Auf Grund des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird verordnet: Erfassung von Statistikdaten § 1. Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss zu erfassen. Vorlage von Meldungen und Berichten § 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig. (2) Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. römisch zwei Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind. (3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig. (4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen. Art und Aufbau der Datenübermittlung § 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.
Rauch-Kallat