
festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger
Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher
Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteistellung in diesem Verfahren hat nur das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen
auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
(6) Nutzer und Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen sind verpflichtet, in dem in § 90
festgelegten Umfang in den Verfahren nach § 36 und § 37 mitzuwirken.
(7) Die Regulierungsbehörde hat nach Abs. 2 bis 4 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine
Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen
in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den
gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu
den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste oder
Dienste verbundener Unternehmen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung
eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend
detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend
in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte
anzugeben.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der gemäß
§ 37 Abs. 2 auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.
Transparenzverpflichtung
§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen
zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 –
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
2. technische Spezifikationen,
3. Netzmerkmale,
4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
5. Entgelte einschließlich Rabatte.
Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten
Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver
Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach
§§ 38 bis 46 oder nach Paragraph 47, Absatz eins, aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für
Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach
Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder
neuerlich auferlegt.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver
Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie
– mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 2, – keine Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegen; diesfalls wird das
Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch Beschluss der Regulierungsbehörde formlos eingestellt und
dieser Beschluss veröffentlicht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem
Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene,
sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
(4) Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission
festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger
Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher
Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteistellung in diesem Verfahren hat nur das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen
auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
(6) Nutzer und Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen sind verpflichtet, in dem in Paragraph 90,
festgelegten Umfang in den Verfahren nach Paragraph 36 und Paragraph 37, mitzuwirken.
(7) Die Regulierungsbehörde hat nach Absatz 2 bis 4 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine
Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen
in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den
gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu
den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste oder
Dienste verbundener Unternehmen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung
eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend
detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend
in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte
anzugeben.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der gemäß
§ 37 Absatz 2, auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.
Transparenzverpflichtung
§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen
zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, –
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
2. technische Spezifikationen,
3. Netzmerkmale,
4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
5. Entgelte einschließlich Rabatte.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad
und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Getrennte Buchführung
§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte
Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte
Quersubventionierung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden,
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode
festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung
zu stellen sind.
(3) Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 oder 39 angeordnet, kann
sie unbeschadet der Bestimmungen des § 90 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung
in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde
kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich
ist.
Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten,
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
zu gewähren.
(2) Dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können insbesondere folgende Verpflichtungen
auferlegt werden:
1. Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben;
2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf
Zugang stellen;
5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien,
die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich
sind;
6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen
wie Gebäuden, Kabelkanälen und Schächten;
7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig
sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste
oder Roaming in Mobilfunknetzen;
8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen,
die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von
Diensten notwendig sind, sowie
9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere
zu berücksichtigen:
1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen
im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der
Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;
2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
3. Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;
4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
6. Bereitstellung europaweiter Dienste.
Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad
und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Getrennte Buchführung
§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte
Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte
Quersubventionierung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden,
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode
festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung
zu stellen sind.
(3) Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38, oder 39 angeordnet, kann
sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung
in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde
kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich
ist.
Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten,
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
zu gewähren.
(2) Dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können insbesondere folgende Verpflichtungen
auferlegt werden:
1. Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben;
2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf
Zugang stellen;
5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien,
die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich
sind;
6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen
wie Gebäuden, Kabelkanälen und Schächten;
7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig
sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste
oder Roaming in Mobilfunknetzen;
8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen,
die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von
Diensten notwendig sind, sowie
9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere
zu berücksichtigen:
1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen
im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der
Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;
2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
3. Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;
4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
6. Bereitstellung europaweiter Dienste.
Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 37 fest, dass ein Unternehmer mit
beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau
halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender
Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich
kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des
Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte
Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu erwirtschaften. Darüber hinaus können
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt
werden.
(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den
Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den
Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten
Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden
Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte und gegebenenfalls
deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte
berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben,
hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen,
in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die
Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer
von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von
der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 43. (1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
1. auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
2. spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 oder § 46 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2
vorgegebenen Ziele führen würden,
hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen
nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen.
(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen
unterlässt,
1. überhöhte Preise zu verlangen,
2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde
diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
1. zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
2. zur Kontrolle von Einzeltarifen
im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt
werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode
von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems
ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige
Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung
hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Bereitstellung von Mietleitungen
§ 44. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt
für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den
Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 37, fest, dass ein Unternehmer mit
beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau
halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender
Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich
kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des
Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte
Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu erwirtschaften. Darüber hinaus können
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt
werden.
(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den
Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den
Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten
Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden
Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte und gegebenenfalls
deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte
berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben,
hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen,
in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die
Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer
von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von
der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 43. (1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
1. auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
2. spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 oder Paragraph 46, nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2,
vorgegebenen Ziele führen würden,
hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen
nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen.
(2) Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen
unterlässt,
1. überhöhte Preise zu verlangen,
2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3) Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde
diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
1. zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
2. zur Kontrolle von Einzeltarifen
im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt
werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode
von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems
ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige
Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung
hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Bereitstellung von Mietleitungen
§ 44. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt
für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den
Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines
Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.
(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.
(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der
Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.
(4) § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
§ 45. (1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung
auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen,
oder ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem Verpflichtungen gemäß § 44
auferlegt wurden, einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten
Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so
lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht
werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung
seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung
erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
(3) Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten
Maßnahmen, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung
von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte
insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. eine angemessene zeitliche Befristung,
2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,
3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt
oder geändert wird,
5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879
und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 46. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung
des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu
verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher
zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar
1. sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
2. als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die
festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.
(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder
Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.
(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde
unter den Voraussetzungen des § 41 angeordnet werden.
Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug
auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen
Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines
Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.
(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.
(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Absatz eins, unterliegen der
Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach Paragraph 45,
(4) Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
§ 45. (1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß Paragraph 43, die Verpflichtung
auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen,
oder ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem Verpflichtungen gemäß Paragraph 44,
auferlegt wurden, einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten
Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so
lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht
werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung
seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung
erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
(3) Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 verhängten
Maßnahmen, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung
von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte
insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. eine angemessene zeitliche Befristung,
2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß Paragraph 90, zu übermitteln,
3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt
oder geändert wird,
5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879,
und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 46. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung
des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu
verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher
zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar
1. sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
2. als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die
festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.
