Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl.
Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung
der §§ 42 f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata,
Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe
zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der erreichte
Anteil von 40% erhalten bleibt.
Vorrangige Aufnahme
§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,
in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als
die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die
sich im Zuge der in § 13 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
(Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen
gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber, sofern nicht in der Person der Mitbewerber
liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.
(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.
Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig
zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl
der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von § 40 Abs. 2
B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.
(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.
Ausschreibung
§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl.
Nr. 85/1989, als auch interne Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation
des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sind in weiblicher und in männlicher Form
abzufassen.
(2) Solange die Ziele der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erreicht sind, ist bei allen Ausschreibungen von
Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in
Gemäß Paragraph 41, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, Bundesgesetzblatt
Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung
der Paragraphen 42, f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata,
Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe
zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der erreichte
Anteil von 40% erhalten bleibt.
Vorrangige Aufnahme
§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,
in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als
die von Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die
sich im Zuge der in Paragraph 13, Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
(Statut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen
gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber, sofern nicht in der Person der Mitbewerber
liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.
(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.
Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig
zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl
der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von Paragraph 40, Absatz 2,
B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.
(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.
Ausschreibung
§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt
Nr. 85 aus 1989,, als auch interne Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation
des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, sind in weiblicher und in männlicher Form
abzufassen.
(2) Solange die Ziele der Paragraphen 42 und 43 B-GBG nicht erreicht sind, ist bei allen Ausschreibungen von
Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in
Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig
aufgenommen bzw. bestellt werden, sofern nicht in der Person der Mitbewerber liegende Gründe überwiegen.
(3) Soweit dem nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl.
Nr. 333/1979, entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion
auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber
gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen. (Teilzeitbeschäftigung darf sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung
der Bediensteten nicht diskriminierend auswirken.)
(4) Der bzw. dem nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 3 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils eine Ausfertigung der
Ausschreibung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu übermitteln. Nach Abschluss
des Verfahrens ist sie bzw. er darüber zu informieren, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben
haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren
haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen
und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine
Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen
Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 6. (1) Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und
Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen
und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten
erfolgen.
(3) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die betroffenen
Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevant sind, explizit anzusprechen.
(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von
Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch
Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der
Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5) Die Teilnahme weiblicher Bediensteter – auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – an
Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen
unterrepräsentiert sind.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 7. Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften
einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur
Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen
und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen
Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen
dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau
zum Mitglied einer solchen Kommission bestellt, hat der Vorsitz der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
oder eine vom Vorsitz namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit
gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bun-
Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig
aufgenommen bzw. bestellt werden, sofern nicht in der Person der Mitbewerber liegende Gründe überwiegen.
(3) Soweit dem nicht die Paragraphen 50 a, Absatz 4 und 50 b Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), Bundesgesetzblatt
Nr. 333 aus 1979,, entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion
auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber
gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen. (Teilzeitbeschäftigung darf sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung
der Bediensteten nicht diskriminierend auswirken.)
(4) Der bzw. dem nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 3 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils eine Ausfertigung der
Ausschreibung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu übermitteln. Nach Abschluss
des Verfahrens ist sie bzw. er darüber zu informieren, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben
haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß Paragraph 13, Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren
haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen
und Bewerbern im Zuge der in Paragraph 13, Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine
Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen
Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 6. (1) Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und
Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen
und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten
erfolgen.
(3) Bei dem gemäß Paragraph 45 a, BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die betroffenen
Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevant sind, explizit anzusprechen.
(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von
Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch
Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der
Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5) Die Teilnahme weiblicher Bediensteter – auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – an
Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen
unterrepräsentiert sind.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 7. Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften
einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur
Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen
und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen
Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen
dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau
zum Mitglied einer solchen Kommission bestellt, hat der Vorsitz der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
oder eine vom Vorsitz namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit
gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bun-
desministeriumsdesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung
für den auswärtigen Dienst einzuladen.
(2) Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen zu veranlassen.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 9. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,
Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf
das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu
nehmen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 10. In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in
weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen
zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und
Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu
nutzen.
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im
Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes
oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.
Regelmäßige Erörterung von Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen
§ 12. Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevant sind, werden in den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Treffen der zuständigen personalführenden
Stellen mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung erörtert.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 13. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission
zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 14. (1) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen
und -referenten sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle des Ressorts zur Einsicht aufzulegen
bzw. in das ressortinterne Intranet zu stellen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 15. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen-
und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,
Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für
Kinderbetreuung, anzustreben.
(2) Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer
Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge
gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend
zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung
für den auswärtigen Dienst einzuladen.
(2) Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen zu veranlassen.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 9. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,
Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf
das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu
nehmen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 10. In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in
weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen
zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und
Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu
nutzen.
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im
Rahmen des Paragraph 31, B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes
oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.
Regelmäßige Erörterung von Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen
§ 12. Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevant sind, werden in den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Treffen der zuständigen personalführenden
Stellen mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung erörtert.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 13. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission
zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 14. (1) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen
und -referenten sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle des Ressorts zur Einsicht aufzulegen
bzw. in das ressortinterne Intranet zu stellen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 15. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen-
und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,
Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für
Kinderbetreuung, anzustreben.
(2) Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer
Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß Paragraph 50 a, BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge
gemäß Paragraph 75, BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend
zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
(4)Absatz 4,Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips
des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten sowie
der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 16. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere
alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen
der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs
informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders
begrüßt werden.
(2) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen
zuzulassen.
(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig,
sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen
entgegenstehen.
Schulung über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen
§ 17. Der Dienstgeber wird in der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete sowie bei Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevanten Themen entsprechend berücksichtigen.
Gender Mainstreaming
§ 18. Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete ist eine Einführung in die
Methodologie des „Gender Mainstreaming“ vorzusehen. Diese Einführungsveranstaltung ist auch anderen
Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten anzukündigen und zugänglich zu
machen.
Vortragende
§ 19. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen
und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 20. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden
karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2) Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu gestatten.
(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende
Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.
Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes
einzubinden.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
die Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. II Nr. 242/2001, außer Kraft.
Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips
des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten sowie
der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 16. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere
alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen
der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs
informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders
begrüßt werden.
(2) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen
zuzulassen.
(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig,
sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen
entgegenstehen.
Schulung über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen
§ 17. Der Dienstgeber wird in der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete sowie bei Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevanten Themen entsprechend berücksichtigen.
Gender Mainstreaming
§ 18. Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete ist eine Einführung in die
Methodologie des „Gender Mainstreaming“ vorzusehen. Diese Einführungsveranstaltung ist auch anderen
Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten anzukündigen und zugänglich zu
machen.
Vortragende
§ 19. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen
und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 20. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden
karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2) Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu gestatten.
(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende
Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.
Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes
einzubinden.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
die Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. römisch zwei Nr. 242 aus 2001,, außer Kraft.
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