Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)
2 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Artikel 1
Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)
Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,
EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 entfällt in Z 2 das Wort „sowie“, in Z 3 wird der Ausdruck „zu berücksichtigen.“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.“
1a. § 2 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt
werden.“
2. In § 2 Abs. 2 wird in lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende lit. h) und i) werden angefügt:
„h) Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in
den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik,
unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
i) Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.“
3. Im II. Teil wird vor § 4 folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
4. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Die ADA (§ 6)“ ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)
2 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Artikel 1
Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)
Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,
EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph eins, Absatz 4, entfällt in Ziffer 2, das Wort „sowie“, in Ziffer 3, wird der Ausdruck „zu berücksichtigen.“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
„4. in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.“
1a. Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Diese Maßnahmen können von der ADA (Paragraph 6,) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt
werden.“
2. In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Litera h,) und i) werden angefügt:
„h) Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in
den Entwicklungsländern im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 3, verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik,
unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
i) Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.“
3. Im römisch zwei. Teil wird vor Paragraph 4, folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
4. In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Die ADA (Paragraph 6,)“ ersetzt.
5.Ziffer 5 Die bisherigen Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „21“,
„22“, „23“, „24“, „26“, „27“ und „28“.
6. Nach § 5 werden folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung
(Austrian Development Agency, ADA)
Errichtung der ADA
§ 6. (1) Es wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter
Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.
(2) Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen.
(3) Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung,
mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2
des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten
Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
aufzunehmen.
(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts,
einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist
nicht zulässig.
(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen.
Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(6) Das Stammkapital der ADA beträgt 70000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft
einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910000 € ein.
(7) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen
im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
Vermögensübergang und Bewertung
§ 7. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,
Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum
der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt
ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage
einzustellen ist.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.
(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten,
die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger-
und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen
Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die
aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme
der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist
Die bisherigen Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „21“,
„22“, „23“, „24“, „26“, „27“ und „28“.
6. Nach Paragraph 5, werden folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung
(Austrian Development Agency, ADA)
Errichtung der ADA
§ 6. (1) Es wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter
Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.
(2) Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen.
(3) Die ADA entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung,
mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz 2,
des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbH-Gesetzes geforderten
Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
aufzunehmen.
(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts,
einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist
nicht zulässig.
(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen.
Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(6) Das Stammkapital der ADA beträgt 70000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft
einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910000 € ein.
(7) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen
im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
Vermögensübergang und Bewertung
§ 7. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,
Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum
der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt
ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage
einzustellen ist.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.
(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten,
die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger-
und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen
Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die
aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme
der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Aktiengesetzes
1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist
durchdurch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht
gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß
§ 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung
dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches
ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
Aufgaben der ADA
§ 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit,
wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten
ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische
Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen
der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;
2. Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in
den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;
3. Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition
internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen
und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;
4. Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im
Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;
5. Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen
Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.
(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen
auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen
ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen
und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür
notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des
Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,
der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb
von Beteiligungen.
(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im
Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden.
Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen
der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten
Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen
der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept
auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von
der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal-
und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei
auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu
sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen
Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer
Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.
einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht
gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß
Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung
dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 277, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches
ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
Aufgaben der ADA
§ 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit,
wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten
ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische
Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen
der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (Paragraph 23,) sowie deren Abwicklung;
2. Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in
den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;
3. Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition
internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen
und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;
4. Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im
Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;
5. Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen
Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.
(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen
auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen
ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen
und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür
notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des
Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,
der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb
von Beteiligungen.
(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß Paragraph 2, im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im
Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben erbracht werden.
Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen
der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten
Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen
der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept
auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von
der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal-
und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei
auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu
sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen
Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer
Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.
(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
in Anspruch zu nehmen.
(8) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt
zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt
die ADA als Bundesdienststelle.
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das
Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der
vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.
Finanzierung der ADA
§ 10. Die ADA bestreitet ihre Ausgaben
1. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in
Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung
leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter
der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Gebarung der ADA erforderlich ist,
2. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung
des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke
vorgesehenen Mittel leistet,
3. aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
4. aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
5. aus sonstigen Einnahmen.
Geschäftsführung
§ 11. Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach
öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre
nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden
Fassung, bestellt.
Aufsichtsrat
§ 12. (1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA,
spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht,
deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
1. sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus
denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,
2. je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus
denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu
ernennen hat,
3. ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu
bestellen ist und
4. ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer
zu entsenden ist.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt
hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur
umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die
Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.
(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
in Anspruch zu nehmen.
(8) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt
zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt
die ADA als Bundesdienststelle.
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das
Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der
vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.
Finanzierung der ADA
§ 10. Die ADA bestreitet ihre Ausgaben
1. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in
Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung
leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter
der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Gebarung der ADA erforderlich ist,
2. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung
des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke
vorgesehenen Mittel leistet,
3. aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
4. aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
5. aus sonstigen Einnahmen.
Geschäftsführung
§ 11. Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach
öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre
nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden
Fassung, bestellt.
Aufsichtsrat
§ 12. (1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA,
spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht,
deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
1. sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus
denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,
2. je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus
denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu
ernennen hat,
3. ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu
bestellen ist und
4. ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer
zu entsenden ist.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt
hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur
umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die
Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
2.Ziffer 2 die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen
und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung
gemäß § 8 Abs. 2,
3. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,
4. die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,
5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.
Koordinationsbüros
§ 13. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten.
Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im
Sitzstaat zu berichten.
(2) Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch
die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können
nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist
ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung
erfolgt durch die Geschäftsführung.