(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder
Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.
(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde
unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, angeordnet werden.
Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Paragraphen 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug
auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen
entsprechendenentsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung
der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen,
folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:
1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen
ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach § 55, zugeteilt wurden;
2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können
technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb
des Netzes sicherzustellen;
3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben
hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze
untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen
Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.
Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen
diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für
die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn,
es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß § 38 Abs. 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen
gemäß Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der
Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten
Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den
zusammenschaltenden Betreiber.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser
Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen
festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf
die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen
internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die
Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide
Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,
dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 47 oder
46 Abs. 2 auferlegt worden sind oder der nach § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und
einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über
die nach §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen
trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht
zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung
der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen,
folgende Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 auferlegen:
1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen
ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55,, zugeteilt wurden;
2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können
technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb
des Netzes sicherzustellen;
3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben
hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze
untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen
Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.
Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen
diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für
die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn,
es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Paragraph 38, Absatz 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen
gemäß Absatz eins, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der
Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten
Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den
zusammenschaltenden Betreiber.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser
Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen
festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf
die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen
internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die
Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide
Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,
dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38, 41, 44, Absatz eins und 2, 47 oder
46 Absatz 2, auferlegt worden sind oder der nach Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 48, oder Paragraph 49, Absatz 3, verpflichtet ist, und
einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über
die nach Paragraphen 23, Absatz 2, 38, 41, 44, Absatz eins und 2, 46 Absatz 2, 47, 48, oder Paragraph 49, Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen
trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht
zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
6.Ziffer 6 Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum
sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der
internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie
Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frequenzbereiche, die den
einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in
einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und
effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen
getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine Nutzung ohne Bewilligung
gemäß § 81 zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde
über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung
gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der
Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan
und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-
Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere
auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie
Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen
bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die
Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren
künftigen Nutzungen und die absehbare technische Entwicklung sowie darauf Bedacht zu nehmen,
dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung
ist zu veröffentlichen.
(4) Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen, längstens aber in einem Abstand
von zwei Jahren, zu überprüfen.
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die
Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten,
die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen
Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu
erfolgen.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4. betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.
Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum
sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der
internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie
Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frequenzbereiche, die den
einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in
einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und
effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen
getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine Nutzung ohne Bewilligung
gemäß Paragraph 81, zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde
über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung
gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß Paragraph 55, überlassen. Dabei sind jedenfalls der
Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Absatz eins, sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan
und im Frequenzzuteilungsplan (Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53,) für Rundfunk im Sinne des BVG-
Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (Paragraph eins, KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere
auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie
Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen
bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die
Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren
künftigen Nutzungen und die absehbare technische Entwicklung sowie darauf Bedacht zu nehmen,
dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung
ist zu veröffentlichen.
(4) Die Festlegung gemäß Absatz 3, ist in angemessenen Abständen, längstens aber in einem Abstand
von zwei Jahren, zu überprüfen.
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die
Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten,
die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen
Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu
erfolgen.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4. betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist
zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-
Rundfunk;
2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung
gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung
der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52
Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen
ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen
ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes
Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria
verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung,
wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische
Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.
Sofern § 55 Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen;
das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit
dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen
zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung
übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich
angemessen zu sein.
(12) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens
innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene
Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(13) Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen
genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage
der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 entspricht.
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74 binnen sechs
Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler
Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(15) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die
KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller
zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung
der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes
festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab
Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs
Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf
Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist
zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-
Rundfunk;
2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung
gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung
der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52,
Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen
ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
(5) Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen
ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes
Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria
verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung,
wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische
Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen.
Sofern Paragraph 55, Absatz 12, Ziffer 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen;
das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit
dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen
zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung
übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich
angemessen zu sein.
(12) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens
innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene
Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(13) Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen
genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage
der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, entspricht.
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 74, binnen sechs
Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler
Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(15) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die
KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller
zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt und der die effizienteste Nutzung
der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes
festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab
Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs
Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf
Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines
offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz
durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller
in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu
erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen
des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten
Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme
bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die
Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den
Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung
in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich
eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt
werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen
und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit
der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten.
Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu
entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann
in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete,
auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen
zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen,
dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach
§ 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer
der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann
und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen
der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die
Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes
(Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche
oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller
vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig
sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels
Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und
Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2)
Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen
Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu
enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den
Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des
Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines
offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz
durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller
in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu
erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen
des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten
Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme
bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die
Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den
Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung
in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich
eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt
werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen
und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit
der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten.
Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu
entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann
in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete,
auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen
zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen,
dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach
§ 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer
der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, zu überlassen.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann
und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen
der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die
Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes
(Absatz 9,) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche
oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller
vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig
sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen
Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels
Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Absatz 2, erster Satz und
Abs. 4 Ziffer eins, zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Absatz 3, Ziffer 2,)
Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen
Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu
enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den
Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des
höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen
und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte
erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer
Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher
zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen
betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung;
3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen
und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung
abweichen;
4. Befristung;
5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers
dieser Rechte;
6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines
Auswahlverfahrens eingegangen ist;
7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung
von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater
beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei
mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben
und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes,
faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung
des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen
wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 56. (1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde
zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde
hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der
Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall
die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu
beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich
ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann
zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs
durch die Überlassung wahrscheinlich ist. Die Überlassung kann nur unter der Bedingung erfolgen,
dass die Nutzungsrechte für die gegenständlichen Frequenzen unverändert bleiben.
(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte
in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben,
bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen
und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte
erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer
Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher
zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen
betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung;
3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen
und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung
abweichen;
4. Befristung;
5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers
dieser Rechte;
6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines
Auswahlverfahrens eingegangen ist;
7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung
von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater
beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei
mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben
und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes,
faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt, an der Ermittlung
des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen
wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 56. (1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde
zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde
hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der
Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall
die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu
beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich
ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann
zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs
durch die Überlassung wahrscheinlich ist. Die Überlassung kann nur unter der Bedingung erfolgen,
dass die Nutzungsrechte für die gegenständlichen Frequenzen unverändert bleiben.
