Auf Grund des Paragraph 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird verordnet: Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 298 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, samt Überschrift lautet: „Aufschläge für begünstigte Bezieher § 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Absatz 2, abweichend von Anlage A römisch eins Ziffer 2 a, einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen. (2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/ n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis 1. bis zu 10,– Euro ein Zuschlag von 37 vH (= 37% Rohverdienst), 2. von 10,16 Euro bis 20,– Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst), 3. von 20,46 Euro bis 30,– Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst), 4. von 30,95 Euro bis 60,– Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst), 5. von 62,45 Euro bis 100,– Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst), 6. von 104,25 Euro bis 120,– Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst), 7. von 124,22 Euro bis 150,– Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst), 8. von 155,46 Euro bis 200,– Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst), 9. von 207,56 Euro bis 350,– Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst), 10. über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen. Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten 11. 10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro, 12. 20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro, 13. 30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro, 14. 60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro, 15. 100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,– Euro, 16. 120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro, 17. 150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,– Euro, 18. 200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,– Euro, 19. 350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,– Euro.“ 2. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt: „Sondernachlässe für begünstigte Bezieher § 3a. (1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und
die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65400,– Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren. (2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen. (3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen. (4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. (5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/ eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/ Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre. (6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Absatz eins bis 4 und 7 sowie der Paragraphen 4 und 5 zu gewähren. (7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Absatz eins, werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert – bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben – ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.“ 3. Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/ Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres getätigt werden. (2) Die Namen der Apotheken nach Absatz eins und nach Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen. (3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen. (4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren. (5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden Sondernachlass festzustellen.“ 4. Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz eins, zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln. (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich festzustellen, welche hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sondernachlass zu gewähren haben. (3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte, die zur Gewährung eines Sondernachlasses verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat die in diesem Verzeichnis angeführten Ärztinnen/Ärzte zu informieren. (4) Jeder begünstigte Bezieher oder die/der eine Hausapotheke führende Ärztin/Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. (5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, ob der nach Paragraph 3 a, vorgesehene Sondernachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Sondernachlass gemäß Paragraph 3 a, als erfüllt und den begünstigten Beziehern ist ein Sondernachlass zu gewähren. (6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Absatz 5, durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Sondernachlass als erfüllt gelten, sind die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen. (7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 5, durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke Sondernachlässe zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Sondernachlass zu gewähren. (8) Sofern das im Absatz 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entscheiden.“
Ziffer 5 Die Überschrift vor Paragraph 6, entfällt. 6. Paragraph 6, Absatz 3, entfällt. 7. Paragraph 7, Absatz 3, lautet: „(3) Die Rechnungen für die im Paragraph 3, genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.“ 8. Nach Paragraph 10, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt: „(3) Die Paragraphen 3, 3 a, 4, 5,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 6 und des Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4, bis 6 und die Ziffer 2 b, der Anlage A römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003, zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach Paragraph 5, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003, einen Sondernachlass nach Paragraph 3 a, zu gewähren. (5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Absatz 4 und Paragraph 3 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,6 vH beträgt. (6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003, zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzung des Paragraph 3 a, Absatz eins, eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.“ 9. Nach Paragraph 11, Absatz 24, wird folgender Absatz 25, angefügt: „(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ 10. Ziffer 2 b, der Anlage A römisch eins lautet: „2b. Werden Arzneispezialitäten durch hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener Verkaufspreis, der in öffentlichen Apotheken verrechnet werden darf.“ 11. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt:
Ziffer 12 In der Anlage B wird folgendes Arzneimittel mit folgendem Preisansatz aufgenommen: „Tamarindorum pulpa depurata *) 10 28“
Rauch-Kallat