Auf Grund des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird verordnet: Erfassung von Statistikdaten § 1. Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss zu erfassen. Vorlage von Meldungen und Berichten § 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig. (2) Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. römisch zwei Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind. (3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig. (4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen. Art und Aufbau der Datenübermittlung § 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

  1. Absatz 2,Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01). (3) Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten. (4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,, anzuwenden. (2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.

Rauch-Kallat