(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte
in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde. Absatz eins, dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben,
bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 57. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die Regulierungsbehörde geändert
werden, wenn
1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind
oder
2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmelderechts oder
3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
erforderlich ist.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.
(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung
mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme
einzuräumen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche
nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die Regulierungsbehörde die vorgeschriebene Frequenznutzung
ändern, sofern dies auf Grund des Verwendungszwecks und der technischen Nutzungsbedingungen
(§ 51 Abs. 3) zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die
Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.
Frequenznutzung
§ 58. Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet
werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 59. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß
§ 55 erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu
leisten.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes
zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung
einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid
über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene
Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Erlöschen der Zuteilung
§ 60. (1) Eine von der Regulierungsbehörde erteilte Zuteilung erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer
gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung
in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt
oder die Zuteilung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilunginhaber ist vor dem
Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs
eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde
kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen
ist.
Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 57. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die Regulierungsbehörde geändert
werden, wenn
1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind
oder
2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmelderechts oder
3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
erforderlich ist.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.
(2) In den Verfahren nach Absatz eins, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung
mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme
einzuräumen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Absatz eins, oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche
nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die Regulierungsbehörde die vorgeschriebene Frequenznutzung
ändern, sofern dies auf Grund des Verwendungszwecks und der technischen Nutzungsbedingungen
(Paragraph 51, Absatz 3,) zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die
Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.
Frequenznutzung
§ 58. Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet
werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 59. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß
Paragraph 55, erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu
leisten.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß Paragraph 55, zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes
zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung
einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid
über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene
Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Erlöschen der Zuteilung
§ 60. (1) Eine von der Regulierungsbehörde erteilte Zuteilung erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer
gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung
in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt
oder die Zuteilung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilunginhaber ist vor dem
Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs
eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde
kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen
ist.
(5)Absatz 5,Im Verfahren gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach
Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
Begriffe
§ 61. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller
möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen
dienen.
Ziel
§ 62. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller
Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern, in objektiver, transparenter
und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu
erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen
sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2) In dieser Verordnung können auch
a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind
und
b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen
des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
festgelegt werden.
(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften,
auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer
ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung
der Pläne verpflichtet.
Planänderungen
§ 64. (1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen
sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem
Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen,
insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen
Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von
Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 65. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere
für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und
Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete
Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt
wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen
Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend
zu verhalten. Sie sind weiters verpflichtet, der Regulierungsbehörde wöchentlich anzuzeigen,
welche der von ihnen verwalteten Nummernfolgen zukünftig verwendet werden wird und durch welchen
Betreiber dies erfolgen wird.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber
von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber
Im Verfahren gemäß Absatz 3, zweiter Satz ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach
Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
Begriffe
§ 61. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller
möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen
dienen.
Ziel
§ 62. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller
Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern, in objektiver, transparenter
und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu
erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen
sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2) In dieser Verordnung können auch
a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind
und
b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen
des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
festgelegt werden.
(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften,
auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer
ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung
der Pläne verpflichtet.
Planänderungen
§ 64. (1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen
sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem
Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen,
insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen
Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von
Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 65. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere
für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und
Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete
Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt
wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen
Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend
zu verhalten. Sie sind weiters verpflichtet, der Regulierungsbehörde wöchentlich anzuzeigen,
welche der von ihnen verwalteten Nummernfolgen zukünftig verwendet werden wird und durch welchen
Betreiber dies erfolgen wird.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber
von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber
ohneohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen
Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters
sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der
tatsächlichen Nutzung,
4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung
von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht
von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer
oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind
Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsnetzes
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern,
wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,
5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
6. zur Anpassung an Markterfordernisse
erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(7) Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung
mitzuteilen und ihm gemäß § 46 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme
einzuräumen.
(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist
auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Nutzung
§ 66. Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte
Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern
eingeräumt.
Nutzungsentgelt
§ 67. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des
Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung
festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-
und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der
Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.
Erlöschen der Zuteilung
§ 68. (1) Die Zuteilung erlischt durch
1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3. Widerruf;
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher
Gesamtrechtsnachfolge.
unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen
Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(4) Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters
sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der
tatsächlichen Nutzung,
4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung
von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht
von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Nutzer
oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind
Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsnetzes
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern,
wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß Paragraph 64,,
5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
6. zur Anpassung an Markterfordernisse
erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(7) Im Verfahren nach Absatz 6, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung
mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme
einzuräumen.
(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Absatz 6, angeordneten Änderung in angemessener Frist
auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Nutzung
§ 66. Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte
Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern
eingeräumt.
Nutzungsentgelt
§ 67. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des
Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung
festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-
und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der
Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.
Erlöschen der Zuteilung
§ 68. (1) Die Zuteilung erlischt durch
1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3. Widerruf;
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher
Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von
§ 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen
grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer und Teilnehmer
§ 69. (1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst
unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in
Anspruch zu nehmen.
(2) Teilnehmer haben unter den in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein
zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren
und wieder löschen zu lassen.
(3) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem
Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten
unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname
(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die
Berufsbezeichnung.
(4) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis
aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(5) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis
ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt
werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein
elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des
Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
Zahlungsverzug
§ 70. Der Betreiber eines Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines
Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer
zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist
nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des
§ 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus
einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit
dem Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 71. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm für Telekommunikationsdienste mit
Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung
dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung
die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen eine Rechnung eines Betreibers zur Kenntnis
gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages
bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt
der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind
samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können
die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung
gestellt werden.
Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von
§ 24 oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen
grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer und Teilnehmer
§ 69. (1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst
unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in
Anspruch zu nehmen.
(2) Teilnehmer haben unter den in Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein
zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren
und wieder löschen zu lassen.
(3) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem
Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten
unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname
(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die
Berufsbezeichnung.
