Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang wird als Organisationseinheit gemäß § 17a Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, bestimmt. Projektzeitraum § 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Projektprogramm § 3. (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG, 1. die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung hochwertiger Veranstaltungen zwecks Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten; 2. die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten und zu optimieren; 3. die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen auszubauen; 4. an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung-Entwicklungs- und Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken; 5. das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren; 6. die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden; 7. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren; 8. die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. 2. Abschnitt Haushaltsrechtliche Besonderheiten Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes § 4. (1) Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt. (2) Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Rücklagen § 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4, und 5 BHG 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs- Rücklage und 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen. (2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs- Rücklage bereitzustellen. Positive Unterschiedsbeträge § 6. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. (2) Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen. Negative Unterschiedsbeträge § 7. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen. 3. Abschnitt Controlling Controlling-Beirat § 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen Paragraph 17 a, Absatz 7, BHG Anwendung findet. (2) Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Absatz eins, folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG zu bestellende Mitglieder an: 1. ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender; 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen; 3. ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Geschäftsordnung § 9. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat: 1. ob und unter welchen Voraussetzungen der Leiter bzw. ein Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen ist bzw. sind; 2. nähere Bestimmungen über die Einberufung des Beirates, wobei dieser mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und 3. nähere Bestimmungen über den Ablauf der Beiratssitzungen, wobei der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen hat und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zur Kenntnis gebracht haben muss. Aufgaben § 10. Der Beirat hat insbesondere: 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken; 2. die Berichte gemäß Paragraph 11, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln; 3. soweit er es als erforderlich erachtet, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen. Berichtspflichten der Organisationseinheit § 11. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat 1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und 2. spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen. (2) Die Berichte gemäß Absatz eins, haben hinreichend detailliert zu sein und insbesondere auf das Projektprogramm und die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen. (3) Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau auf die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten. (4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 12. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 6, dieser Verordnung anzuwenden. (2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben im Finanzjahr 2007 zu bedecken. Personenbezogene Bezeichnungen § 13. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. In-Kraft-Treten § 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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