Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird verordnet: Erfassung von Statistikdaten § 1. Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen. Vorlage einer Jahresmeldung § 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. (2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. römisch zwei Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 gemäß Anlage 2). Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S01 gemäß Anlage 2) zu beinhalten. Art und Aufbau der Datenübermittlung § 3. (1) Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen. (2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen. (3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Strafbestimmung § 4. Die Träger von Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr
Ziffer 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,, anzuwenden.
Rauch-Kallat