(4) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis
aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(5) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis
ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt
werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein
elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des
Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
Zahlungsverzug
§ 70. Der Betreiber eines Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines
Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer
zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist
nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des
§ 26 Absatz 2, Ziffer eins und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus
einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit
dem Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 71. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm für Telekommunikationsdienste mit
Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung
dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung
die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen eine Rechnung eines Betreibers zur Kenntnis
gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages
bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt
der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind
samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können
die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung
gestellt werden.
(4)Absatz 4,Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt
haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes
durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Abschaltung
§ 72. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht
dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001,
entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer
des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluss
vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung
oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluss zunächst
nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muss die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Technische Anforderungen
§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer
Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu
fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte
Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen
für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,
die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung
zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3
Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.
(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr
vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den
Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für
generell bewilligt erklären.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr,
den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist
darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt
haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes
durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Abschaltung
§ 72. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht
dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,,
entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer
des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluss
vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Absatz eins,) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung
oder Gefährdung wie in Absatz 2, nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluss zunächst
nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muss die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Technische Anforderungen
§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer
Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu
fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte
Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen
für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,
die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung
zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3,
Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.
(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr
vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den
Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für
generell bewilligt erklären.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr,
den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist
darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist
und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere
wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung
gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 76. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen,
ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung).
Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der
Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder
nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen
Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet
ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international
anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und
dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die
Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
Kennzeichnung
§ 77. (1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
BGBl. I Nr. 134/2001, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen
nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden,
die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen
dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet,
ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen
mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen
Kennzeichnung verwechselt werden können.
Verwendung
§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet
werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit
gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht
und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies
zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung
auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten
vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, nicht anzuwenden ist
und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, erfüllt werden, insbesondere
wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung
gemäß Paragraph 83, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 76. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen,
ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, entspricht (Typenzulassung).
Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der
Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
oder der Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, unterliegt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder
nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen
Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet
ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international
anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und
dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die
Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
Kennzeichnung
§ 77. (1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
BGBl. römisch eins Nr. 134 aus 2001,, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen
nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden,
die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen
dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet,
ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen
mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen
Kennzeichnung verwechselt werden können.
Verwendung
§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet
werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit
gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht
und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies
zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes
2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung
auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten
vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3)Absatz 3,Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen
Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben
werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen
und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz
verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 79. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren
Hauptwohnsitz hat.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur
zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen
Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 73 anzuschließen.
Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis
der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus
kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen,
wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers
verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung
vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild
mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) § 81 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
§ 80. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 nicht vorliegen.
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die
Erklärung über die Konformität des Gerätes anzuschließen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen,
die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu
entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen
Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung
abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen,
verlängert sich die Frist um acht Monate.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet
oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 54 zu erfolgen.
Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen
Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben
werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen
und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz
verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 79. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren
Hauptwohnsitz hat.
(2) Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur
zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Absatz eins, ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen
Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, anzuschließen.
Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis
der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus
kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen,
wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers
verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung
vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild
mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) Paragraph 81, Absatz 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
§ 80. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, nicht vorliegen.
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß Paragraph 74, sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die
Erklärung über die Konformität des Gerätes anzuschließen.
(2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen,
die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu
entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen
Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung
abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen,
verlängert sich die Frist um acht Monate.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet
oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß Paragraph 54, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Bescheide gemäß § 74 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß §§ 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen
und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles
für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur
Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) In Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist über Antrag des Inhabers einer
Bewilligung diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu
übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.
Gebühren
§ 82. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang
mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten.
Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung,
Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen,
Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung. Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer periodisch
zu entrichtenden Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt
entrichtet wird.
(3) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren, für
die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sowie für die Zuteilung
und Nutzung von Frequenzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur
Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung
der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell
genutzt werden.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,
ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene
Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung
geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk
vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach
Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.
Ablehnung
§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen
wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen
anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder
wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien
Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
Bescheide gemäß Paragraph 74, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß Paragraphen 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen
und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles
für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur
Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) In Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist über Antrag des Inhabers einer
Bewilligung diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu
übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.
Gebühren
§ 82. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang
mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten.
Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung,
Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen,
Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung. Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer periodisch
zu entrichtenden Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt
entrichtet wird.
(3) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren, für
die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sowie für die Zuteilung
und Nutzung von Frequenzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur
Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung
der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell
genutzt werden.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,
ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene
Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung
geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6) Die Verordnung gemäß Absatz 3, für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk
vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach
Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.
Ablehnung
§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen
wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen
anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder
wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien
Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2.Ziffer 2 jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von
beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen
Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig
ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten
Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige
Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung
verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt,
wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen
Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im
Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
Erlöschen der Bewilligung
§ 85. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die Zuteilung einer Frequenz
erlöschen ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung und Zuteilung an gerechnet,
wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei
Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt
werden.
(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1. in den technischen Anforderungen nach § 73 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber
trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig
ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der
Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind, insbesondere, wenn die
jeweilige Frequenzzuteilung erloschen ist;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden
oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber
trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 54 Abs. 12 genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei
dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von
beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen
Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig
ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten
Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige
Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung
verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt,
wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen
Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5) Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im
Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
Erlöschen der Bewilligung
§ 85. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die Zuteilung einer Frequenz
erlöschen ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung und Zuteilung an gerechnet,
wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei
Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt
werden.
(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1. in den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber
trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig
ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der
Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind, insbesondere, wenn die
jeweilige Frequenzzuteilung erloschen ist;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden
oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber
trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in Paragraph 54, Absatz 12, genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei
dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(7)Absatz 7,Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft
dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft
hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzten und in angemessener Frist
abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im
Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Abs. 6 und die
Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 86. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich
dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe
zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen
im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation,
wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen.
Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten
der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten.
Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden
sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 87. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage
Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung
der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den
Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei
Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen
durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141
Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme
dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste
Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort
der Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage
können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der
gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger
Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft
dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft
hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzten und in angemessener Frist
abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(9) Die Aufgaben gemäß Absatz 3 und Absatz 4, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im
Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Absatz 6 und die
Anzeigen gemäß Absatz 7 und Absatz 8, haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 86. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich
dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe
zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen
im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation,
wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen.
Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten
der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten.
Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden
sowie die gemäß Paragraph 15, ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 87. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage
Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung
der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den
Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei
Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen
durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 141,
Abs. 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme
dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste
Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort
der Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage
können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der
gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger
Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2)Absatz 2,Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung
außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder
betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung
eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
Einstellung des Betriebes
§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder
teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die
Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Informationspflichten
§ 90. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten
an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig
sind. Dies sind insbesondere
1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die
sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
ergeben,
2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde
eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten
annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 37,
5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen
der Konsumenten.
Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten
vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur
Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen,
für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen.
(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34
wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken
für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde
zu erfolgen.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere
zu enthalten:
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,
wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu
beachten sind.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(6) Betreiber von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren
schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a
Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung
außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder
betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung
eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
Einstellung des Betriebes
§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder
teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die
Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen
des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Informationspflichten
§ 90. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten
an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig
sind. Dies sind insbesondere
1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die
sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
ergeben,
2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde
eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten
annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraph 37,,
5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen
der Konsumenten.
Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten
vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Ziffer 3, dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur
Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen,
für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen.
(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß Paragraph 34,
wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken
für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde
zu erfolgen.
(3) Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere
zu enthalten:
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,
wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu
beachten sind.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
(6) Betreiber von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren
schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,
bisbis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz
gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte
dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig
Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach
Erhalt der Mitteilung abzustellen. Diese Frist darf ein Monat nur dann unterschreiten, wenn das betreffende
Unternehmen zustimmt oder bereits wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen
das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen,
angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt
eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde
in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht
Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt
sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste
bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen
und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder
-diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen
gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen.
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz
geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen
dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff
1. „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
2. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder
geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
3. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung
oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder
zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a) Familienname und Vorname,
b) akademischer Grad,
c) Wohnadresse,
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f) Bonität;
4. „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz
oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
4a. „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen
Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten
Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig
sind;
e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz
gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte
dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig
Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach
Erhalt der Mitteilung abzustellen. Diese Frist darf ein Monat nur dann unterschreiten, wenn das betreffende
Unternehmen zustimmt oder bereits wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen
das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen,
angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt
eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3) Sind die gemäß Absatz 2, angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde
in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht
Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt
sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste
bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen
und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder
-diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen
gemäß Absatz 2, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG anordnen.
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz
geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben durch die Bestimmungen
dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 3, der Begriff
1. „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
2. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder
geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
3. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung
oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder
zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a) Familienname und Vorname,
b) akademischer Grad,
c) Wohnadresse,
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f) Bonität;
4. „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz
oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
4a. „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen
Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten
Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig
sind;
5.Ziffer 5 „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);
6. „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen
Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes angeben;
7. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen
öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen
ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
8. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine
zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
9. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen
Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer
Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
10. „elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-,
Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann,
bis sie von diesem abgerufen wird.
Kommunikationsgeheimnis
§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die
Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der
Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und
der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber
durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig.
Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme
von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung sowie für eine technische Speicherung, die für
die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer
sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage,
diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt
sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch
Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind
zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Technische Einrichtungen
§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle
Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen
der StPO erforderlich sind.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen
der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche
Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an
den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten
bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, Bedacht zu
nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung
der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der
zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der
Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
„Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten (Ziffer 7,);
6. „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen
Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes angeben;
7. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen
öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen
ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
8. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine
zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
9. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen
Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer
Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
10. „elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-,
Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann,
bis sie von diesem abgerufen wird.
Kommunikationsgeheimnis
§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die
Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der
Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und
der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber
durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig.
Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme
von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung sowie für eine technische Speicherung, die für
die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer
sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage,
diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt
sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch
Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind
zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Technische Einrichtungen
§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung verpflichtet, alle
Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen
der StPO erforderlich sind.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen
der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche
Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an
den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten
bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, Bedacht zu
nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung
der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der
zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der
Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
Sicherheit des Netzbetriebes
§ 95. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Datenschutzgesetzes
2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes
obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb
des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche
Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
Datenschutz – Allgemeines
§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung
eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung
jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch
den Betreiber erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten
oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen
nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung
ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken.
Die Anbieter dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen
Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und
für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat
auch auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung
oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung
der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich
ist, um einen vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu
stellen. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen
der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter
Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der
Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern nur für
folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer
vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden,
um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen.
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98. Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten
im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu
erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur
durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung
ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von
der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft
die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden
und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Sicherheit des Netzbetriebes
§ 95. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes
2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes
obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb
des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche
Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
Datenschutz – Allgemeines
§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung
eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Absatz eins, genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung
jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch
den Betreiber erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten
oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen
nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung
ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken.
Die Anbieter dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen
Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und
für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat
auch auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung
oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung
der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich
ist, um einen vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu
stellen. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen
der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter
Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der
Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 96 Absatz 2, von Betreibern nur für
folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 18 und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer
vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden,
um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen.
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98. Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten
im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, zu
erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur
durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung
ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von
der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft
die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden
und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(2)Absatz 2,Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungen,
erforderlich ist, hat der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern,
innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle
unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet,
dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden.
Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung
oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung
oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen
zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten
Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss
über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen
Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur
Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten
mit Zusatznutzen verwenden.
Entgeltnachweis
§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern
der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis
auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen
Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu
dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung
des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des
Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht
zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert
sind.
(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür
unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung
eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen
werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer
ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer
des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere
arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine
Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen
werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen
von Verkehrsdaten.
Inhaltsdaten
§ 101. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des
Kommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen
Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten
nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert
werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der
Erbringung des Dienstes zu löschen.
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden,
wenn sie
1. anonymisiert werden oder
2. die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungen,
erforderlich ist, hat der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern,
innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle
unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet,
dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden.
Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung
oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung
oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen
zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten
Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss
über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen
Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur
Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten
mit Zusatznutzen verwenden.
Entgeltnachweis
§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern
der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis
auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen
Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu
dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung
des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des
Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht
zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert
sind.
(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür
unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung
eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen
werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer
ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer
des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere
arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine
Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen
werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen
von Verkehrsdaten.
Inhaltsdaten
§ 101. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des
Kommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen
Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten
nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert
werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der
Erbringung des Dienstes zu löschen.
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden,
wenn sie
1. anonymisiert werden oder
2. die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
(2)Absatz 2,Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer
oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach
und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für
die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden,
die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
Teilnehmerverzeichnis
§ 103. (1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom
Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet
werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet
werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur
Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat
das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1
Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und
Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich
auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass solchen Ersuchen auch
hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach § 69 Abs. 5 unterbleibt.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu
unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die
Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die
Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt
wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige
und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen
Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung
möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die
von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung
des Teilnehmers abstellen kann.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 106. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität
eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine
Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe
einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von
belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer
oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach
und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für
die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden,
die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
Teilnehmerverzeichnis
§ 103. (1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 69, Absatz 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom
Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet
werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet
werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur
Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat
das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 18, Absatz eins,
Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 69, Absatz 5, zulässig.
(3) Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Absatz eins,
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und
Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich
auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass solchen Ersuchen auch
hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Paragraph 69, Absatz 5, unterbleibt.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu
unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die
Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die
Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt
wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige
und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen
Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung
möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die
von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung
des Teilnehmers abstellen kann.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 106. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität
eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine
Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe
einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von
belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
einereiner Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis
mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an Verbraucher im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig,
wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf
oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt
und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen
Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung
kostenfrei und problemlos abzulehnen.
(4) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an andere als die in Abs. 2 genannten
Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem
Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang
weiterer Nachrichten abzulehnen.
(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Abs. 2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an
jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 108. (1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen
einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die
Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder
unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2. entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
4. entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung
einführt, vertreibt oder besitzt;
5. entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich
verwendet;
6. entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung
von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis
mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an Verbraucher im Sinne des
§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig,
wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf
oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt
und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen
Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung
kostenfrei und problemlos abzulehnen.
(4) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an andere als die in Absatz 2, genannten
Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem
Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang
weiterer Nachrichten abzulehnen.
(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absatz 2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an
jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 108. (1) Eine im Paragraph 93, Absatz 2, bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen
einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die
Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder
unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2. entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3. entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
4. entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung
einführt, vertreibt oder besitzt;
5. entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich
verwendet;
6. entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung
von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.Ziffer 7 entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem
nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9. entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit
einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10. entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen
nicht befolgt;
11. entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
12. entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden
oder Bestätigungen vorweist;
13. entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem
bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
4. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type
übereinstimmen;
6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder
Räumen nicht gestattet;
8. entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen
der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2. entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3. entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5. entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6. entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden
Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7. entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
8. entgegen § 23 Abs. 1 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
9. entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10. entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;
11. entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen
nicht vorlegt;
12. entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13. entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14. entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen
Ausmaß mitwirkt;
15. entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
16. entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
17. entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;
18. entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem
nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8. entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9. entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit
einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10. entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen
nicht befolgt;
11. entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
12. entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden
oder Bestätigungen vorweist;
13. entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem
bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2. entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3. entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
4. entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5. entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type
übereinstimmen;
6. entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7. entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder
Räumen nicht gestattet;
8. entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen
der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2. entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3. entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4. entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5. entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6. entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden
Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7. entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8. entgegen Paragraph 23, Absatz eins, nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
9. entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10. entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
11. entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen
nicht vorlegt;
12. entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13. entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14. entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen
Ausmaß mitwirkt;
15. entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
16. entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17. entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;
18. entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.Ziffer 19 entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
20. entgegen § 107 Abs. 2 und 4 elektronische Post zusendet;
21. entgegen § 107 Abs. 5 elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2. entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;
3. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder
Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde
nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung
anzeigt;
4. entgegen § 37 an einem Verfahren nach §§ 36 oder 37 nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang
mitwirkt;
5. entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen
Antrag stellt;
6. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid, mit dem spezifische Maßnahmen
auferlegt werden, zuwiderhandelt;
7. entgegen § 94 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit
stellt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob
die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist
der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung
zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem
Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten
oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine
Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 109 Abs. 4 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf
die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen
Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal
wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte
Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz
strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses.
Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses
angeordnet werden.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz,
gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder
gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag
stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die
Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die
Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht
mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde
hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung
zu.
entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
20. entgegen Paragraph 107, Absatz 2 und 4 elektronische Post zusendet;
21. entgegen Paragraph 107, Absatz 5, elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2. entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3. entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder
Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde
nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung
anzeigt;
4. entgegen Paragraph 37, an einem Verfahren nach Paragraphen 36, oder 37 nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang
mitwirkt;
5. entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen
Antrag stellt;
6. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid, mit dem spezifische Maßnahmen
auferlegt werden, zuwiderhandelt;
7. entgegen Paragraph 94, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit
stellt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob
die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist
der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung
zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem
Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten
oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine
Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach Paragraph 109, Absatz 4, mit Strafe bedrohten Handlung kann auf
die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen
Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal
wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte
Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz
strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses.
Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses
angeordnet werden.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz,
gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder
gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag
stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die
Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die
Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht
mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde
hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung
zu.
14.Ziffer 14 Abschnitt
Behörden
Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als
oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und
das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Zuständigkeit
§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt
ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren
gemäß § 6 Abs. 3 hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist
zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines
unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen des
Fernmeldebüros gemäß Abs. 3 letzter Satz hat eine Entscheidung binnen drei Monaten zu ergehen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung
der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen
diesbezüglichen Bericht vorzulegen.
