Die Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. römisch zwei Nr. 227 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, entfällt. 2. In Paragraph 6, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Paragraph 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Grasser