Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2002,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Leoben bestimmt. § 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006. Projektprogramm § 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 1. die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten, 2. den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen, 3. die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern, 4. die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern. § 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. 2. Abschnitt Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum § 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt. § 6. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Rücklagen § 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4, und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

Ziffer eins positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen. (2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, nicht erfolgen. § 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen. Positive Unterschiedsbeträge § 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Absatz 5, vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. (2) Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen. Negative Unterschiedsbeträge § 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen. 3.Abschnitt Controlling-Beirat § 11. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat für die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg und Leoben eingerichtet. (2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an: 1. ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender; 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen; 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft. (3) Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf. Geschäftsordnung § 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat, 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind; 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist; 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses beizuziehen sind; 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben § 13. Der Beirat hat insbesondere 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken; 2. die Berichte gemäß Paragraph 14, zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln; 3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen; 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Berichtspflichten der Organisationseinheit § 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen. (2) Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen. (3) Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten. (4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen. 4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und Paragraph 10, anzuwenden. (2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken. § 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in Kraft.

Böhmdorfer