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen
über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum
Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
selbst zu vollstrecken.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses
Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde
übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117)
oder die KommAustria zuständig ist.
(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten
fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese
koordinieren ihre Maßnahmen.
Abschnitt
Behörden
Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als
oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und
das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Zuständigkeit
§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt
ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren
gemäß Paragraph 6, Absatz 3, hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist
zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines
unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen des
Fernmeldebüros gemäß Absatz 3, letzter Satz hat eine Entscheidung binnen drei Monaten zu ergehen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung
der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen
diesbezüglichen Bericht vorzulegen.
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen
über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum
Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
selbst zu vollstrecken.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses
Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde
übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,)
oder die KommAustria zuständig ist.
(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten
fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese
koordinieren ihre Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten
nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden.
Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH
zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung
der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten.
Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
Telekom-Control-Kommission
§ 116. (1) Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission
eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt.
Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal
der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der
Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und
49 Abs. 3,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes
gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß
§ 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91
Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die
Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen.
Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige
technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten
nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden.
Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH
zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung
der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten.
Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
Telekom-Control-Kommission
§ 116. (1) Zur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission
eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt.
Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal
der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der
Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß Paragraph 9, Absatz 2,,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 3,,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraph 25,,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 31,,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 32,,
6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 37,,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, 38, 41, 44, Absatz eins und 2, 46 Absatz 2, 47, 48 und
49 Absatz 3,,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes
gemäß Paragraphen 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß
§ 52 Absatz 3, getroffen wurde, gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2,,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß Paragraph 56,,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß Paragraph 91,
Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 91, Absatz 4,,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß Paragraph 111,,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß Paragraph 127,
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die
Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen.
Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige
technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2.Ziffer 2 Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit
der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund
gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-
Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der
Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuständigkeit der KommAustria
§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt
die KommAustria, soweit
a) ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung
von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des § 2 Privatfernsehgesetzes,
BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder
b) eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne
des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,
folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,
2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,
3. Aufgaben nach § 15 und § 21,
4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,
6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,
7. Aufgaben gemäß § 90,
8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,
9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,
10. Streitbeilegung nach § 122,
11. Aufgaben nach §§ 124 bis 130.
(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über
den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-
Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.
(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der
KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit
der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund
gemäß Absatz 3, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-
Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 4, vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der
Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuständigkeit der KommAustria
§ 120. (1) Abweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt
die KommAustria, soweit
a) ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung
von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Privatfernsehgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 84 aus 2001,, bezieht oder
b) eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne
des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,
folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
1. Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 7,,
2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9,,
3. Aufgaben nach Paragraph 15 und Paragraph 21,,
4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 56,,
6. Genehmigung von Änderungen gemäß Paragraph 57 und Widerruf gemäß Paragraph 60,,
7. Aufgaben gemäß Paragraph 90,,
8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91,,
9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 111,,
10. Streitbeilegung nach Paragraph 122,,
11. Aufgaben nach Paragraphen 124 bis 130,
(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über
den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-
Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk
im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.
(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der
KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste
betrifft.
(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen
Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-
Kommission das AVG 1991 an.
(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet,
ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche
Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls
ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten
ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des
Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot
besteht.
(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-
Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Streitbeilegung
§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von
Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden
und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend
gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche
Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder
den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens
festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung
des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Transparenz
§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-
Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem
offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission
dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern
von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller
von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste
betrifft.
(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 3, zukommt, gegen
Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-
Kommission das AVG 1991 an.
(2) Anträge betreffend Paragraph 117, Ziffer eins, 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Absatz 2, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet,
ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche
Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls
ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten
ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des
Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot
besteht.
(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-
Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Streitbeilegung
§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von
Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden
und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend
gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche
Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder
den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens
festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung
des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Transparenz
§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-
Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 125, Informationen, die zu einem
offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission
dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern
von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller
von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2)Absatz 2,Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde,
die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits
und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung
einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse
an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde
berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde,
der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden
Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet
werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass
ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen
Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.
(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine
Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes
berührt sind:
1. Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);
2. Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);
3. Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);
4. Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);
5. Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);
6. Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).
Konsultationsverfahren
§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde
gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen
auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß
§§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen
Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.
(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist
gehemmt.
(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in
Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung
des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche
Beschluss zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde
gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten.
Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn
beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.
Koordinationsverfahren
§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den
Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1. die Marktdefinition (§ 36),
2. eine Marktanalyse (§ 37),
3. die Zusammenschaltung oder
Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde,
die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits
und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung
einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse
an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde
berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde,
der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden
Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet
werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass
ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen
Antrag nach Paragraph 8 a, Kartellgesetz (KartG), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, an das Kartellgericht zu richten.
(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine
Antragsverpflichtung, sofern die in Paragraph eins, genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes
berührt sind:
1. Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG);
2. Widerruf der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 27, KartG);
3. Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 c, KartG);
4. Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (Paragraph 33, KartG);
5. Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 37, KartG);
6. Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (Paragraph 42 a, KartG).
Konsultationsverfahren
§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde
gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen
auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß
§§ 91 Absatz 4, 122 und 130, Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen
Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit Paragraph 125, nicht anderes bestimmt.
(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist
gehemmt.
(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in
Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung
des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche
Beschluss zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde
gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten.
Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn
beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.
Koordinationsverfahren
§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den
Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1. die Marktdefinition (Paragraph 36,),
2. eine Marktanalyse (Paragraph 37,),
3. die Zusammenschaltung oder
4.Ziffer 4 Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 42 auferlegt werden,
ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und
die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft davon zu unterrichten.
(2) Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft können binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung
nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann
die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission
zu übermitteln.
(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, wenn
1. sie sich auf Entscheidungen gemäß §§ 36 Abs. 3 oder 37 Abs. 1 bezieht und
2. sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und
3. die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung
schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit
dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische
Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des
Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen
bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.
(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1
und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten
und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind unverzüglich unter Anschluss einer
vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme
sind die Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 durchzuführen.