Arbeitnehmer der ADA
§ 14. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im
Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen
oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13
Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht
befolgt wird.
(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen
des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der
jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der
geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Überleitung von Beamten
§ 15. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres
Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die
ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 2), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der
ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber
den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.
(4) Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und
zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist
durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die
ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von § 16
Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen
Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.
die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen
und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung
gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
3. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,
4. die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,
5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
Koordinationsbüros
§ 13. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten.
Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im
Sitzstaat zu berichten.
(2) Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch
die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können
nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist
ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung
erfolgt durch die Geschäftsführung.
Arbeitnehmer der ADA
§ 14. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im
Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen
oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13,
Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Absatz eins, nicht
befolgt wird.
(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen
des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der
jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der
geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Überleitung von Beamten
§ 15. (1) Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres
Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die
ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 2,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Die Verwendung der gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der
ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber
den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.
(4) Beamte gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und
zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist
durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die
ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von Paragraph 16,
Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen
Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.
(5)Absatz 5,Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt
Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag).
Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im
gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere
Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Überleitung von vertraglich Bediensteten
§ 16. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende
Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der
ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten
fort.
(2) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes,
insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,
weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist
nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden
aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften
unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung
erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende
geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine
Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht
zulässig.
(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende
geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden
kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft
wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen
geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse
übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen
und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen
ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils
geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme
in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen
Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß
Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 17. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15
Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge
(§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit
des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen
Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich
der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen
ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit
dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall
der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
Für die Beamten gemäß Absatz eins, hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt
Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag).
Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im
gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere
Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
Überleitung von vertraglich Bediensteten
§ 16. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende
Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der
ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten
fort.
(2) Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes,
insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,
weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes ist
nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden
aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften
unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung
erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende
geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine
Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht
zulässig.
(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende
geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden
kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft
wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen
geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse
übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von Paragraph 47, Absatz 3, BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 100 aus 2002,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Ziffer eins, abzuschließen
und dass der vom Bund nach Ziffer 2, zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen
ist, die 50 vH der nach Paragraph 35, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 in der jeweils
geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme
in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen
Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß
Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 17. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 15,
Abs. 4 oder Paragraph 16, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge
(Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit
des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen
Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich
der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen
ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, gehen mit
dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall
der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder
Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung
wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80
BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten wahr.
(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln,
als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum
Bund gehandelt hätte.
Gleichbehandlung
§ 18. Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß § 15 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme
des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2
B-GBG) gilt.
Beurlaubung
§ 19. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung
oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Förderungen
§ 20. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6)
einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA
gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (§ 23) zu prüfen. Bei
Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag
abzuschließen.
(2) Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere
der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag
insbesondere zu verpflichten:
1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
vertragsgemäß zu verwenden;
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der
vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich
machen würden, unverzüglich zu melden;
4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht
über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten
Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden
Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung
des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung
des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts – im Verschuldensfall
zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag –
vorzusehen, insbesondere
1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte der ADA oder der Europäischen Gemeinschaft
über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet
hat;
Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder
Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung
wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80,
BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten wahr.
(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln,
als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum
Bund gehandelt hätte.
Gleichbehandlung
§ 18. Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme
des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2
B-GBG) gilt.
Beurlaubung
§ 19. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung
oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach Absatz eins, dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Förderungen
§ 20. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (Paragraph 6,)
einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA
gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (Paragraph 23,) zu prüfen. Bei
Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag
abzuschließen.
(2) Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere
der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag
insbesondere zu verpflichten:
1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
vertragsgemäß zu verwenden;
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der
vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich
machen würden, unverzüglich zu melden;
4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht
über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten
Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden
Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung
des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung
des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts – im Verschuldensfall
zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag –
vorzusehen, insbesondere
1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte der ADA oder der Europäischen Gemeinschaft
über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet
hat;
2.Ziffer 2 im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers
nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch
nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung der ADA für andere Vorhaben
umzuwidmen;
4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch
auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen
oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses
Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner
Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im
begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der
Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.“
7. In § 23 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Beirates (§ 7)“ durch die Wortfolge „nach Anhörung
der ADA (§ 6) und des Beirates (§ 21)“ ersetzt.
8. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5
Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die Verwendung von Daten durch die ADA als
Dienstleister ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.“
9. § 25 lautet:
„§ 25. Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist anzuwenden.“
10. § 28 lautet:
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der
Vollziehung des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1, § 12
Abs. 1 bis 3 und § 22 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit
des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen
können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für
Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom
vorliegenden Gesetz unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 284 wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers
nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch
nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung der ADA für andere Vorhaben
umzuwidmen;
4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch
auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen
oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses
Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner
Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im
begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der
Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.“
7. In Paragraph 23, wird die Wortfolge „nach Anhörung des Beirates (Paragraph 7,)“ durch die Wortfolge „nach Anhörung
der ADA (Paragraph 6,) und des Beirates (Paragraph 21,)“ ersetzt.
8. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch zwei Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 5,
Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die Verwendung von Daten durch die ADA als
Dienstleister ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.“
9. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. Artikel 34, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, ist anzuwenden.“
10. Paragraph 28, lautet:
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des Paragraph 23, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der
Vollziehung des Paragraph 7, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 12,
Abs. 1 bis 3 und Paragraph 22, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit
des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen
können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für
Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom
vorliegenden Gesetz unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 7 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 173 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 7 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37) Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 7 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 7 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44) Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 127 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige
von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32) Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Klestil
Schüssel