Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, entfällt. 2. In Paragraph 4, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Paragraph 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 635 aus 2003, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Grasser