(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes
sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen
lassen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 bis 4
zu führen und dieses zu veröffentlichen.
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 130. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich
einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens
zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren
ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt
unberührt.
Telekommunikationsbeirat
§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde,
insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen
auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse
der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur
Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen
und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt
werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch
ein Mitglied abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 42 auferlegt werden,
ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und
die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft davon zu unterrichten.
(2) Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft können binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung
nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Absatz 3, kann
die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission
zu übermitteln.
(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, wenn
1. sie sich auf Entscheidungen gemäß Paragraphen 36, Absatz 3, oder 37 Absatz eins, bezieht und
2. sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und
3. die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung
schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit
dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische
Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des
Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen
bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.
(4) Vollziehungshandlungen gemäß Absatz eins, können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins,
und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten
und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind unverzüglich unter Anschluss einer
vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme
sind die Verfahren gemäß Absatz eins und 3 durchzuführen.
(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes
sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen
lassen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Absatz eins bis 4
zu führen und dieses zu veröffentlichen.
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 130. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich
einer in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens
zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren
ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt
unberührt.
Telekommunikationsbeirat
§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde,
insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen
auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse
der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur
Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen
und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt
werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch
ein Mitglied abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6)Absatz 6,Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden
Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 132. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I
Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz,
BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/1997, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren
sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und
durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum
Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen
bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz
gemäß § 8 Abs. 1 TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz
gestützt werden, erlassen werden.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG
und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6
nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde
nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.
(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht,
die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig
sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.
(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens
begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem
Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten
gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung
von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass
ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden
Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen
ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach § 37 Abs. 3
wirksam wird.
(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass
ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des § 3 TKG mittels Festnetz marktbeherrschend
im Sinne des § 33 TKG ist, gilt dieses Unternehmen als „gemeldeter Betreiber“ im Sinne der
Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336
vom 30. Dezember 2000, S 4.
(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes
verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde
bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von
längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange
der Verpflichtung gemäß § 26, bis ein Verfahren nach § 30 abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen
Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb
von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.
Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden
Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 132. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 100 aus 1997, (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, sowie das Telekommunikationswegegesetz,
BGBl. Nr. 435 aus 1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 100 aus 1997,, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren
sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und
durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum
Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen
bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz
gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz
gestützt werden, erlassen werden.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach Paragraph 13, TKG
und Konzessionen nach Paragraph 14, TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Absatz 6,
nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde
nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,
(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht,
die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig
sind, so ist eine Anzeige nach Paragraph 15, Absatz eins, unverzüglich einzubringen.
(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens
begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem
Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten
gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 10, Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung
von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass
ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden
Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen
ein Bescheid nach Paragraph 37, Absatz 2, ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 3,
wirksam wird.
(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass
ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des Paragraph 3, TKG mittels Festnetz marktbeherrschend
im Sinne des Paragraph 33, TKG ist, gilt dieses Unternehmen als „gemeldeter Betreiber“ im Sinne der
Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336
vom 30. Dezember 2000, S 4.
(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes
verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde
bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von
längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange
der Verpflichtung gemäß Paragraph 26,, bis ein Verfahren nach Paragraph 30, abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen
Ausgleich nach Paragraph 31, für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb
von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.
(10)Absatz 10,Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung
von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung,
BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz
gestützt werden, erlassen werden.
(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-
Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.
Verweisungen
§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind
als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und
Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis
von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht
werden.
(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen
unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Vollziehung
§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 6 ist der Bundeskanzler betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. e lautet:
„e) von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes
2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen
und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes
2003 erbringen,“
Artikel III
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Die Nummerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, die Verordnung über die Festlegung
von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, sowie die Entgeltverordnung,
BGBl. römisch zwei Nr. 158 aus 1999,, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz
gestützt werden, erlassen werden.
(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-
Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.
Verweisungen
§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind
als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und
Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis
von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht
werden.
(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen
unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Vollziehung
§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie betraut, sofern in Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 6, ist der Bundeskanzler betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des Paragraph 114, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel römisch zwei
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, lautet:
„e) von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, des Telekommunikationsgesetzes
2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen
und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, des Telekommunikationsgesetzes
2003 erbringen,“
Artikel römisch drei
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins § 10 samt Überschrift lautet:
„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese
sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich
niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen
zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit
Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen
sind.
(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den
eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben
der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei
der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung
der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach
Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und
rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen
zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis
zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls
nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.
(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere
wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu
entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung
durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen
Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des
Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von
Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende
Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des
Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu
schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz
auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen
der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen
in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von
diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten
Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem
Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu
veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des
tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls
gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen
Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese
sind von den Bereitstellern, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich
niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen
zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit
Ausnahme des Programmentgelts (Paragraph 31, ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen
sind.
(3) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den
eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben
der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei
der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung
der Einnahmen (Absatz eins,) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach
Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und
rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen
zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis
zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls
nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 3, dritter Satz zu verfahren.
(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere
wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu
entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung
durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen
Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des
Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von
Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende
Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des
Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu
schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz
auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen
der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen
in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von
diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten
Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem
Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu
veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des
tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls
gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen
Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller,
der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die
Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-
Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und
Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für
die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen
Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH
des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein
Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen.
Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes
1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.“
2. In § 15 wird die Wortfolge „nach § 10 Abs. 8“ durch die Wortfolge „nach § 10 Abs. 13“ ersetzt.
3. In § 17 wird nach dem Abs. 5 nachstehender Abs. 6 angefügt:
„(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine
Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge
nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.“
Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller,
der nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die
Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-
Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und
Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für
die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen
Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH
des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein
Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen.
Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes
1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.“
2. In Paragraph 15, wird die Wortfolge „nach Paragraph 10, Absatz 8, durch die Wortfolge „nach Paragraph 10, Absatz 13, ersetzt.
3. In Paragraph 17, wird nach dem Absatz 5, nachstehender Absatz 6, angefügt:
„(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine
Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge
nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zu leisten.“
Klestil
Schüssel