In Durchführung des Paragraph 26, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71 aus 2003, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Ziele der Grundausbildung § 2. Mit der Grundausbildung sollen den Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern. Organisation der Grundausbildung § 3. Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten. Aufbau der Grundausbildung § 4. (1) Die Grundausbildung besteht 1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie 2. aus einer praktischen Verwendung. (2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt: 1. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1; 2. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2; 3. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3; 4. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4. Theoretische Ausbildung § 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche: 1. Recht; 2. Organisation, Arbeitsbehelfe. (2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Verfassungsgerichtshof angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden. (3) Die Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation nutzen. Sie werden zum Beispiel als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen gestaltet.
moduls sowie aus einem abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission. Das Fachgespräch ist in den Grenzen bestimmter, dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Gesprächstermin bekannt zu gebender Themenbereiche durchzuführen. (2) Eine Teilprüfung findet als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. (3) Der Einzelprüfer wird vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis deren Mitglieder bestimmt. (4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem zu Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. (5) Eine Teilprüfung kann entfallen, wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Ablegung einer Prüfung nachgewiesen wird. Hiezu bedarf es eines Beschlusses des Prüfungssenats. (6) Die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsmodulen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden, obliegt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, BDG 1979 dem Prüfungssenat. (7) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung. (8) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat erfolgreich absolviert wurde. (9) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Entfall einer Teilprüfung (Absatz 5,), die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs eines außerhalb des Verfassungsgerichtshofs organisierten Ausbildungsmoduls (Absatz 6,) samt Prüfungserfolg sowie die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten (Paragraph 6, Absatz 5,) zu vermerken. Wurde ein Ausbildungsmodul mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken. (10) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt jeweils mindestens fünf Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören. Die Voraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung gelten sinngemäß auch für das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat. (11) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen. Dienstprüfungskommission § 9. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß Paragraph 8, Absatz 8, und 10 tätig werden. (2) Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Seine Stellvertreter sind der Vizepräsident und der Generalsekretär. Der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind entweder Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder Bedienstete, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen. (3) Die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. (4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung. (5) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für den Rest der Funktionsperiode nach Absatz 3, ein neues Mitglied. (6) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
Korinek