Auf Grund des Paragraph 24, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,, wird verordnet: § 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen. (2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinne des Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen. (3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz zu verstehen. (4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen. (5) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen römisch zehn und römisch elf ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird. § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Anlagen römisch acht bis römisch sechzehn sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingelangt ist. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2002,, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlagen römisch acht bis römisch sechzehn weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder ein in der Anlage römisch zwölf genannter Antrag vor dem 1. Jänner 2004 bei Gericht eingelangt ist.

Böhmdorfer